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Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von41.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wehrt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der Beklagten aus der vollstreckbaren notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.10.1989 betriebene Zwangsversteigerung ihres in Neuss gelegenen Grundbesitzes (Büroetage).Die Klägerin ist seit dem 02.08.1988 als Eigentümerin des im Grundbuch von Neuss Blatt … eingetragenen 15.073/100.000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Neuss, Flur …, Flurstücke …, …, … sowie Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an den Gewerberäumen im Zwischengeschoß Nr. L 4 des Aufteilungsplanes im Grundbuch eingetragen (Anlage K 3). Durch notarielle Urkunde Nr. … für 1989 bestellte die Klägerin am 23.10.1989 vor Notar A. in Düsseldorf eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM an dem vorgenannten Grundbesitz und unterwarf sich wegen der Grundschuld nebst Zinsen in Höhe von 15 % p.a. und Nebenleistungen in Höhe von 5 % der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den belasteten Grundbesitz in der Weise, daß die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein sollte. Ferner übernahm die Klägerin unter II für die Zahlung des Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld die persönliche Haftung in der Weise, daß sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden konnte. Auch insoweit unterwarf sich die Klägerin der zukünftigen Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen.Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die als Anlage zur Klage überreichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K 6).Durch Vermittlung ihres Lebensgefährten B., der Geschäftsführer der mit der Beklagten in Geschäftsverbindung stehenden Firma C. GmbH war, unterbreitete die Beklagte, eine in Belgien ansässige Bank, der Klägerin ein schriftliches Finanzierungsangebot über ein Darlehen in Höhe von 21.150.000 bfr., das einem Gegenwert von 1 Mio. DM entsprach sowie in DM valutiert werden sollte und in 20 Jahren entsprechend dem beigefügten Tilgungsplan (Tableau d´amortissement) zurückgezahlt werden sollte. Als Sicherheit wurde die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM auf dem vorgenannten Grundbesitz der Klägerin vereinbart. Außerdem war vorgesehen, daß ihr Lebensgefährte B. die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens als Mitschuldner übernahm. Dieses Finanzierungsangebot, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Anlagenheft II, Bl. 32 - 41 und 159 - 167 GA), unterzeichnete die Klägerin am 21.12.1989. Mit am 08.01.1990 notariell beglaubigter Erklärung (UR-Nr. … Notar A. - Anlage K 5) trat die Klägerin sodann die inzwischen im Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM an die Beklagte ab und bewilligte die Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch. Zugleich trat sie alle weiteren Rechte aus der Grundschuldbestellungsurkunde an die Beklagte ab, der der Grundschuldbrief übergeben wurde.Die Beklagte hatte aus einer anderen Geschäftsbeziehung eine Forderung in Höhe von 6,3 Mio. DM gegen den Darlehensnehmer D., die auf dessen Grundstück in Metzingen durch eine Grundschuld in Höhe von 5,4 Mio. DM gesichert war. Auch zugunsten der Firma C. GmbH war zu Lasten dieses Grundstücks in Metzingen eine Grundschuld in Höhe von 330.000,-- DM eingetragen. Nachdem Herr D. sein Grundstück an einen Herrn E. verkauft hatte, ließ die Beklagte versehentlich die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld über 5,4 Mio. DM löschen, bevor sie den Kaufpreis oder eine anderweitige Sicherheit für ihre Forderungen gegen Herrn D. erhalten hatte. Die Beklagte leitete gegen Herrn E. aus einer notariellen Urkunde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, gegen die sich Herr E. u.a. mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzte. Der Rechtsstreit wurde außergerichtlich durch eine undatierte Vereinbarung der beteiligten Anwälte beigelegt. Diese Vereinbarung hatte u.a. zum Inhalt, daß die Beklagte Herrn E. sämtliche ihr zustehenden Forderungen gegen Herrn D. gegen Zahlung eines Kaufpreises von 5,8 Mio. DM verkaufte, sich die Beklagte verpflichtete, für die zugunsten der Firma C. GmbH eingetragene Grundschuld über 330.000,-- DM Löschungsbewilligung beizubringen und sich Herr E. verpflichtete, die anhängige Vollstreckungsgegenklage zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen (Anlage K 7).Die Beklagte nahm durch ihren Mitarbeiter G. in den Jahren 1991 oder 1992 Verhandlungen mit Herrn B. als Geschäftsführer der Firma C. GmbH auf, um von der Firma C. GmbH die Grundschuld zu erwerben. Zunächst unterzeichneten Herr G. für die Beklagte und Herr B. für die Firma C. GmbH eine undatierte Vereinbarung, in der sich die Firma C. GmbH verpflichtete, „im Interesse einer verstärkten Absicherung der Rechtsposition der allgemeinen Spar- und Rentenkasse gegenüber Herrn D. und Dritten“ der Beklagten die Grundschuld gemäß dem in Anlage beigefügten Entwurf einer Abtretungsvereinbarung abzutreten. Nach dem weiteren Inhalt der Vereinbarung sollte die Beklagte die auf die Grundschuld vereinnahmten