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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 332/00

Datum:
02.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 332/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2001:0402.3WX332.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 473/00 - AG Düsseldorf, 290 II 81/99 WEG
 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2000 werden abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der am 11.12.1980 zu TOP 4 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer ?Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten? nichtig ist.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.

 
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