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Landgericht Wuppertal, 25 Ks 16/23 (45 Js 67/23)

Datum:
06.03.2024
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. große Strafkammer - Schwurgericht -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 Ks 16/23 (45 Js 67/23)
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2024:0306.25KS16.23.45JS67.00
 
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 212 _

Abs. 1, 22, 2°3 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB -

 
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1.

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Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung von .versuchtem Totschlag und vollendeter gefährlicher Körperverletzung (zur Konkurrenz etwa BGH, Urteil vom 24.09.1998 - 4 StR 272/98) hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den zunächst' zugrunde zu legenden Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB im Ergebnis gern. §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hat so einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

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Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Dabei hat die Kammer - nachdem dafür, dass .der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem .Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von der Geschädigten Alimova zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre, keinerlei Anhaltspunkte bestanden- zunächst geprüft, ob sonst ein minder schwerer Fall im Sinne von§ 213 StGB vorliegt. Dies war in der Gesamtschau jedoch zu verneinen und zwar .selbst dann, wenn man insoweitDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. zugunsten . des Angeklagten den vertypten Milderungsgrund nach §§ 23 Abs. 2; 49 Abs. 1 StGB heranzieht.

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vier Jahren und sechs Monaten

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VI.

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