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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche aus einer zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung bzgl. Hotelkosten nach einem etwaigen Leitungswasserschaden.
3Zwischen den Parteien bestand zunächst unter der Versicherungsscheinnummer N01 eine Hausratversicherung.
4Sodann wurde die X.Versicherung mit der Nr.: N02 abgeschlossen. Bestandteil der Versicherung ist eine Hausratversicherung. Diesem Versicherungsverhältnis liegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die AHR-MPM 2009 zugrunde. Erstattungsfähig sind gem. Ziff. 3.3.4 AHR-MPM 2009 insbesondere Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon, Beförderung und Transit), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar wurde und Ihnen (gemeint ist dem Versicherungsnehmer) auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer (Bl. 64 d.A.).
5Die streitgegenständlichen Hotelkosten machte der Kläger zunächst außergerichtlich und ohne anwaltliche Hilfe gegenüber der Beklagten geltend.
6Der Kläger behauptet, am 17.03.2020 sei es im Sanitärbereich des von ihm im unbeschädigten Zustand angemieteten Hauses in der A.-straße, T. zu einem Wasserschaden gekommen, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt habe. Ein Teil der angemieteten Räumlichkeiten, insbesondere der gesamte Sanitärbereich, sowie das Treppenhaus und ein Flur seien von den Feuchtigkeitserscheinungen betroffen gewesen und hätten einer Sanierung bedurft. Aufgrund der Reparaturarbeiten habe in dem angemieteten Objekt keine Bade- und Duschmöglichkeit bestanden. Die Reparaturarbeiten hätten am 22.03.2020 begonnen und bis zum 25.05.2020 gedauert. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei in dem Zeitraum ausgeschlossen gewesen. Er sei mit seiner Familie aufgrund dessen aus der Wohnung vorübergehend ausgezogen und habe Räumlichkeiten in dem -insoweit unstreitig- in seinem Eigentum stehenden Hotel, Hotel C., J.-straße, Y., genutzt.
7Der Kläger beantragt sinngemäß:
81. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.240,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
92. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1054,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich vorliegend um einen Gebäudeschaden und keinen Versicherungsfall am Hausrat, der die Entstehung der Hotelkosten notwendig gemacht habe.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
15Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt vorliegend nur die von dem Kläger bei der Beklagten unterhaltene Versicherungsvertrag in Betracht. Ein solcher vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Bereits nach dem klägerischen Vortrag wurde vorliegend kein Hausrat beschädigt. Es sei vielmehr zu einem Wasserschaden gekommen, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt habe. Ein Teil der angemieteten Räumlichkeiten, insbesondere der gesamte Sanitärbereich, sowie das Treppenhaus und ein Flur seien von den Feuchtigkeitserscheinungen betroffen gewesen (vgl. S. 2 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Auch der Vortrag in der Replik geht nicht darüber hinaus. Vielmehr wird der Vortrag nur dahingehend vertieft, dass der Wasseraustritt aus einem Kupferbogen erfolgt sei. Eine solche Beschädigung von Gebäudebestandteilen, und eben nicht des Wohnungsinventars des Klägers, erfüllt die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Versicherungsfall, für den die Beklagte nach dem Vertrag grundsätzlich Deckung zu gewähren versprochen hat, nicht.
16Es liegt kein versichertes Ereignis vor, unter denen die Beklagte die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft schuldet. Versichert sind gemäß Ziff. 3.3.4 AHR-MPM 2009 (nur) „Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne (…), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar wurde“. Dabei kann die Bestimmung nicht über ihren Wortlaut als äußerste Grenze dahin ausgelegt werden, dass dies auch solche Kosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag nicht gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Wasserschaden entstanden sind.
17In dem Urteil des OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 08.09.2023 – 5 U 64/22) heißt es zur Auslegung der o.g. Klausel:
18"Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Die Formulierung „infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls“ lässt dabei keine Zweifel daran zu, dass nur für den Fall der Hausratbetroffenheit von der Beklagten Hotelkosten erstattet werden."
19Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut an.
20Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
22Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 13.000,00 €.