Zahlungen im Innenverhältnis zunächst treuhänderisch für die Firma C. GmbH entgegennehmen.Abschließend brachten die Vertragsparteien in der undatierten Vereinbarung zum Ausdruck, daß sie sich über die weitere Abwicklung von auf die Grundschuld eingehenden Zahlungen zur gegebenen Zeit gesondert verständigen wollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anlage K 9).Eine weitere undatierte Vereinbarung unterzeichneten der Mitarbeiter G. im Namen der Beklagten und Herr B. im Namen der Firma C. GmbH Anfang Februar 1992, welche im Original zu den Akten gereicht worden ist (269 GA). Darin verpflichtete sich die Firma C. GmbH erneut, die zu ihren Gunsten an dem genannten Grundstück in Metzingen bestellte Grundschuld an die Beklagte abzutreten. Unter Ziff. 2 dieser Vereinbarung heißt es wörtlich:„Die allgemeine Spar- und Rentenkasse wird auf die Grundschuld vereinnahmte Zahlungen im Innenverhältnis zunächst treuhänderisch für C. GmbH entgegennehmen. Die allgemeine Spar- und Rentenkasse verpflichtet sich dann der C. GmbH eine einmalige Zahlung von 150.000,-- DM zu zahlen.“ (vgl. Bl. 269 GA)Die Klägerin legte eine weitere schriftliche Vereinbarung zwischen der Beklagten, vertreten durch Herrn G., Herrn B. und der Firma C. GmbH vor, welche auf den 12.12.1991 datiert sowie von Herrn G., Herrn B. für sich persönlich und ferner für die Firma C. GmbH unterzeichnet ist. Nach Ziff. 1 dieser Vereinbarung tritt „Herr B./Fa. C. GmbH“ alle Rechte aus der Grundschuld in Höhe von 330.000,-- DM an die Beklagte ab, die bestätigt, „heute den betreffenden Grundschuldbrief erhalten zu haben.“ Nach Ziff. 2 erklärt sich die Beklagte im Gegenzug bereit, dem Kreditkonto der Klägerin betreffend das Objekt in Neuss einen Betrag von 99.000,-- DM als Sondertilgung gutzuschreiben und den Zinssatz für den ihr eingeräumten Kredit rückwirkend für die gesamte Laufzeit um 2 % zu reduzieren sowie die danach bisher zuviel gezahlten Zinsen ebenfalls als Sondertilgung ihrem Darlehenskonto gutzuschreiben. Sodann heißt es in der Vereinbarung wörtlich:„Herr B. und Frau F. werden aus der persönlichen Haftung für den an Frau F. eingeräumten Kredit entlassen.“Wegen der weiteren Einzelheiten der auf den 12.12.1991 datierten Vereinbarung wird auf die als Anlage K 10 zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen.Die Klägerin leistete bis Juni 1996 Rückzahlungen auf das Darlehen, allerdings teilweise unregelmäßig und nicht in der vereinbarten Höhe. Mit Schreiben vom 17.03.1995 hatte die Beklagte der Klägerin eine Aufstellung aller geleisteten Zahlungen sowie deren Verrechnung auf die Darlehensschuld übersandt. Die Aufstellung enthielt u.a. auch Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlungen sowie durch Zahlungsverzug verursachte Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 17.03.1995 nebst Aufstellung verwiesen (vgl. Anlagenhefter II, Bl. 3 - 31). Die Klägerin antwortete mit einem undatierten Schreiben, mit dem sie u.a. geltend machte, die Aufstellung der Beklagten weise entweder gravierende Irrtümer bezüglich der Verzugszinsen auf oder aber die Berechnung der Beklagten stimme nicht mit der Berechnungsart überein, welche entsprechend den Konditionen I Abs. 6 anzuwenden seien. Sie fügte dem Schreiben eine eigene Aufstellung bei, die einen erheblich geringeren Rückstand aufwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben nebst Aufstellung (Anlagenhefter II, Bl. 42 - 44) verwiesen.Mit Schreiben ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 03.02.1997 kündigte die Beklagte das Darlehen wegen rückständiger Leistungsraten gemäß Ziff. 10 des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund (Bl. 267, 268 GA). Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.1997 (Anlage K 11) auf, ihr zum Stichtag 31.12.1997 die Ablösesumme für den Kreditvertrag mitzuteilen, wobei sie darauf hinwies, „daß die Punkte aus der am 12.12.1991 geschlossenen Vereinbarung berücksichtigt werden müssen.“Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in den Grundbesitz der Klägerin in Neuss. Die Beschlagnahme wurde im Februar 1998 wirksam. Da die Beklagte nicht mehr im Besitz der vollstreckbaren Urkunde war, wurde ihr auf ihren Antrag eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt. In diesem Verfahren auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung hatten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11.09.1997 (Anlage K 24 und 138 GA) geltend gemacht, die Beklagte besitze keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin. Aufgrund der Erfüllung der Ansprüche sei die Klägerin im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung. Inzwischen haben mehrere Zwangsversteigerungstermine stattgefunden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat ein Meistgebot von 15.000,-- DM abgegeben. Durch Beschluß vom 28.10.1999 hat der Senat die Zwangsvollstreckung bis zum Erlaß des Urteils der Berufungsinstanz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM einstweilen eingestellt, soweit sich die Klägerin in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.10.1989 wegen der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den belasteten Grundbesitz unterworfen hat (Bl. 348 - 351 GA).
