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Desinfektionskosten („aufwändige Hygienemaßnahmen“) als Teil von Mietwagenkosten sind auch in Zeiten der Corona-Pandemie mangels Erforderlichkeit grundsätzlich nicht im Wege des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 79/21, vom 28.10.2021 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 409,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Klägerin zu 5/6 und im Übrigen der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4/7 und im Übrigen der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Nach einem Verkehrsunfall vom 23.02.2021, für dessen Folgen die Beklagte nach übereinstimmender Auffassung der Parteien einstandspflichtig ist, mietete der Geschädigte K bei der Klägerin einen Volvo XC 40 als Ersatz für seinen Peugeot 807, Erstzulassung 2012, für die Zeit vom 24.02.2021 bis 23.03.2021. Der Mietwagen war vereinbarungsgemäß u.a. mit einem Navigationsgerät und Winterreifen ausgestattet. Es wurde eine Haftungsreduzierung auf unter 500 € Selbstbeteiligung vereinbart. Vereinbarungsgemäß wurde der Wagen gebracht und bei Beendigung der Mietzeit wieder abgeholt. Die Klägerin stellte der Beklagten aus angeblich abgetretenem Recht hierfür am 25.03.2021 4.663,56 € in Rechnung (Bl. 12, 15 GA). Die Beklagte zahlte am 31.03.2021 1.017,45 € an die Klägerin (Abrechnungsschreiben vom 31.03.2021, Bl. 76 GA). Eine Mahnung blieb erfolglos (Bl. 16 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2021 forderte die Klägerin – nach einer Neuberechnung – die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 2.401,07 € sowie der angefallenen Anwaltskosten auf (Bl. 17-18 GA).Diese Beträge hat sie zunächst auch klageweise geltend gemacht.
4Berechnung des Grundtarifes
5Angemietetes Kfz abgerechnet in Klasse 7
6Anmietdauer in Tagen 28
7Postleitzahlengebiet des Anmietortes 422XX
8Grundmietpreis Klasse 7 Schwacke-Liste Jahr 2021, PLZ 422XX, 7-Tages-Tarif 3.077,56 €
9Grundmietpreis Klasse 7 Fraunhofer-Liste Jahr 2019, PLZ 422XX, 7-Tages-Tarif 1.123,36 €
10Mittelwert 2.100,46 €
11Nebenkosten gem. Schwacke
12Haftungsreduzierung auf unter 500,00 € = 631,68 €
13aufwändige Hygienemaßnahmen = 58,00 €
14Winterreifen = 307,72 €
15Navigationsgerät = 258,16 €
16Zustellungskosten = 31,25 €
17Kosten der Abholung = 31,25 €
18Summe der Nebenkosten = 1.318,06 €
19Grundpreis 2.100,46 €
20Nebenkosten gemäß Schwacke-Liste NBK-Tabelle 1.318,06 €
21Zahlungen vor anwaltlicher Mahnung - 1.017,45 €
22Gesamtbetrag 2.401,07 €
23Nachfolgend hat die Klägerin ihr Begehren auf einen Anmietzeitraum von 14 Tagen beschränkt und die Klage bis auf einen Betrag von 691,79 € nebst Zinsen zurückgenommen.
24Das Amtsgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Die Abtretungserklärung sei unwirksam.
25Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie neben den zuletzt verlangten 691,79 € nebst Zinsen nunmehr auch wieder Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen geltend macht. Mit der teilweisen Regulierung habe die Beklagte anerkannt, dass sie die Ansprüche gegenüber der Klägerin reguliere, was ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Abgesehen davon sei die Abtretungserklärung ohnehin wirksam.
26Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.
27II.
28Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO.
291.
30Es ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden ist. Die Beklagte kann Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin nämlich nicht mehr geltend machen. Denn zwischen den Parteien ist insoweit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustanden gekommen, welches das Schuldverhältnis insoweit dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und es in dieser Hinsicht endgültig festgelegt hat (vgl. zu den Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses: Staudinger/Peter Marburger (2015) BGB § 781, Rn. 8).
31Der Anerkenntnisvertrag ist von der Beklagten durch ihr Regulierungsschreiben angeboten und von der Klägerin gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen worden. Einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift kann zwar nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, III ZR 545/16, bei juris).
