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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, Az: 31 C 99/20, vom 21.12.2021 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 262,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.02.2020 auf der Bundesautobahn A46 in Wuppertal ereignete und für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist. Nach dem Unfall war das Fahrzeug des Geschädigten nicht mehr fahrtüchtig. Er mietete bei der Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, für 22 Tage ein Mietfahrzeug an und erklärte die Abtretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin. Die Klägerin berechnete für die Anmietung des Mietfahrzeugs einen Betrag in Höhe von 3.118,28 €, auf die die Beklagte am 16.03.2020 1.285,20 € zahlte.
4Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Abtretung wirksam sei.
5Sie habe unter Zugrundelegung der sogenannten Fracke - Liste einen Anspruch auf Zahlung des Grundmietpreises i.H.v. 1.157,89 €. Hinzu käme aufgrund einer vereinbarten Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung unter 500 € ein Anspruch auf Zahlung von 439,34 €. Auch die Nebenkosten der Winterbereifung seien erstattungsfähig, sodass ein weiterer Anspruch i.H.v. 240,68 € bestehe. Die Zustell- und Abholkosten betrügen jeweils 28,35 €. Da die Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt sei, bestehe ein weiterer Anspruch i.H.v. 55,76 €. Schließlich sei ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt, woraus sich ein Anspruch auf Zahlung weiterer 231,58 € ergebe. Im Gegensatz zu einer „normalen“ Vermietung sei zu berücksichtigen, dass bei einem Unfall eine unklare Anmietzeit gegeben sei und der Mieter nicht in Vorlage treten müsse. Zudem entstünden höhere Vorhaltekosten.
6Die Klägerin hat beantragt,
71.
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 896,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2020 zu zahlen;
92.
10die Beklagte ferner zu verurteilen, sie von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N2 &N , I-Weg, E , in Höhe von 124,00 € freizustellen.
11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12Ein vergleichbares Mietfahrzeug sei für 22 Tage zu einem Preis von unter 660 € anzumieten gewesen. Hierin sei bereits eine Haftungsreduzierung enthalten. Der Geschädigte sei auf irgendwelche unfallbedingten Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen, sodass kein Anspruch auf Zahlung unfallbedingter Mehraufwendungen bestehe.
13Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob das angemietete Fahrzeug über Winterreifen verfügte oder nicht, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie sei weder aufgrund der Abtretung noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt, ihr nicht zustehende Ansprüche geltend zu machen. Aus der verwandten Klausel zur Abtretung ergebe sich insbesondere nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhalte und welche Rechte er in diesem Zusammenhang habe.
14Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu verurteilen. Sie könne die Forderung aufgrund der Abtretung auch im eigenen Namen geltend machen. Sollte sich das Landgericht der Meinung des Amtsgerichts anschließen, werde der Anspruch basierend auf der weiteren Abtretung vom 24.01.2022 geltend gemacht.
15In dieser Erklärung heißt es wie folgt:
16Achtung!
17Abweichende Absprachen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind ausdrücklich nur durch den Geschäftsführer oder zeichnungsberechtigten Prokuristen gegenzuzeichnen.
18Hiermit trete ich die Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem unten
19bezeichneten Schadensereignis an die T GmbH ab
20Die Abtretung erfolgt an Erfüllung statt.
21Zugrunde liegt ein Forderungskauf der Autovermietung, die meinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten übernimmt.
22Im Gegenzug entlässt sie mich aus der Zahlungsverpflichtung für den vertraglich entstehenden Mietzins.
23Sie wird die Schadenersatzforderung als eigene Angelegenheit gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung geltend machen. Ich verpflichte mich, die T auf Verlangen durch nähere Angaben/Unterlagen betreffend der abgetretenen Forderung bei der Durchsetzung zu unterstützen.
24Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
25Die Abtretung vom 07.02.2020 sei unwirksam.
26Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, § 544 Abs.2 ZPO abgesehen.
27II.
28Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Im Übrigen rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
29Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 262,16 € sowie gemäß §§ 286, 288 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2020.
301.
31Es ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden ist.
32Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretung vom 07.02.2020 wirksam war oder ob sie – wie vom Amtsgericht ausgeführt – wegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam war.
33Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2022 eine Abtretung vom 24.01.2022 vorgelegt.
34Diese Abtretung war, obwohl sie erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegt wurde, zu berücksichtigen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen. Aus der den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel” i.S. des § 531 ZPO lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2008, 3434).
35Diese Abtretung ist auch wirksam erfolgt.
36Einwendungen hiergegen werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
37Solche liegen auch nicht vor.
38Zwar handelt es sich auch hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Diese Klausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Denn die in der Formel verwandten Formulierungen sind klar und verständlich.
39Die Abtretung erfolgte an Erfüllung statt aufgrund eines Forderungskaufs der Klägerin. Im Gegenzug wurde der Geschädigte aus seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin unbedingt entlassen. Eine Rückübertragung war nicht vorgesehen.
402.
41Im Übrigen steht die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien ebenso wenig in Streit wie die Erforderlichkeit einer Anmietung des Fahrzeuges für 22 Tage.
423.