3Die Klägerin hat vorgetragen:Zum Vollzug der undatierten Vereinbarung, in der sich die Firma C. GmbH zur Abtretung der zu ihren Gunsten auf dem Grundstück in Metzingen eingetragenen Grundschuld verpflichtet habe (Anlage K 9), sei die von ihr vorgelegte Vereinbarung vom 12.12.1991 (Anlage K 10) abgeschlossen worden. Der Mitarbeiter der Beklagten G. sei bevollmächtigt gewesen, diese Vereinbarung im Namen der Beklagten einzugehen. Mit ihrer Entlassung aus ihrer persönlichen Haftung sei gemeint gewesen, daß sie mit ihrem gesamten privaten Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Immobilie nicht mehr habe haften sollen. Sie habe nur noch mit ihrem Geschäftsvermögen haften sollen. Bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung sei ihr die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld ausgehändigt worden. Ihre Restschuld aus dem Darlehen belaufe sich allenfalls noch auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages von 1 Mio. DM. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nicht ihre Pflicht, die Darlehensforderung näher zu substantiieren, indem sie die Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen darlege. Dies sei vielmehr Aufgabe der Beklagten, die eine nach belgischem Recht wirksame Darlehensverpflichtung bislang nicht dargelegt habe.Die Klägerin hat beantragt,
41. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A. vom 23.10.1989, UR-Nr. …, in Verbindung mit der notariellen Abtretungserklärung vom 08.01.1990 des Notars A., UR-Nr. …, für unzulässig zu erklären;
52. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Neuss von Neuss Blatt … in Abteilung III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1.000.000,-- DM zu erteilen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.Sie hat bestritten, daß die Vereinbarung vom 12.12.1991 abgeschlossen worden sei. Sie hat behauptet:Zum Erwerb der zugunsten der Firma C. GmbH eingetragenen Grundschuld sei lediglich die undatierte Vereinbarung getroffen worden, wonach sie - die Beklagte - der Firma C. GmbH 150.000,-- DM gezahlt habe (170, 269 GA). Ihr damaliger Mitarbeiter G. sei zum Abschluß der Vereinbarung vom 12.12.1991 nicht bevollmächtigt gewesen. Die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld sei ihr gegen ihren Willen abhanden gekommen. Ihre Forderung gegen die Klägerin hat die Beklagte entsprechend ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 29.03.1999 (Bl. 223 ff. GA) in Verbindung mit der hierzu vorgelegten Aufstellung (Bl. 228 ff. GA) auf 1.238.974,47 DM beziffert.Das Landgericht hat gemäß Beschluß vom 02.03.1999 (Bl. 192, 196, 197 GA) Beweis durch Vernehmung der Zeugen B. und G. erhoben; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.05.1999 (Bl. 272 - 286) verwiesen.Durch Urteil vom 04.06.1999 hat das Landgericht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Es hat die von den Zeugen bestätigte Vereinbarung nicht als bewiesen angesehen, weil die Vereinbarung vom 12.12.1991 zu dem Inhalt mehrerer anderer Urkunden, insbesondere zu der undatierten - jedoch unstreitigen - Vereinbarung zwischen der Beklagten und der durch B. vertretenen Fa. C. GmbH betreffend die Abtretung der zu deren Gunsten eingetragenen Grundschuld an dem Grundstück eines anderen Darlehensschuldners der Beklagten an diese (170, 269 GA), in Widerspruch stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
8Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Unter ergänzender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens greift sie die Beweiswürdigung des Landgerichts an und macht geltend:
9Das Landgericht habe es unterlassen, den Zeugen seine Bedenken entgegenzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts, die weitere Vereinbarung, wonach die Beklagte an die Fa. C. GmbH für die Abtretung der Grundschuld an dem Grundstück D. in Metzingen 150.000,00 DM gezahlt habe, stehe in Widerspruch zu der Vereinbarung vom 12.12.1991 und sei in sich nicht stimmig. Das Landgericht sei irrtümlich zu der Auffassung gelangt, daß die Vereinbarung vom 12.12.91 nicht abgeschlossen worden sei. Diese sei abgeschlossen worden und habe auch ihre - der Klägerin - Haftungsfreistellung mit dem in Rede stehenden Grundstück umfaßt.
10Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages sei nach belgischem Recht zu behandeln. Die Beklagte sei als belgische Großbank in der Lage, Ausführungen zum belgischen Recht zu machen und eine ordnungsgemäße Zinsberechnung vorzunehmen. Dies sei bislang nicht geschehen. Sie habe die Rückzahlung des Darlehens nur deshalb eingestellt, weil die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt habe.
11Die Klägerin beantragt,
121. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A. vom 23.10.1989, UR-Nr. …, in Verbindung mit der notariellen Abtretungserklärung vom 08.01.1990 des Notars A., UR-Nr. …, für unzulässig zu erklären,
13sowie,
142. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Neuss von Neuss Blatt … in Abteilung III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Grundschuld in Höhe von DM 1.000.000,00 zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nebst Beweisangeboten verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus:
18Wenn die Abrechnung belgischem Recht unterfalle, sei sie stets ordnungsgemäß. Wenn der Darlehensvertrag deutschem Recht unterliege, sei die Abrechnung schriftsätzlich ordnungsgemäß erfolgt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e.
20Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage zu Recht abgewiesen.
21Wie die Klägerin im Senatstermin klargestellt hat, richtet sie ihre Vollstreckungsabwehrklage nur gegen den in der notariellen Urkunde verbrieften Duldungstitel, durch den sie sich der Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz in Neuss unterworfen hat. Nur diese will sie verhindern.
22Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A. vom 23.10.1989 (UR-Nr. …) in Verbindung mit der von Notar A. beglaubigten Abtretungserklärung der Klägerin vom 08.01.1990 (UR-Nr. …) in den Grundbesitz der Klägerin in Neuss ist nicht unzulässig, auch nicht in Höhe eines Teilbetrages. Ebensowenig kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, daß diese die Löschung der eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM bewilligt.
23Die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in den belasteten Grundbesitz der Klägerin in Neuss wäre nur dann insgesamt unzulässig, wenn die Beklagte die Klägerin wirksam aus der dinglichen Haftung entlassen hätte. Dies läßt sich schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12.12.1991 (AnlageK 10), deren wirksames Zustandekommen unterstellt, nicht feststellen. Zudem hat die Klägerin auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, daß zwischen den Parteien die Vereinbarung vom 12.12.1991 unter diesem Datum abgeschlossen worden und wirksam zustande gekommen ist.
24I.
25Die Frage, ob die Klägerin wirksam aus der dinglichen Haftung, nämlich ihr Grundbesitz in Neuss aus der grundpfandrechtlichen Haftung entlassen worden ist, ist nach dem Recht des Lageorts (lex rei sitae) zu beurteilen. Das Recht des Lageorts gilt im internationalen Sachenrecht kraft Gewohnheitsrechts (vgl. Palandt-Heldrich, 58. Aufl., Anhang zu Art. 38 EGBGB, Rdnr. 2 zu II. Sachenrecht). Maßgeblich ist also deutsches Recht, weil der mit der streitgegenständlichen Grundschuld belastete Grundbesitz der Klägerin in Deutschland, nämlich in Neuss liegt.
26Die Klägerin macht im Ergebnis geltend, wegen des Fortfalls des der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden Sicherungszwecks oder aufgrund der Vereinbarung der Freigabe des Grundbesitzes aus der Haftung für ihre Darlehensverpflichtungen stehe ihr ein Anspruch auf Rückübertragung oder Löschung der Grundschuld zu. Falls ihr ein derartiger Rückgewähranspruch zustehen würde, könnte die Klägerin diesen im Wege der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung dem Anspruch der Beklagten, aus der Grundschuld zu vollstrecken, entgegenhalten.