32Notwendige Voraussetzung ist, dass unter den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (BGH, XI ZR 239/07, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Seit mehreren Jahren streitet sich die Versicherungswirtschaft im Bereich der Regulierung von Verkehrsunfällen mit Zessionaren darüber, ob Abtretungserklärungen der jeweiligen Geschädigten an Sachverständige bzw. Mietwagenfirmen wirksam sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat insoweit eine mehr oder weniger nachvollziehbare Kasuistik entwickelt. Darum geht es auch vorliegend. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung einer Rechnung und der Abtretungserklärung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Wenn in einem solchen Fall, wie hier, die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern in der Weise reagiert, dass – mit Begründung – die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach gekürzt, der gekürzte Betrag aber ausgezahlt wird, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages betreffend ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. Dessen Annahme liegt in der Verbuchung des überwiesenen Betrages, wobei die Annahmeerklärung der Versicherung gemäß § 151 BGB nicht zugehen muss. Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation wurden dagegen weder erhoben, noch vorbehalten (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, 1 U 130/12, juris, für ein Abrechnungsschreiben betreffend Mietwagenkosten).
33Soweit die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertritt, ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis begründe keinen neuen selbstständigen Anspruch und an einem solchen fehle es mangels wirksamer Abtretung (8 S 51/21; Urteil vom 23.2.22; n.v.), vermag die 9. Zivilkammer dem nicht zu folgen. Insbesondere ist es unzutreffend, als Gegenstück zum konstitutiven das „deklaratorische Schuldanerkenntnis“ zu begreifen, sofern damit das von § 781 BGB nicht erfasste kausale Anerkenntnis gemeint sein soll; denn dieses ist keineswegs zwingend rein deklaratorischer Natur, sondern kann ebenfalls konstitutiv wirken (Staudinger/Hau (2020) BGB § 781, Rn. 2). Nach der Rechtsprechung werden durch das kausale Schuldanerkenntnis Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest gerechnet hat. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen und mit der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (Staudinger/Hau (2020) BGB § 781, Rn. 23). Denn ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten. Insofern kann auch ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigt werden (BGH, IV ZR 107/78, juris; siehe auch BGH, VIII ZR 299/04, Rdn. 25 – 26, juris: Deklaratorisches Anerkenntnis eines wegen § 138 BGB nichtigen Anspruchs scheitert daran, dass die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe fortbestanden; OLG Karlsruhe, 1 U 25/18, Rdn. 54, juris).
342.
35a)
36Grundsätzlich wird zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten im Allgemeinen, zur Anwendung der Schätzgrundlage „Fracke“ und zur Berechtigung von Nebenkosten auf die bei juris veröffentlichte Entscheidung der Kammer vom 08.07.2021, Az. 9 S 41/21, verwiesen.
37b)
38Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es hätte günstigere Möglichkeiten gegeben, einen Ersatzwagen anzumieten, dringt sie hiermit nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klägerin gerade nicht den von ihr ursprünglich verlangten Rechnungsbetrag klageweise geltend gemacht hat, sondern eben den Mittelwert nach „Fracke“, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass jemand in der Situation des Geschädigten ohne weiteres eine Anmietung zu den von ihr behaupteten Konditionen hätte vornehmen können. Ergänzend ist auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2021 (Seite 8 ff. = Bl. 69 ff. GA) zu verweisen.
39c)
40Die geltend gemachten Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500 €, ein Navigationssystem, Winterreifen, Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sind grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Kammer, 9 S 41/21, juris). Das gilt jedoch nicht für die geltend gemachten 58 € für „aufwändige Hygienemaßnahmen“ (vgl. für die Frage der Berücksichtigung bei den Reparaturkosten bejahend: LG Coburg, 32 S 7/21; LG Würzburg, 42 S 2276/20; LG Passau, 3 O 436/20: alle juris; verneinend: LG Stuttgart, 19 O 145/20, juris). Abgesehen davon, dass diese Nebenkosten anders als die anderen gerade nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind und nicht nachvollziehbar ist, welche Hygienemaßnahmen einen anscheinend ins Blaue hinein geschätzten glatten Betrag von 50 € netto rechtfertigen können sollen, ergibt sich dies daraus, dass aufwändige Hygienemaßnahmen nicht erforderlich waren. Denn das Robert-Koch-Institut (Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Stand: 3.7.20) hat, nachdem sich alsbald nach Beginn der Pandemie herausgestellt hatte, dass Schmierinfektionen keine relevante Übertragungsart des Coronavirus darstellen, ausgeführt: In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die konsequente Umsetzung der Händehygiene die wirksamste Maßnahme gegen die Übertragung von Krankheitserregern auf oder durch Oberflächen darstellt. Eine routinemäßige Flächendesinfektion in häuslichen und öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kontaktflächen, wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung das Verfahren der Wahl. Gereinigt werden musste das Fahrzeug aber ohnehin. Davon abgesehen ist es zudem nach der Rückgabe durch den Geschädigten und vor der Übergabe an den nächsten Mieter durch einen Mitarbeiter der Klägerin abgeholt und zurückgebracht worden.Das Bestreiten der Beklagten dahingehend, dass der Mietwagen nicht mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, ist unerheblich. Unstreitig war eine solche Ausrüstung vereinbart. Dann ist auch der Preis für eine solche Ausrüstung zu bezahlen, solange, wie hier, nicht die Voraussetzungen einer Minderung dargelegt worden sind (vgl. §§ 536, 536c BGB). Davon abgesehen kann das Gericht gemäß § 287 I ZPO, wenn, wie hier, unter den Parteien streitig ist, wie hoch ein Schaden ist, hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden und dabei Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen. Ob und inwieweit es eine beantragte Beweisaufnahme anordnet, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist vorliegend das Verhältnis zwischen den durch eine etwaige Beweisaufnahme verursachten Kosten einerseits und der Höhe der streitigen Position andererseits zu beachten. Die Kammer hält es für wahrscheinlich, dass der Mietwagen wie geschuldet ausgerüstet war.
