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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 W 9/00

Datum:
28.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 9/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2000:0328.I15W9.00.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1999 abge-ändert. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten gegeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

 
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