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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 221/96

Datum:
20.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 221/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:1999:1020.I15U221.96.00
 
Tenor:

Auf G4 Berufung des Klägers und G4 Anschlußberufung des Beklagten zu 1) wird das Teil-Versäumnis- und Schlußur-teil der 9. Zivilkammer des Landgerichts E vom 30.08.1996 - unter Zurückweisung der Berufung des Klä-gers im übrigen - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

G4 Beklagten zu 1) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 345.115,48 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.03.1995 zu zahlen.

G4 Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 3.272,52 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.12.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird G4 Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben zu tragen:

G4 Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klä-gers dieser zu 50 %, G4 Beklagten zu 1) und 4) als Ge-samtschuldner zu 49 % und G4 Beklagte zu 3) zu 1 %;

G4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 4) der Kläger zu jeweils 1 %, der Beklagten zu 3) der Kläger zu 99 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den im Berufungsverfahren angefallenen Kosten haben zu tragen:

G4 Gerichtskosten der Kläger zu 6 %, G4 Beklagten

zu 1) und zu 4) als Gesamtschuldner zu 24 % und der Be-klagte zu 1) zu weiteren 70 %;

G4 außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagte zu 1) zu 69 % und der Beklagte zu 4) zu 23 %;

G4 außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der Kläger zu 6 %;

G4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) der Kläger;

G4 außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) der Kläger zu 7 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf G4 Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 1) darf G4 Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 435.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G4 Sicherheitsleistungen dürfen durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-gen C4 oder Sparkasse erbracht werden.

 
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