27Durch die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 ist der der Grundschuldbestellung zugrundeliegende Sicherungszweck jedoch nicht entfallen. Denn die Klägerin hat das Darlehen in der Folgezeit über mehrere Jahre weiter bedient. Sie ging also weiterhin davon aus, daß sie die Rückzahlung des durch die Grundschuld besicherten Darlehens weiterhin schuldete.
28Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12.12.1991 ist die Klägerin auch nicht aus der dinglichen Haftung mit dem Grundstück, sondern allenfalls aus der persönlichen Haftung, d. h. der Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen entlassen worden. Hierauf hat bereits das Landgericht in seinem ablehnenden Einstellungsbeschluß vom 18.08.1998 zutreffend hingewiesen (20 bis 23 GA). Unter Ziffer 2 Abs. 3 der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 heißt es wörtlich: „Herr B. und Frau F. werden aus der persönlichen Haftung für den an Frau F. eingeräumten Kredit entlassen.“ Der Begriff „persönliche Haftung“ findet sowohl im Gesetz (z. B. § 1137, 1142 f. BGB) als auch im Sprachgebrauch von Banken zur Festlegung des Haftungsumfangs Verwendung. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Rückschluß rechtfertigen, daß die Parteien der angeblichen Vereinbarung, insbesondere der beteiligte Vertreter der beklagten Bank - ihr ehemaliger Mitarbeiter G. - den Begriff „persönliche Haftung“ abweichend von der allgemein üblichen Bedeutung verstanden haben. Dies gilt umso mehr, als auch - wie allgemein üblich - in der streitgegenständlichen notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.10.1989 deutlich zwischen der Haftung aus der Grundschuld (I. der Urkunde), also der dinglichen Haftung, und der persönlichen Haftung (II. der Urkunde) unterschieden wird. Nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut bezog sich auch die am 12.12.1991 angeblich vereinbarte Haftungsbeschränkung zugunsten der Klägerin ausdrücklich nur auf die in II. der Grundschuldbestellungsurkunde geregelte persönliche Haftung der Klägerin. Allein die Behauptung der Klägerin, sie habe auch im Hinblick auf ihren belasteten Grundbesitz aus der Haftung entlassen werden sollen, ist wenig plausibel und nicht durch hinreichenden Tatsachenvortrag unterlegt. Hätte die Klägerin mit ihrem gesamten „persönlichen“ Vermögen einschließlich der mit der Grundschuld belasteten Immobilie aus der Haftung entlassen werden sollen, wäre das der Klägerin gewährte Darlehen völlig ungesichert gewesen. Denn die Klägerin hatte weitere Sicherheiten für dieses Darlehen nicht bestellt. Zudem hätte es nahegelegen, daß die Beklagte bzw. der für sie handelnde Mitarbeiter G., der in Grundbuchsachen bevollmächtigt gewesen sein soll und deshalb über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt haben müßte, die Rückübertragung der Grundschuld an die Klägerin vorgenommen oder aber die Löschung der Grundschuld bewilligt hätte, wenn die Klägerin tatsächlich aus der dinglichen Haftung hätte entlassen werden sollen.
29Daß die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde bei Abschluß der Vereinbarung vom 12.12.1991 an die Klägerin zurückgegeben worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 nicht. Dagegen und gegen den Abschluß der Vereinbarung vom 12.12.1991 überhaupt spricht auch das anschließende Verhalten der Klägerin. Diese hat zunächst das Darlehen weiterhin bis Juni 1996 jedenfalls teilweise zurückgezahlt. Wäre sie tatsächlich „aus der persönlichen Haftung“ entlassen worden, hätte dies eine Aufhebung des Darlehensvertrages bedeutet. Die Klägerin hätte dann überhaupt keine Darlehensrückzahlung mehr geschuldet. Diese Auffassung hat sie ersichtlich jedoch selbst nicht vertreten. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 05.12.1997 die Beklagte um Bekanntgabe des Ablösebetrages gebeten, da der „Käufer das Objekt noch in diesem Jahr übernehmen möchte“ (Anlage K 11). Zu Recht hat das Landgericht in dem bereits erwähnten ablehnenden Einstellungsbeschluß ausgeführt, daß mit einem derartigen Verhalten die Behauptung der Klägerin, sie sei mit ihrem gesamten Privatvermögen einschließlich des Miteigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück aus der Haftung entlassen worden, nicht zu vereinbaren ist.
30Der Zeuge B., der Lebensgefährte der Klägerin und Geschäftsführer der in Konkurs gefallenen Fa. C. Leasing GmbH, hat bekundet, er habe in Gegenwart des Zeugen G. den Text der Vereinbarung vom 12.12.1991 (Anlage K 10) aufgesetzt, wobei er zwischendurch seinen Anwalt in Bremen konsultiert habe. Nach seinen weiteren Bekundungen sei ihm der Unterschied zwischen persönlicher und dinglicher Haftung bekannt gewesen. Dann ist seine weitere Aussage, Ziffer 2 der von ihm formulierten Vereinbarung vom 12.12.1991 sehe vor, daß das gesamte Privatvermögen der Klägerin aus der Haftung herausgenommen werde, wozu das auf den Namen der Klägerin im Grundbuch eingetragene Grundstück gehöre, nicht jedoch das Betriebsvermögen der von der Klägerin betriebenen Fa. H., nicht plausibel. Der Zeuge wäre aufgrund eigener Rechtskenntnis und zudem nach Konsultation seines Anwaltes in der Lage gewesen, eine eindeutige Formulierung zu finden, um den Grundbesitz der Klägerin aus der (dinglichen) Haftung zu befreien, sei es durch Rückübertragung der Grundschuld an die Klägerin, sei es durch Löschung der Grundschuld.
31Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen G.. Auch dieser Zeuge hat bekundet, daß ihm der Unterschied zwischen persönlicher und dinglicher Haftung bekannt war. Seines Erachtens sei die Klägerin aber auch von der dinglichen Haftung „entlassen“ worden, weil das streitgegenständliche Objekt zu ihrem persönlichen Vermögen gehört habe (282 GA). Auch hier fehlt eine plausible Erklärung des Zeugen dafür, warum insoweit nicht eine naheliegende eindeutige Regelung - Rückübertragung der Grundschuld oder deren Löschung - getroffen worden ist, wenn das Grundstück nicht mehr als Sicherheit für das der Klägerin gewährte Darlehen dienen sollte. Daß die beiden Zeugen eine Vereinbarung dieses Inhalts treffen wollten, wird vielmehr dadurch widerlegt, daß in der angeblichen Vereinbarung die auf dem Grundbesitz der Klägerin lastende Grundschuld überhaupt nicht angesprochen wird (Anlage K 10).
32Der Zeuge B. beabsichtigte, wie den Aussagen beider Zeugen zu entnehmen ist, die Haftung der Klägerin auf ihr Geschäftsvermögen, nämlich auf das Vermögen der Fa. H. zu beschränken. Dieses Unternehmen war jedoch nicht Vertragspartnerin der Beklagten, sondern dies war die Klägerin als Darlehensnehmerin persönlich. Es hätte also eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Fa. H. des Inhalts getroffen werden müssen, daß nunmehr die Fa. H. alleinige Darlehensschuldnerin der Beklagten wurde. Der Zeuge B. hat jedoch, wie der weitere Inhalt der Vereinbarung vom 12.12.1991 zeigt, nur zugleich im Namen der Klägerin Vereinbarungen im Hinblick auf die Reduzierung ihrer Darlehensverpflichtung getroffen. Von einer Auswechslung der Darlehensschuldnerin - der Klägerin gegen die Fa. H. - ist dagegen nicht die Rede.
33Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß der Zeuge G. von der Beklagten bevollmächtigt war, die Vereinbarung vom 12.12.1991 abzuschließen, ebensowenig daß die Beklagte die Vereinbarung später genehmigt hat. Auch dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
34Der Zeuge G. hat bekundet, er habe von der Beklagten den Auftrag erhalten, die Grundschuld herbeizuschaffen, die zugunsten der C. GmbH auf dem in Metzingen gelegenen Grundstück des Darlehensschuldners D. der Beklagten über nominell 330.000,00 DM eingetragen war. Zu diesem Zweck hatte die Anwaltskanzlei I.- unstreitig - eine Vereinbarung vorbereitet, die der Zeuge G. dem Zeugen B. vorlegte, die dieser nach übereinstimmenden Angaben beider Zeugen jedoch nicht akzeptierte, sondern stattdessen selbst die streitige Vereinbarung vom 12.12.1991 (Anlage K 10) formulierte. Unstreitig hatten die Beklagte und der Kaufmann E. zuvor die undatierte - ebenfalls von der Anwaltskanzlei I. ... entworfene - Vereinbarung entsprechend Anlage K 7 unterzeichnet. Diese diente der vergleichsweisen Erledigung ihrer Streitigkeiten in Bezug auf das Grundstück in Metzingen, das Herr E. von Herrn D. gekauft hatte und in das die Beklagte zu vollstrecken versuchte. Herr E. und die Beklagte vereinbarten u.a., daß die Beklagte an Herrn E. sämtliche Forderungen nebst Sicherungsrechten gegen Herrn D. verkaufte und abtrat, und zwar gegen Zahlung eines Kaufpreises von 5,8 Mio. DM. Die Beklagte verpflichtete sich u.a., für die zugunsten der Fa. C. GmbH eingetragene Grundschuld über 330.000,00 DM Löschungsbewilligung beizubringen. Sodann unterzeichnete der Zeuge G. für die Beklagte und der Zeuge B. für die C. GmbH die ebenfalls undatierte Vereinbarung entsprechend Anlage K 9, wonach sich die C. GmbH verpflichtete, „im Interesse einer verstärkten Absicherung der Rechtsposition der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse gegenüber Herrn D. und Dritten“ der Beklagten die Grundschuld über 330.000,00 DM gemäß einem in der Anlage beigefügten Entwurf einer Abtretungsvereinbarung abzutreten. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, die auf die Grundschuld vereinnahmten Zahlungen im Innenverhältnis zunächst treuhänderisch für die C. GmbH entgegenzunehmen, wobei sich die Vertragsparteien über die weitere Abwicklung der eingehenden Zahlungen gesondert verständigen wollten.
35Den dieser Vereinbarung „beigefügten“ Entwurf einer Abtretungsvereinbarung unterschrieb der Zeuge B. nach seinen Bekundungen jedoch nicht, weil eine Gegenleistung zu seinen Gunsten darin nicht erwähnt gewesen sei. Der Zeuge G. hat hierzu ausgesagt, in der von dem Anwalt entworfenen - von dem Zeugen B. nicht akzeptierten - Vereinbarung sei die Gegenleistung zugunsten des Zeugen B. nicht ausreichend präzisiert gewesen. Der dem Zeugen G. von der Beklagten erteilte „Auftrag“, die Löschungsbewilligung der zugunsten der C. GmbH eingetragenen Grundschuld über 330.000,00 DM von der C. GmbH zu beschaffen, umfaßte zunächst nur den anwaltlichen Entwurf der von dem Zeugen B. nicht akzeptierten Abtretungsvereinbarung. Nur insoweit war der Zeuge G. von der Beklagten bevollmächtigt, die Abtretungsvereinbarung mit der durch den Zeugen B. vertretenen C. GmbH abzuschließen. Seine Vollmacht erstreckte sich ersichtlich nicht auf die von dem Zeugen B. selbst entworfene und formulierte Abtretungsvereinbarung. Wie der Zeuge B. selbst bekundet hat, unterschrieb der Zeuge G. die Vereinbarung vom 12.12.1991 deshalb auch nur mit dem „Vorbehalt“, er werde diese nach Brüssel geben. Der Zeuge G. habe ferner erklärt, wenn wir von dort nichts hören sollten, sei sie (die Vereinbarung) in Ordnung.
