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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten betriebenen Website in Anspruch.
3Die Klägerin nahm vom 5. April 2018 bis zum 11. Oktober 2020 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten „https://xxx“ von ihrer im Rubrum bezeichneten Wohnadresse aus regelmäßig an Online-Glücksspielen (genauer: virtuellen Automatenspielen bzw. „Slots“) teil. Hierbei verwendete sie die Anmeldeinformationen: „E-Mail: ####@##.##“. Dem Abschluss der Verträge lagen nach Vortrag der Beklagten die von ihr als Anl. B9 überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
4In dem oben genannten Zeitraum tätigte die Klägerin nach ihrem Vortrag unter Vorlage der Übersichten wie Anl. K1A und K1b zur Klageschrift Einzahlungen i.H.v. 52.185 €, denen Auszahlungen i.H.v. 38.325 € gegenüberstanden. Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte erfolgten jeweils über den Personal Computer oder die mobile Website der Beklagten über das Smartphone der Klagepartei an deren im Rubrum genannter Wohnadresse. Die Abbuchungen erfolgten sodann über das in Deutschland geführte Girokonto der Klägerin.
5Unter Berufung darauf, dass die Beklagte gegen das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV und den Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verstoßen habe, verlangt die Klägerin die Differenz nunmehr von der Beklagten ersetzt.
6Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2021 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages zudem den Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge mit der Beklagten erklärt.
7Die Klägerin hält die Klage für zulässig, bezüglich der Zuständigkeit des angerufenen
8Gerichts an ihrem Wohnsitz mache sie von der ihr zustehenden Wahlmöglichkeit aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO Gebrauch. Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Teilnahme an den Online-Glücksspielen angenommen, dass diese gesetzlich erlaubt seien. Erst Mitte Oktober 2020 haben sie im „Forum Glücksspielsucht“ konkrete Hinweise zur Illegalität von Online-Casinospielen erhalten und sich daraufhin konkret informiert. Dass sie gesetzlich verboten seien, habe sie erst nach späterer Konsultation ihrer Prozessbevollmächtigten erfahren. Eine möglicherweise vorhandene ausländische Lizenz der Beklagten entfalte keinerlei Legalisierungswirkung im Hinblick auf die der Klägerin angebotenen Online-Glücksspiele. Der Rahmenvertrag und die einzelnen Spielverträge zwischen ihr und der Beklagten seien daher wegen der Verstöße der Beklagten gegen die Vorschriften des GlüStV und gegen § 284 StGB nichtig und ihr, der Klägerin, ihre erlittenen Verluste zurückzuerstatten. Zudem habe sie einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit diversen Schutzgesetzen des GlüStV und § 284 StGB. Der Rückforderungsausschluss in § 762 Abs. 1 S. 2 BGB sei im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar, weil der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei, sofern der Spielvertrag wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB nichtig sei. Nach § 249 Abs. 1 BGB sei nach der Differenzhypothese ihre tatsächliche Vermögenslage mit der Vermögenslage zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ohne das rechtswidrige Angebot von Online-Casinospielen der Beklagten hätte sie, die Klägerin, die hier streitgegenständlichen Verluste nicht erlitten.
9Mit ihrer der Beklagten am 09.03.2021 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 13.860,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hält die Klage mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für unzulässig. Zudem finde auch deutsches Recht keine Anwendung. Die Online-Glücksspiele habe sie im streitgegenständlichen Zeitraum zulässigerweise auf der Grundlage der ihr in der EU erteilten Erlaubnis und gestützt auf ihr Recht auf Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV veranstaltet. Daher habe die Klägerin auch ein legales Angebot in Anspruch genommen. Das Internetverbot hinsichtlich Casino-Spielen, § 4 GlÜStV, stehe nicht im Einklang mit höherrangigem Unionsrecht. Damit scheide die Berufung der Klägerin auf eine Unwirksamkeit der abgeschlossenen Online-Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB mangels Verstoßes gegen eine entsprechende Verbotsnorm aus. Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch bestehe mithin schon dem Grunde nach nicht. Einem solchen stünde zudem die Regelung des § 762 Abs. 1 BGB entgegen. Jedenfalls scheitere ein Rückforderungsanspruch der Klägerin auch an § 817 S. 2 BGB. Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der auch daran scheitere, dass ein Schaden der Klägerin unter Anwendung der Differenzhypothese nicht ersichtlich sei. Auch sei es der Klägerin nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, sie, die Beklagte, in Anspruch zu nehmen.
14Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16I. Die Klage ist zulässig.
17Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergibt sich für bereicherungsrechtliche als vertragsähnliche Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, können auf Art. 17 EuGVVO, der nur Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen regelt, auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, Art. 17 EuGVVO, Rz 17). Der Klägerin ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient, was hier unzweifelhaft anzunehmen ist.
18II. Die Klage ist indes unbegründet.
19Auf den Streitfall ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO deutsches Recht anzuwenden.
20Gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Das Angebot der Beklagten war von Deutschland aus zugänglich. Gemäß Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO ist bei unerlaubten Handlungen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Die Einzahlungen hat die Klägerin von ihrem Wohnsitz aus getätigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte als Anl. B9 vorgelegt hat, da schon nicht hinreichend von ihr dargestellt und nachgewiesen ist, dass diese dem Abschluss der Spielverträge mit der Klägerin zugrunde lagen. Soweit es in diesen Geschäftsbedingungen heißt : „2.16 Die Spiele und das Online-Spielsystem des Unternehmens unterliegen den Gesetzen und Regelungen von Malta. (…)“ wäre dieser Klausel zudem ohnehin gemäß § 307 BGB unwirksam. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nämlich nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 305 ff. BGB bleiben somit anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigen ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. etwa BGH, MMR 2013, 501).
21(1)
22Auf den von ihr erklärten Widerruf - wobei dahinstehen kann, ob der Ablauf der Widerrufsfrist nicht bereits schon erloschen war – kann die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte nicht stützen.
23Einem solchen Widerruf stünde zwar eine Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB grundsätzlich nicht entgegen (vergleiche BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 118/08). Indes greift jedenfalls der in Konsequenz der vorstehend angeführten Rechtsprechung auch auf nicht genehmigte Glücksspiele der in Rede stehenden Art anzuwendende Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ein (vgl. BeckOK, 59. Ed., § 312g BGB, Rz 53). Dass die Klägerin ihre Vertragserklärungen etwa im Rahmen von Telefongesprächen abgegeben hätte oder die Vertragsbeziehungen der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312b BGB begründet worden wären, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (allgemein zu der (Unter-)Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 312g Rn. 73). Dabei ist zu berücksichtigen, dass klassische Fernabsatzverträge der hier vorliegenden Art (§ 312c BGB) nicht als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Sinne der (Unter-)Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB anzusehen sind, da letztere – wie nicht zuletzt aus der Differenzierung in § 312g Abs. 1 BGB deutlich wird – durch § 312b BGB eine gesonderte (eigenständige) Regelung erfahren haben. Da allein der Abschluss von Verträgen in physischer Nichtanwesenheit des Verbrauchers in Geschäftsräumen zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 312b BGB nicht hinreichend ist, liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der (Unter-) Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht vor.
