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Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 212 _
Abs. 1, 22, 2°3 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB -
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
Der heute 41 Jahre alte Angeklagte wuchs als Teil einer Bevölkerungsminderheit (Roma) in ärmlichen Verhältnissen in Nordmazedonien auf. Seine Eltern leben noch immer dort; ein Bruder des Angeklagten ist bereits verstorben. Eine Schule besuchte er nicht und erlernte auch sonst weder das Lesen noch das Schreiben. Vom neunten bis zum dreizehnten Lebensjahr hütete er Schafe; danach verkaufte er Socken. Im Alter von fünfzehn Jahren heiratete er die drei Jahre jüngere - somit seinerzeit zwölfjährige - M., die spätere Geschädigte, nach der Tradition der Roma. Aus der Beziehung gingen vier gemeinsame Kinder hervor, nämlich die am 30.11.2011 geborene Tochter J., zwei weitere Töchter im Alter von 21 und 22 Jahren sowie ein 25 Jahre alter Sohn.
Mit dem Ziel, der Armut im ·Herkunftsland zu entfliehen, reiste der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte schließlich gemeinsam mit der Geschädigten und seiner Tochter J in die Bundesrepublik ein. Nachdem die Familie im April 2022 gemeinsam von einer Erstaufnahmeeinrichtung in N.in eine Unterbringungseinrichtung nach E. - dort war der Angeklagte bis zuletzt
gemeldet - gelangt war, kam es, nachdem die Geschädigte von Gewalttätigkeiten seitens des Angeklagten gegenüber ihr und ihrer Tochter berichtete, dazu, dass die Geschädigte und ihre Tochter noch im April 2022. in eine Einrichtung nach Y. verlegt wurden. Die Zuweisung zur Flüchtlingsunterkunft an der D.-straße in F. - hierbei handelt es sich um die letzte im hiesigen Verfahren bekannt gewordene Wohnanschrift der Zeuginnen - erfolgte im September 2022. Ob es tatsächlich im Rahmen der Beziehung zu Übergriffen des Angeklagten auf die Geschädigte und/oder deren Tochter J gekommen war, vermochte die Kammer angesichts des bereits im laufe des hiesigen Ermittlungsverfahrens angestoßenen Rückführungsprozesses nach Nordmazedonien und der damit einhergehenden Unerreichbarkeit der Zeuginnen nicht festzustellen. Nachdem die Geschädigte einen Besuch des Angeklagten in F. zunächst noch zuließ und zugleich aktiv um Erlaubnis eines Betretens der Wohnung durch den Angeklagten bat, unterband sie einen in der Folgezeit unternommenen Versuch des Angeklagten, seine Tochter erneut zu Gesicht zu bekommen, unnachgiebig und entschieden.
Erkrankungen des Angeklagten bestehen nicht. Ferner ist er nicht vor.bestraft.
6Nachdem er in dieser Sache am 28.07.2023 vorläufig festgenommen wurde, befindet er sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
7II.
8Am 28.07.2023 wartete de Angeklagte in einem kleinen Verbindungsweg zwischen der Wohnanschrift der Geschädigten an der D.-straße und der I.-straße in F. auf die Geschädigte. Als diese gegen Mittag mit der gemeinsamen, seinerzeit elf Jahre alten Tochter J und der Zeugin B. vom gemeinsamen Einkaufen mit dem Bus zurückkehrte und den besagten Verbindungsweg benutzte, schlug der dort wartende Angeklagte der Geschädigten, welche sich keines Angriffs versah, unvermitt lt in Verletzungsabsicht mit einem ca. 100 cm langen und ca. 3 cm dicken, und - ausgenommen der ausgefransten Bruch bzw. Schnittkanten am jeweiligen Astende - unnachgiebig harten Ast mindestens vier Mal auf den Kopf und den Rücken. Als die Zeugin B daraufhin anfing, nach Hilfe zu schreien, versetzte er auch dieser einen schmerzenbereitenden Schlag mit dem Ast auf die rechte Schulter. Anschließend warf er den Ast weg, nahm ein mitgeführtes einschneidiges Messer mit einer spitz zulaufenden Klinge mit einer (Gesamt-)Klingenlänge von ca. 12 cm und - zum Griff hin - ca. 2 cm Breite und stach dieses der Geschädigten, die ihm den Rücken zuwandte, zielgerichtet in den Bereich des mittleren Rückens rechts. Dabei hielt er die Verursachung des Todes der Geschädigten für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Die Messerklinge, die im weiteren Verlauf des Geschehens von dem aus Kunststoff gefertigten Messergriff abbrach , drang etwa auf Höhe des neunten Brustwirbels zu ca. 7,4 cm in den Körper der Geschädigten ein und hinterließ einen Stichkanal entsprechender Länge, welcher vor der dort liegenden Rippe endete. Anschließend zog er die Zeugin M an den Haaren, zerrte sie zu Boden und schlug mit seinen Fäusten mehrfach auf ihr Gesicht, während die um das Wohlergehen ihrer Mutter besorgte Zeugin J. zur Rettung ihrer auf dem Gehweg in unterlegener Position zum liegen gekommenen Mutter mit einem. Ast - möglicherweise dem von dem Angeklagten·zuvor genutzten - auf den über ihre Mutter gebeugten Angeklagten einschlug. Erst durch das Eingreifen des durch Hilferufe zufällig auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Müllwerkers H. konnte. der Angeklagte von der Geschädigten heruntergezogen und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Dabei äußerte er gegenüber der Zeugin B „wenn ich rauskomme, dann töte ich deine Kinder", was die Zeugin als Mutter von zwei Kindern ernst nahm und verängstigte.
