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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 45/00

Datum:
21.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 45/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2000:1221.I6U45.00.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.12.1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefaßt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Kaufver-träge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Unter-nehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG):

"Das Aufreißen der Ware verpflichtet zum Kauf der Wa-re."

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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