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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 145/99

Datum:
08.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 145/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2000:0608.I6U145.99.00
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abzu-wenden, falls nicht die Beklagte vor der Zwangsvoll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 
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