9Zwar brachte der Messerstich die Geschädigte M nicht in akute bzw. konkrete Lebensgefahr, gleichwohl hätte es neben einer Eröffnung der Brusthöhle und hieraus folgender Luft - bzw. Blutbrust auch zu einer Verletzung des Lungenunterlappens, (auch atemabhängig) einer Verletzung der Leber sowie letztlich zu einem relevanten Blutverlust kommen können, sodass sich der Einstich als abstrakt lebensgefährlich erwies. Die Stichverletzung musste im Nachgang zur Tat chirurgisch versorgt weden; mehrere für die Geschädigte seitens des Zeugen A. vereinbarte Nachsorgetermine zur Entfernung bei der Behandlung verwendeter Klammern nahm die Geschädigte nicht (mehr) wahr. Neben einer durch die Schläge in das Gesicht der Geschädigten verursachten Schwellung ihrer rechten Wange sowie ihrer rechten Oberlippe, hinterließen die zielgerichtet auf den Kopfbereich der Geschädigten mit dem Ast ausgeführten Schläge des . Angeklagten vier Areale mit fleckigen Verfärbungen bzw. Hauteinblutungen. Zu Blutungen in - das Schädelinnere kam es insoweit jedoch nicht, sodass sich das den (gegen den Kopf gerichteten) Astschlägen immanente Risiko der Verursachung lebensgef?hrlicher Verletzungen letztlich nicht realisierte.
10III.
11Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
12IV.
13Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchte.n Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten M strafbar gemacht.
1.
15So beging er die der Geschädigten durch den Einsatz des Messers sowie des Astes beigebrachte Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB und zugleich mittels einer das Leben gefährdenden- Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wobei er- zzugleich mit Verletzungsabsicht (dolus directus 1. Grades) handelte.
16Dass der Angeklagte die Körperverletzung darüber hinaus auch mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hätte vermochte die. Kammer demgegenüber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Dabei war zu beachten, dass ein Überfall nicht schon dann hinterlistig ist, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er etwa plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem er sich vor dem Opfer.verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGH, Beschluss vom 17.6.2004 - 1 StR 62/04). Neben dem Umstand, dass die Beweisaufnahme tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte, wie von der Geschädigten im Ermittlungsverfahren angegeben, tatsächlich hinter einem Baum versteckt hätte und nicht etwa schlicht aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Weges bzw. der von dem Weg durch einen Zaun abgetrennten Bepflanzung kurz vor dem Angriff zufällig von einem Baum, Strauch oder Ähnlichem verdeckt gewesen wäre, nicht hervorbrachte, war nicht zuletzt auch zu beachten, dass angesichts der Tageszeit· sowie des bestehenden und sich tatsächlich realisierenden Entdeckungsrisikos die Annahme eines von Heimlichkeit geprägten Tatvorhabens in der konkreten Situation auch sonst nicht auf der Hand lag.
Ferner handelte der Angeklagte in Bezug auf den Messerstich mit bedingtem Tötungsvorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung - des Bundesgerichtshofs liegt es bei einer äußerst gefährlichen Gewaltanwendung nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Wertung, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf die Vorsatzelemente des Wissens und Wollens im Rahmen einer Gesamtabwägung des Gerichts zu treffen, in die sämtliche tatsächlichen Feststellungen einzubeziehen sind.
18Die Prüfung, ob ein Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert danach eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persörlichkeit des Täters auseinandersetzen und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht ziehen muss (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 StR 59/20 m.w.N.). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr. der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um de.n möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das -selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 -, Rn. 9, juris).
19Die zu treffende Gesamtwürdigung führte vorliegend dazu, dass die Kammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen vermochte.
