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Landgericht Wuppertal, 4 O 276/22

Datum:
04.07.2023
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 276/22
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2023:0704.4O276.22.00
 
Schlagworte:
Prämienerhöhung; Beitragsanpassung; Betragserhöhung; Darlegungs- und Beweislast; Substantiierung, ins Blaue, BGH
Normen:
BGB § 812 BGB; VVG § 203; ZPO § 138
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung mit Recht, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den formellen Anforderungen genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden habe (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/29 –, Rn. 17, juris). Daher lässt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht schließen, dass jede andere Auslegung der Erhöhungsverlangen unvertretbar wäre (vgl. dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2022 – 4 U 1484/22 –, Rn. 16, juris). Folglich ist der jeweilige Tatrichter aufgerufen, eine eigene Wertung unter Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens zu treffen, bei einem bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage trifft auch in Prämienverfahren gemäß den allgemeinen prozessualen Grundsätzen den Versicherungsnehmer als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für das fehlen eines Rechtsgrundes.

Es ist nicht erkennbar, dass der 4. Senat des Bundesgerichtshofes von den anerkannten Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast - ohne konkrete Auseinandersetzung und Begründung - zulasten der Versicherer abweichen wollte. Die in diesem Zusammenhang üblicherweise genannten Entscheidungen beziehen sich entweder auf den Fall – wie hier nicht – einer negativen Feststellungsklage bzw. den Substanziierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Verjährung.

Eine Abweichung von den anerkannten Grundsätzen zugunsten der Klägerseite und damit zulasten der Beklagtenseite lässt sich auch nicht pauschal mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes begründen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass es überaus effektiv für sie wäre, wenn sie von jeder Vortrags- und Nachweislast befreit würde. Dem steht aber der Anspruch der Beklagtenseite auf ein faires Verfahren gegenüber, demgemäß vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen.

Etwaige Wissensdefizite können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß den allgemeinen Grundsätzen hinreichend über eine sekundäre Darlegungslast kompensiert werden. Eine weitergehende Privilegierung bedarf es nicht.

Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt kein Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des Sachvortrages.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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