36Der Zeuge G. hat hierzu bekundet, bei Unterzeichnung sei „uns beiden“ klar gewesen, daß er diese Vereinbarung dem Verantwortlichen des Auslandsdienstes für Kreditwesen- Herrn J.- vorlegen werde. Die Vereinbarung habe wirksam sein sollen, wenn Herr J. keine Einwände erheben werde und der dem Darlehensnehmer D. gewährte Kredit über 5,8 Mio. DM zurückgezahlt sei. Daraus ergibt sich, daß der Zeuge G. - für den Zeugen B. erkennbar - nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, als er die Abtretungsvereinbarung vom 12.12.1991 unterzeichnete.
37Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 später durch schlüssiges Verhalten ihres „Verantwortlichen“ J. genehmigt hat. Daß dieser oder ein anderer vertretungsberechtigter Mitarbeiter der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld im Hinblick auf die Vereinbarung vom 12.12.1991 an die Klägerin zurückgegeben hat, läßt sich nicht feststellen. Der Zeuge B. hat dies zwar bekundet. Der Zeuge G. hat jedoch ausgesagt, dies sei ihm nicht bekannt. Er habe dies nicht veranlaßt. Ihm sei auch nicht bekannt, ob dies jemand anderes veranlaßt habe. Der für die Verwaltung von Papieren zuständige Mitarbeiter K. habe die Urkunde nicht ohne Auftrag herausgeben dürfen. Ob Herr J. ihn hierzu beauftragt hatte, sei ihm nicht bekannt (282, 283 GA). Er habe den Vertrag vom 12.12.1991 Herrn J. nach Brüssel zugeschickt, daraufhin jedoch keine Reaktion erhalten. Es ist deshalb ungeklärt geblieben, ob die vollstreckbare Urkunde mit Wissen und Wollen eines insoweit bevollmächtigten Mitarbeiters der Beklagten an die Klägerin zurückgelangt ist. Deshalb läßt sich auch nicht feststellen, ob die Beklagte die ohne Vertretungsmacht von dem Zeugen G. unterzeichnete Abtretungsvereinbarung vom 12.12.1991 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat.
38Die unstreitig abgeschlossene - nach Darstellung beider Zeugen im Februar 1992 unterzeichnete - undatierte Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. GmbH, wonach die C. GmbH (erneut) die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld über 330.000,00 DM an dem Grundstück in Metzingen an die Beklagte gegen einmalige Zahlung von 150.000,00 DM abtritt (vgl. 125, 269 GA), kann nicht als konkludente Genehmigung der nur die Klägerin betreffenden Konditionen aus der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 gewertet werden.
39II.
40Darüber hinaus läßt sich - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch nicht feststellen, daß die Vereinbarung vom 12.12.1991 überhaupt zusätzlich zu der vorstehend behandelten undatierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. GmbH (269 GA) abgeschlossen worden ist. Zahlreiche unstreitige Urkunden und Umstände sprechen dafür, daß es sich bei der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 lediglich um eine von den beiden Zeugen B. und G. fingierte Vereinbarung handelt, welche die Klägerin erstmals in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 05.12.1997 (Anlage K 11 und 96 GA) erwähnte. Sie bat mit Schreiben vom 05.12.1997 um Mitteilung der Ablösesumme per 31.12.1997 für das Darlehen, wobei sie hinzufügte, die Punkte der Vereinbarung vom 12.12.1991 seien zu berücksichtigen. Schon vorher hätte die Klägerin mehrfach Veranlassung gehabt, sich auf die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 zu berufen. Daß sie dies erst mit dem vorgenannten Schreiben vom 05.12.1997 getan hat, spricht dagegen, daß die streitige Vereinbarung unter dem 12.12.1991 abgeschlossen wurde. Vielmehr ist nicht auszuschließen, daß diese angebliche Vereinbarung erst nachträglich „fingiert“ worden ist, möglicherweise erst nachdem der Zeuge G. nicht mehr „Vorstandsbeauftragter“ für Geschäfte der Beklagten in Deutschland war, möglicherweise sogar erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten. Der Zeuge G. war nach seinen Bekundungen nur bis Mitte 1992 „Vorstandsbeauftragter“ der Beklagten für Geschäfte in Deutschland; seit Ende 1994 ist er nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt.
41Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen B. und G., die den Abschluß der Vereinbarung vom 12.12.1991 und auch die von der Klägerin behauptete Bedeutung der Entlassung aus der persönlichen Haftung, nämlich die Entlassung ihres Grundbesitzes aus der Haftung bestätigt haben, als nicht glaubhaft bewertet, weil die Bekundungen der beiden Zeugen nicht mit dem Inhalt anderer - unstreitiger bzw. erwiesener - Vereinbarungen sowie anderer Urkunden zu vereinbaren sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 9 bis 12 des angefochtenen Urteils (299 - 302 GA) sind insgesamt zutreffend.
42Zunächst spricht der unstreitige Abschluß der undatierten- nach den Aussagen beider Zeugen im Februar 1992 abgeschlossenen - Vereinbarung zwischen der Beklagten und der durch den Zeugen B. vertretenen C. GmbH, wonach die C. GmbH sich zur Abtretung der zu ihren Gunsten auf dem Grundstück in Metzingen eingetragenen Grundschuld an die Beklagte verpflichtete und diese hierfür an die C. GmbH 150.000,00 DM zu zahlen hatte (170/269 GA), dagegen, daß daneben die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 getroffen worden war. Die undatierte Vereinbarung wurde tatsächlich vollzogen, indem die Beklagte 150.000,00 DM mit anderweitigen Forderungen gegen die C. GmbH verrechnete. Dies haben beide Zeugen bekundet und wird zudem durch das Schreiben des Zeugen G. vom 23.03.1992 an das stellvertretende Ratsmitglied der Beklagten J. bestätigt (172, 271 GA). Demgegenüber ist die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 nie vollzogen und von der Klägerin erstmals in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 05.12.1997 angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Darlehen bereits mit Schreiben 03.02.1997 (267 GA) gekündigt, weil die Klägerin mit mehr als zwei Leistungsraten im Rückstand war. Außerdem hatte die Beklagte den Notar A. bereits mit Schreiben vom 12.06.1997 (Anlage K 21 = 135 GA) um Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde gebeten mit der Begründung, die ursprünglich erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Nr. … vom 23.10.1989 sei nicht mehr aufzufinden. In dem sich anschließenden Verfahren beim Landgericht bzw. Amtsgericht Düsseldorf betreffend die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung widersprach die Klägerin durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.09.1997 (Anlage K 24 = 138 GA) der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung mit der Begründung, die frühere Gläubigerin - also die Beklagte - besitze keine Ansprüche mehr. Aufgrund der Erfüllung der Ansprüche sei sie - die Klägerin - im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung. Es hätte nahegelegen, sich auf die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 zu berufen, wenn diese zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen gewesen wäre.