20Unter Beachtung des gezielten Einstechens auf den einer Verteidigung nur schwer zugänglichen Rückenbereich der bereits zuvor durch mehrere Schläge mit dem Ast auf den Kopf angegriffenen Geschädigten mit einem Messer von ca. 12 cm Klingenlänge, lag hier - auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Angeklagte nur einmal zustach und die Geschädigte trotz eines Eindringens der Klinge um 7,4 cm in den Körper zwar nicht in eine konkrete, sehr wohl jedoch in abstrakte Lebensgefahr brachte - eine objektiv gefährliche Gewalthandlung des Angeklagten vor (vgl. Hierzu auch BGH, Urt. v. . 28.5.2013 - 3 StR 78/13). Tragfähige Anhaltspunkunkte bzw. Umstände, die den Angeklagten ernstlich darauf hätten vertrauen lassen bzw. Lassen können, die angesichts des betroffenen Körperbereiches naheliegende Todesfolge werde nicht eintreten, lagen nicht vor. Dabei war in den Blick zu nehmen, dass der Stich keiner Körperregion galt, die etwa von besonderer Fettleibigkeit geprägt gewesen wäre und den Angeklagten hätte unter den gegebenen Umständen - und dabei insbesondere auch angesichts der nicht bloß geringfügigen Klingenlärige - (ernstlich) darauf vertrauen lassen können, ein Fettpolster werde dem Stich die Lebensgefährlichkeit nehmen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch den unmittelbar vorangegangenen Angriff mit dem Ast eine Dynamik des Geschehensablaufs schuf; die eine etwaige "schonende Dosierung" seines Messerangriffs jedenfalls deutlich erschwerte (vgl. hierzu Schneider, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 212 StGB, Rn. 30)·. So eit die Geschädigte darüber hinaus gegenüber Dritten angegeben hat, in der Vergangenheit bereits mit einem Messer vom Angeklagten verletzt worden zu sein und hierzu auf tatsächlich vorhandene Narben am Rücken verwies, vermag dies - selbst wenn man insoweit in vorsatzkritischer Hinsicht zugunsten des Angeklagten annimmt, dass die fachmedizinisch in der konkreten Ausgestaltung, wie insbesondere einer etwaigen Stichkanaltiefe nicht mehr näher beurteilbaren Narben dem Grunde nach auf Messerstichen des Angeklagten im Tatvorfeld beruhen, er mithin bereits in der Vergangenheit nicht tödlich verlaufende
Angriffe unter Verwendung eines Messers auf die Geschädigte ausgeführt hätte - angesichts der vorstehend hervorgehobenen Begebenheiten die Annahme eines Eventualvorsatzes bei der Ausführung des hier zu beurteilenden Stiches selbst darin nicht in beabsichtlicher Weise in Frage zu stellen, wenn man zugunsten des Angeklagten in der anzustellenden Gesamtschau ferner berücksichtigt, dass er den Entschluss zum
Zustechen mit dem Messer (im Nachgang zu den Astschlägen) spontan fasste.
Sonstige vorsatzkritische Umstände, wie insbesondere das Vorliegen einer Affekttat, einer Alkoholisierung oder in der psychischen Verfassung oder Persönlichkeit des Angeklagten liegende Gründe die gegen den sich indiziell aus dem objektiven Vorgehen ergebenden bedingten Tötungsvorsatz sprechen, vermochte die Kammer auch in Übereinstimmung mit den jederzeit verständlichen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. med. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, nicht zu erkennen.
Ferner ist der Angeklagte nicht freiwillig von dem (beendeten) Versuch des Totschlags zurückgetreten. Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach dem als besonders gefährlich zu bewertenden Einstechen und Herausziehen des Messers den auf der Hand liegenden Eintritt des tödlichen Erfolges nicht mehr für möglich gehalten hätte, nicht vorliegen; rein hypothetische i nere Tatsachen, für die die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat, waren insoweit auch nicht zu Gunsten des (im Gegensatzzum objektiven Tatgeschehen) zum subjektiven Tatgeschehen schweigenden Angeklagten zu unterstellen (vgl. zur Anwendung bzw. Nichtanwendung des Zweifelssatzes insoweit auch OLG Celle, Beschl. v. 11.8.2015 - 2 Ss 131/15, BeckRS 2016, 2739 Rn. 3, beck-online, m. w. N.; sowie ferner: Hoffmann-Holland, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, § 24 StGB Rn. 75; Murmann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage,§ 24 StGB, Rn. 162 jew. m. zahlr. w. N.).
V.
1.
Dabei hat die Kammer neben dem Ausbleiben des tatbestandlichen_ Erfolges zugunsten des Angeklagten sein das Tatgeschehen in objektiver Hinsicht vollumfänglich einräumendes Geständnis, das Fehlen von Vorstrafen, den Verzicht auf eine Rückgabe von Einziehungsgegenständen sowie den Umstand, dass .es sich bei dem Angeklagten um einen haftempfindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Erstverbüßer handelt, berücksichtigt. Demgegenüber stach jedoch - in der Gesamtschau evident- zu seinen Ungunsten hervor, dass er die tateinheitlich mit zwei unterschiedlichen (gefährlichen) Tatwerkzeugen in Verletzungsabsicht, d.h. dolus directus 1. Grades (hierzu: BGH, Beschl. v. 4.4.2023 - 3 StR 73/23) begangene gefährliche Körperverletzung unmittelbar vor den Augen der gemeinsamen, zum Tatzeitpunkt keine zwölf Jahre alten Tochter verwirklichte und diese mitansehen musste, wie ihr Vater mit erheblicher Gewalt in aller Öffentlichkeit auf ihre Mutter einwirkte.
262.
27Die Kammer hat jedoch im Hinblick auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges von der fakultativen Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass die tat- und schuldangemessene Strafe aus einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen war.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles genannten Umstände nochmals gewürdigt.
29Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 465 Abs. 1 StPO.