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Landgericht Wuppertal, 9 S 172/21

Datum:
24.03.2022
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 172/21
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2022:0324.9S172.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 31 C 79/21
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Desinfektionskosten („aufwändige Hygienemaßnahmen“) als Teil von Mietwagenkosten sind auch in Zeiten der Corona-Pandemie mangels Erforderlichkeit grundsätzlich nicht im Wege des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 79/21, vom 28.10.2021 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 409,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Klägerin zu 5/6 und im Übrigen der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4/7 und im Übrigen der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision wird zugelassen.

 
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