43Grundsätzlich wird zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten im Allgemeinen zur Anwendung der Schätzgrundlage „Fracke“ und zur Berechtigung von Nebenkosten auf die bei juris veröffentlichte Entscheidung der Kammer vom 08.07.2021, Az. 9 S 41/21, verwiesen.Danach kommt es für die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung maßgeblich auf das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer - Marktpreisspiegel und dem Schwacke - Mietpreisspiegel an.
44Gegen die von der Klägerin vorgelegten Zahlen bestehen keine ernsthaften Bedenken, sodass sich der erforderliche Herstellungsaufwand für die Nutzung des Pkws nach „Fracke“ auf 1.157,89 € beläuft. Dies entspricht 64 % der ursprünglich auf der Basis der Schwacke - Liste geltend gemachten Forderung.
454.
46Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von unter 500 € zu.
47Die Kosten für eine Haftungsreduzierung bis hin zu einer Haftungsfreistellung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, etwa weil der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 –, Rn. 11, juris). Aber auch wenn sich kein besonderes Risiko feststellen lässt, sind die Prämien für eine Haftungsfreistellung in der Regel ein zu ersetzender Folgeschaden (BGH a.a.O.).
48Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend, da sich die Vereinbarung aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Reduzierung dennoch nicht vereinbart wurde.
49Soweit der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist, ist es sachgerecht, die in der Schwacke-Nebenkostenliste ausgewiesenen Nebenkosten nur anteilig entsprechend der Anwendung von „Fracke“ in Ansatz zu bringen. Ihre insoweit abweichende Rechtsprechung – 9 S 41/21, juris – hat die Kammer zwischenzeitlich im vorstehenden Sinne weiterentwickelt.
50Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 281,18 €, da sich aus der Berechnung nach „Fracke“ ein Anspruch auf Zahlung von 64 % der entstandenen Kosten i.H.v. 439,34 € ergibt.
515.
52Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 154,04 € für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen zu (64 % von 240,68 €).
53Soweit die Beklagte bestritten hat, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, ergibt sich Gegenteiliges bereits aus dem Mietvertrag und hat im Übrigen der Zeuge E in seiner schriftlichen Aussage vom 01.09.2021 erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 21.01.2020 zugelassen worden war und somit direkt mit Winterreifen ausgestattet gewesen wäre. Dem steht die Aussage des Geschädigten nicht entgegen, da er keine Erinnerung mehr an die konkrete Bereifung des Fahrzeuges hatte.
546.
55Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Zustell- und Abholkosten zu, denn die Klägerin hat für ihre bestrittene Behauptung, das Fahrzeug sei zugestellt und wieder abgeholt worden, keinen Beweis angetreten.
56Hierauf war sie nicht gesondert hinzuweisen. Gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entfällt die Hinweispflicht, wenn es sich nur um eine Nebenforderung handelt. Hierunter fallen über die in § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO genannten hinaus auch relativ geringfügige Teile der Hauptforderung, über die üblicherweise nicht explizit verhandelt wird, z.B. einzelne aus einer Vielzahl von Schadenspositionen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 3 U 200/05 –, juris; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19. Juni 2007 – 5 C 491/06 –, juris).
57Vorliegend handelt es sich um einen Betrag von rund 6 % der Klageforderung. Über Forderungen von weniger als 10 % wird üblicherweise nicht gesondert verhandelt.
587.
59Aufgrund der unstreitig außerhalb der Geschäftszeiten erfolgten Vermietung steht der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 35,69 € zu (64 % von 55,76 €).
608.
61Die Zubilligung eines Aufschlages von 20% vom Normaltarif für unfallbedingte Zusatzleistungen ist nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Erforderlichkeit eines solchen Mehraufwandes nicht konkret dargelegt hat (vgl. Kammer, 9 S 41/21, juris).
629.
63Von diesem Anspruch i.H.v. 1.628,80 € ist ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.
64Auch wenn die Anmietung einer geringeren Mietwagenklasse als die Klasse des Unfallfahrzeugs von der Geschädigten vorgenommen wurde, sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OLG Düsseldorf, 1 U 104/96, MDR 1998, 280 unter Hinweis auf BGH, VI ZR 213/18, NJW 1983, 2694, 2695, beckonline) dennoch ersparte Aufwendungen für die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Diese schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 5 % der gesamten, ersatzfähigen Mietwagenkosten (siehe auch Kammer, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 60, juris).
65Hieraus ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 1.547,36 € abzüglich gezahlter 1.285,20 €, sodass noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 262,16 € verbleibt.
6610.
67Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
6811.
69Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung (oder Zahlung) von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.Zwar sind diese, obwohl es sich bei ihnen zunächst einmal um Aufwendungen, d. h. um freiwillige Vermögensopfer, handelt, grundsätzlich als Schadensposition nach einem Unfallgeschehen und zudem als Verzugsschaden ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber eine Einschränkung dergestalt geboten, dass der Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, IX ZR 280/14, juris).Hier durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen nicht für zweckmäßig erachten, da es angesichts der erklärten eindeutigen Ablehnung der Beklagten, weitere Zahlungen zu leisten, fernliegend war, dass die Beklagte sich nach wiederholter Prüfung der Ansprüche der Klägerin und der erfolgten Teilregulierung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite zu weiteren Zahlungen veranlasst sehen wurde.
70III.
71Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
72Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris).
73Streitwert für die Berufungsinstanz: 896,75 €