43Die Vereinbarung vom 12.12.1991 steht zwar nicht, wie das Landgericht angenommen hat, in unlösbarem Widerspruch zu der unstreitig abgeschlossenen undatierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. GmbH. Die unstreitigen Umstände lassen es jedoch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, daß neben der erwähnten undatierten Vereinbarung zusätzlich die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 mit Wissen und Wollen der Beklagten abgeschlossen worden ist. Beide Vereinbarungen regeln Gegenleistungen der Beklagten für die Abtretung der zugunsten der C. GmbH bestellten Grundschuld. Die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 sieht als Gegenleistung eine Gutschrift von 99.000,00 DM zugunsten der Klägerin, die Senkung der von der Klägerin zu zahlenden Zinsen um 2 % für die gesamte Laufzeit sowie die Entlassung der Klägerin und ihres Lebensgefährten B. aus der persönlichen Haftung für das streitgegenständliche Darlehen vor. Darüber hinaus soll auch die persönliche Haftung des Zeugen B. für die Rückzahlung eines anderen Darlehens bezüglich des Objektes L.Straße erlöschen. Ferner soll der Zeuge B. bei der Beklagten ohne weitere Bonitätsprüfung einen Kontokorrent-Kredit bis zu 500.000,00 DM mit einer Laufzeit bis zu 15 Jahren zu 1 % Zinsen unter dem Hypothekenzinssatz in Anspruch nehmen können. Daß der Lebensgefährte der Klägerin von dieser Option jemals Gebrauch gemacht hat, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch aus den unstreitigen Umständen nicht ersichtlich. Demgegenüber sieht die unstreitig abgeschlossene undatierte Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. GmbH lediglich vor, daß die C. GmbH für die Abtretung der Grundschuld 150.000,00 DM von der Beklagten erhält. Keine der beiden Urkunden enthält einen Hinweis, daß jeweils nur ein Teil der Gegenleistung für die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte geregelt werden sollte. Die Vereinbarungen sind vielmehr nach ihrem Wortlaut abschließend. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb in der Vereinbarung vom 12.12.1991 nur die Gegenleistungen zugunsten der Klägerin und zugunsten des Zeugen B. geregelt sein sollten. Denn als Vertragspartner dieser angeblichen Vereinbarung sind neben der Beklagten und dem Zeugen B. auch die von diesem vertretene C. GmbH aufgeführt. Der Zeuge G. sollte als Vertreter der Beklagten entsprechend der Präambel „die Konditionen für den Erwerb der Grundschuld der Firma C. GmbH mit B. verhandeln und abschließen“. Wenn diese Vereinbarung entsprechend den Bekundungen der Zeugen B. und G. auch die Zahlung von 150.000,00 DM an die C. GmbH vorsah, hätte eine umfassende Vereinbarung genügt, die sämtliche Gegenleistungen umfaßte. In diese Vereinbarung hätte in erster Linie die zugunsten der C. GmbH ausgehandelte Gegenleistung von 150.000,00 DM aufgenommen werden müssen, denn die C. GmbH war Inhaberin der von der Beklagten benötigten Grundschuld. Zu Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, daß sich das Nebeneinander der beiden Urkunden nicht, wie die beiden Zeugen bekundet haben, plausibel damit erklären läßt, daß die eine Vereinbarung nur die Gegenleistung zugunsten der Klägerin und ihres Lebensgefährten B. und die zweite nur die Gegenleistung zugunsten der C. GmbH enthält.
44Schließlich spricht auch der Inhalt des Schreibens des Zeugen G. vom 03.02.1992 an das stellvertretende Ratsmitglied der Beklagten J. dafür, daß als einzige Gegenleistung der Beklagten für den Erwerb der Grundschuld die Zahlung von 150.000,00 DM an die C. GmbH entsprechend der unstreitigen undatierten Vereinbarung vereinbart worden ist. In dem genannten Schreiben hat der Zeuge G. nämlich sinngemäß ausgeführt, er habe nach Rücksprache mit dem Anwalt M. mit Herrn B. als Ablösebetrag für den Verkauf der „Löschungsbewilligung“ einen Preis von 150.000,00 DM zugunsten der C. Leasing GmbH vereinbart und bitte um Mitteilung, wie die Zahlung erfolgen werde (171, 270 GA). Es liegt auf der Hand, daß auch die angeblich zugunsten der Klägerin ausgehandelten „Gegenleistungen“ angesprochen worden wären, wenn die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991 zu diesem Zeitpunkt bestanden hätte.
45Gegen deren Abschluß sprechen auch mehrere vorprozessuale Schreiben der Klägerin bzw. ihrer damaligen Bevollmächtigten. Auf die Darlehensabrechnung der Beklagten vom 17.03.1995 (Anlagenhefter II Bl. 3 und 4) beanstandete die Klägerin in ihrem undatierten Antwortschreiben, die Aufstellung der Beklagten weise „gravierende Irrtümer bzgl. der Verzugszinsen“ auf, ihre Berechnung stimme nicht mit den Konditionen I Abs. 6 des Darlehensvertrages überein. Sie habe selbst die anliegende Aufstellung gefertigt und werde den sich daraus ergebenen Differenzbetrag noch heute überweisen (Anlagenhefter II Bl. 42 - 44). Dabei ging die Klägerin jedoch nicht auf die angeblich vereinbarte Reduzierung der Vertragszinsen um 2 %, ebensowenig auf die angeblich vereinbarte - fehlende - Gutschrift einer Sondertilgung in Höhe von 99.000,00 DM ein, die ihr nach der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 gewährt werden sollten.