24(2)
25Dahinstehen kann, inwieweit die streitgegenständlichen Spielverträge gemäß § 134 BGB als nichtig anzusehen sind. Einem etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB steht jedenfalls ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Sitten- oder Gesetzesverstoß die Rückforderung des Geleisteten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Köln Beschl. v. 5.10.2020 – 3 O 191/20 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Veranstaltung, wie auch die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 284 und § 285 StGB unter Strafe gestellt ist. Unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften des Strafgesetzbuchs zum Ausdruck kommenden fiskalischen Intention, nicht genehmigtes öffentliches Glücksspiel durch das Mittel des Strafrechts jedenfalls auch zu verhindern, ist es unerheblich, wenn etwa die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 285 StGB auf Seiten der Klägerin nicht vorliegen würden, zumal die Illegalität eines ohne Genehmigung öffentlich veranstalteten Glücksspiels ausgehend von den §§ 284 f. StGB – ebenso wie etwa das Bestehen steuerlicher Pflichten im Zusammenhang mit Werkleistungen (zu deren Behandlung im Rahmen von § 817 S. 2: BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13) – offensichtlich ist. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB scheidet aus. Die Rechtsprechung macht zwar in der Anwendung des S. 2 Einschränkungen zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen, so wenn Gründe der Generalprävention bzw. der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gegen eine Kondiktionssperre sprechen (vgl. Palandt, BGB, 80. A., Rz 18 m.w.N.). Ein solches unbilliges Ergebnis liegt hier indes nicht vor. Die Klägerin hat bewusst Geld zum Glücksspiel eingesetzt, um dieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren. Auch wenn es sich um ein erlaubtes Glücksspiel gehandelt hätte, hätte gleichermaßen die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin einen entsprechenden endgültigen Verlust erleidet. In Fällen wie dem vorliegenden würde gerade bei einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion ausgehöhlt, da Menschen, die sich bisher durch das Verlustrisiko vom Spielen haben abhalten lassen, in Abwesenheit eines derartigen Risikos sich eher zum Spielen entscheiden und die ohnehin schon Spielenden in ihrem Verhalten bestätigt würden. Auch wenn durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB gegebenenfalls den Anbietern illegalen Glücksspiel der wirtschaftliche Anreiz zur Gesetzesüberschreitung genommen werden könnte, würden andererseits Spielern Fehlanreize gegeben, ihrerseits das Gesetz im Sinne des § 285 StGB zu brechen.
26Doch selbst wenn man dies im Zusammenhang mit dem Betreiben von
27Online-Casinos der in Rede stehenden Art unter Berücksichtigung des europäischen Primär- und Sekundärrechts abweichend beurteilen wollen würde, erweist sich das seitens der Klägerin verfolgte Begehren jedenfalls als treuwidrig (§ 242 BGB), da ein Rückzahlungsanspruch auch auf der Grundlage einer unterstellten Legalität bzw. deren Annahme seitens der Beklagten jedenfalls gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. auch LG Hildesheim, Beschl. v. 12.11.2020, 2 O 203/20 und LG München I, Urt. v. 13.04.2021, 8 O 16058/20, jew. zu § 242 BGB). Dass die Klägerin etwa über das Vorliegen einer Einwilligung des Bundeslands Nordrhein-Westfalen seitens der Antragsgegnerin positiv getäuscht worden wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der nicht überwiegenden Schutzwürdigkeit der sehenden Auges einen hohen Gesamtbetrag verspielenden Klägerin ist es vor dem Hintergrund des Vorstehenden unerheblich, ob die Klägerin etwa erst im Nachgang zu den durchgeführten Glücksspielen von einem an ihrem Wohnort bestehenden Verbot erfahren hätte.
28(3)
29Dahinstehen kann weiter, ob § 4 GlüStV oder § 284 StGB als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
30Deliktische Ansprüche der Klägerin scheiden nämlich jedenfalls deshalb aus, weil nach der anzuwendenden Differenzhypothese ein Schaden der Klägerin nicht gegeben ist. Nach dieser besteht nämlich der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, nämlich der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist in diesem Sinne demnach gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Der Klägerin standen indes durch die von ihr erbrachten Spieleinsätze entsprechende Spielmöglichkeiten mit Gewinnchancen gegenüber. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass ihr Vermögen durch die Spielverluste im Sinne der Differenzhypothese geschädigt wurde.
31Weitere Anspruchsgrundlagen, die geeignet wären, den Anspruch der Klägerin zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
32Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
33Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.2021 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.
34Der Streitwert wird auf 13.860,00 € festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
37Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
38Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
39Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
41Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.