41c)
42Soweit der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist, ist es sachgerecht, die in der Schwacke-Nebenkostenliste ausgewiesenen Nebenkosten nur anteilig entsprechend der Anwendung von „Fracke“ in Ansatz zu bringen. Ihre insoweit abweichende Rechtsprechung – 9 S 41/21, juris – hat die Kammer zwischenzeitlich im vorstehenden Sinne einen Hinweis der Literatur aufgreifend, weiterentwickelt. Wencker hatte zu dieser Entscheidung angemerkt: Da die insoweit anfallenden Kosten in der Fraunhofer-Liste nicht konkret beziffert werden, macht es sich das Landgericht sehr einfach und orientiert sich insoweit ausschließlich an der Schwacke-Liste. Dies ist sicher von § 287 ZPO gedeckt, führt aber zu einer gewissen Schieflage abseits des arithmetischen Mittels (Wenker, jurisPR-VerkR 21/2021 Anm. 1).
43d)
44Auch wenn die Anmietung einer geringeren Mietwagenklasse als die Klasse des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten vorgenommen wurde, sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OLG Düsseldorf, 1 U 104/96, MDR 1998, 280 unter Hinweis auf BGH, VI ZR 213/18, NJW 1983, 2694, 2695, beckonline) dennoch ersparte Aufwendungen für die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Diese schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 5 % der gesamten, ersatzfähigen Mietwagenkosten (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 60, juris; Wencker a.a.O.: „sicher vertretbar“).
45Ergebnis:
46Die Anwendung der vorstehend angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt folgende Berechnung:
47Grundtarif nach „Fracke“ 1.050,23 €
48Nebenkosten gem. Fracke (= 68,25%):
49Haftungsreduzierung auf unter 500,00 € 215,56 €
50aufwändige Hygienemaßnahmen 0,00 €
51Winterreifen 105,01 €
52Navigationsgerät 88,10 €
53Zustellungskosten 21,33 €
54Kosten der Abholung 21,33 €
55Summe der Nebenkosten 451,33 €
56abzgl. 5 % ersparte Aufwendungen - 75,08 €
57Zahlungen vor anwaltlicher Mahnung - 1.017,45 €
58Restbetrag 409,03 €
593.
60a)
61Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
62b)
63Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung (oder Zahlung) von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.Zwar sind diese, obwohl es sich bei ihnen zunächst einmal um Aufwendungen, d. h. um freiwillige Vermögensopfer, handelt, grundsätzlich als Schadensposition nach einem Unfallgeschehen und zudem als Verzugsschaden ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber eine Einschränkung dergestalt geboten, dass der Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, IX ZR 280/14, juris). Hier durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen nicht für zweckmäßig erachten, da es angesichts der im Schreiben vom 31.03.2021 erklärten eindeutigen Ablehnung der Beklagten, weitere Zahlungen zu leisten, fernliegend war, dass die Beklagte sich nach wiederholter Prüfung der Ansprüche der Klägerin und der erfolgten Teilregulierung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite zu weiteren Zahlungen veranlasst sehen wurde.
64III.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO andererseits. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)
66Die Revision wird wegen der abweichenden Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts, ein deklaratorisches Anerkenntnis komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, zugelassen.