46Auch in dem bereits erwähnten Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erwähnte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht die angebliche Vereinbarung vom 12.12.1991, wie sich aus dem bereits erwähnten Anwaltsschreiben vom 11.09.1997 (Anlage K 24 = 138 GA) ergibt.
47Zu Recht hat deshalb das Landgericht unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Umstände und seines persönlichen Eindrucks, den es von den beiden Zeugen gewonnen hat, deren Bekundungen im Hinblick auf den Abschluß der angeblichen Vereinbarung vom 12.12.1991 als nicht glaubhaft angesehen.
48III.
49Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.10.1989 ist auch nicht in Höhe eines Teilbetrages unzulässig. Die durch die Grundschuld abgesicherte Darlehensforderung der Beklagten besteht jedenfalls noch in Höhe des Nominalbetrages der Grundschuld von 1 Mio. DM, wie das Landgericht auf den Seiten 12 bis 14 des angefochtenen Urteils im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (302 - 304 GA).
50Die durch die Grundschuld abgesicherte Darlehensforderung ist entstanden, wie auch die Klägerin letztlich nicht in Zweifel zieht. Der Darlehensvertrag ist auf der Grundlage des undatierten Finanzierungsangebots der Beklagten, das die Klägerin am 21.12.1989 unterschrieben hat, zustandegekommen (Anlagenhefter II Bl. 32 - 41). Das Finanzierungsangebot der Beklagten enthält sämtliche Vertragsbedingungen, insbesondere zur Höhe des Zinssatzes und zur Tilgung des Darlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Die Vertragsbedingungen der Beklagten sind Vertragsinhalt geworden, weil die Klägerin die „beigefügte“ Annahmeerklärung unterschrieben an die Beklagte zurückgegeben hat. Das Finanzierungsangebot der Beklagten sieht am Ende des Vertragstextes vor, daß der Darlehensvertrag zustandekommt, wenn die Annahmeerklärung von dem Darlehensnehmer unterschrieben zurückgesandt wird (Anlagenhefter II Bl. 36). Unstreitig ist dies geschehen, jedenfalls trägt die Klägerin insoweit nichts Gegenteiliges vor. Damit ist der Darlehensvertrag mit dem Inhalt des Finanzierungsangebots der Beklagten einschließlich des beigefügten Tilgungsplanes zwischen den Parteien zustandegekommen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Vertrag nach deutschem oder belgischem Recht zu beurteilen ist. Denn jedenfalls sind die in dem deutschsprachigen Finanzierungsangebot der Beklagten im einzelnen aufgeführten Bedingungen von den Parteien vereinbart worden.
51Das Darlehen, das der Zeuge B. nach seinen Bekundungen vermittelt hat, ist auch unstreitig in Höhe von1 Mio. DM ausgezahlt worden. Vereinbarungsgemäß wurde der Darlehensbetrag über 21.150.000,00 BEF in Höhe des Gegenwertes von 1 Mio. DM valutiert und diente der Finanzierung des Erwerbs des Miteigentumsanteils an dem Geschäftshaus in Neuss, einer Büroetage, durch die Klägerin. Wie ebenfalls nach den Darlehensbedingungen vereinbart war, wurde das Darlehen durch die streitgegenständliche Grundschuld über1 Mio. DM auf den von der Klägerin erworbenen Miteigentumsanteil zugunsten der Beklagten abgesichert.
52Die Rückzahlung des Darlehens ist im einzelnen in der dem Finanzierungsangebot der Beklagten beigefügten - von der Klägerin ebenfalls unterschriebenen - Tilgungstabelle festgelegt. Diese Tilgungstabelle ist also ebenfalls Vertragsinhalt des Darlehensvertrages zwischen den Parteien geworden (Anlagenhefter II Bl. 37 - 41). Auf der Grundlage dieser Tilgungstabelle hat die Beklagte das Darlehen entsprechend der mit Schriftsatz vom 29.03.1999 überreichten Aufstellung vom 19.03.1999 abgerechnet (222 - 225, 228 - 244 GA). Die Beklagte errechnet per 31.12.1998 eine Gesamtforderung von mehr als 1,2 Mio. DM, wobei sie zwischenzeitlich entstandene Verzugszinsen für die Zeit bis 31.12.1998 nicht mehr geltend macht (224, 225 GA). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil aufgrund der Abrechnung der Beklagten im einzelnen errechnet, daß die Gesamtforderung der Beklagten jedenfalls unter Berücksichtigung der Kosten der Zwangsvollstreckung mehr als 1 Mio. DM ausmacht, ohne daß die Klägerin hierzu in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen Stellung nimmt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß die Klägerin auch in erster Instanz nach Vorlage der erwähnten Abrechnung der Beklagten keine weiteren Erfüllungsleistungen vorgetragen hat.
53Die Klägerin, welche gegenüber der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde lediglich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung einwenden kann, der Sicherungszweck sei ganz oder teilweise entfallen, weil die gesicherte Darlehensforderung ganz oder teilweise erloschen ist, trifft die jedenfalls nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilende Darlegungslast für das Erlöschen der gesicherten Darlehensforderung. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung des Darlehensvertrages nach belgischem Recht zu beurteilen wäre und insoweit der Darlehensgeber zu umfassender Abrechnung verpflichtet wäre. Denn dann hat die Beklagte die von ihr möglicherweise nach belgischem Recht geschuldete Abrechnung erteilt und trifft nunmehr die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Darlegungslast dafür, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Abrechnung der Beklagten unzutreffend ist.
54IV.
55Soweit die Klägerin in zweiter Instanz auch den Antrag zu 2) weiterverfolgt, nämlich weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt, daß diese der Löschung der Grundschuld zustimmt, wäre ein derartiger Anspruch nur begründet, wenn auch der Antrag zu 1) begründet wäre.
56Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie einen Anspruch gegen die Beklagte hat, daß diese die Löschung der Grundschuld bewilligt.
57Somit ist der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO der Erfolg zu versagen.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 1 Mio. DM.