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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 136/99

Datum:
06.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 136/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2000:0706.I6U136.99.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 19.05.1999 verkünde-te Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt.

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Auslands-reise-Krankenversicherungsverträge oder B.-Jahres-Reise-schutzbriefe zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen in Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

1.

"Als Ausland gilt nicht ... das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat ..."

2.

"Keine Leistungspflicht besteht ... für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen ..."

3.

"Keine Leistungspflicht besteht ... für weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wis-senschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel ..."

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. ein Ord-nungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten angedroht.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM ab-zuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Großbank o-der öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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