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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 156/04

Datum:
21.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 156/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2000:0221.I1U156.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.462,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des finanziellen Nachteils auszugleichen, der ihm als Höhers tufungsschaden hinsichtlich seiner Vollkaskoversicherung für den Fall entsteht, dass aufgrund eines weiteren Schadensfalles eine Höherstufung erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten fallen zu 24 % dem Kläger und zu 76 % der Beklagten zu 1. zur Last. In Höhe eines Anteils von 74 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 24 % selbst und zu 76 % der Beklagten zu 1. auferlegt. Im Umfang von 74 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt diese zu 77 % selbst und zu 23 % der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. fallen dieser zu 74 % selbst und zu 26 % dem Kläger zur Last.

Hinsichtlich der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten gilt folgende Verteilung:

Die Gerichtskosten werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten zu 1. auferlegt. In Höhe eines Anteils von 62 % haften die Beklagten zu 1. und zu 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser zu 32 % selbst und zu 68 % die Beklagte zu 1. zu tragen. In Höhe eines Anteils von 62 % haften die Beklagten zu 1. und 2. für diese Kosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 67 % selbst und zu 33 % dem Kläger zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt diese zu 62 % selbst und zu 38 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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