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Landgericht Wuppertal, 9 T 132/20

Datum:
19.10.2020
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 132/20
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2020:1019.9T132.20.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.

 
Tenor:

 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.08.2020 wird der              Vorbescheid des Notars Dr. U vom 12.08.2020 (URNr. Xxx und               #####/####) aufgehoben.

Der Notar wird angewiesen, den Widerruf vom 03.07.2020 der in den genannten Urkunden zugunsten der Frau M M,ausgesprochenen                 Bevollmächtigungen als wirksam zu behandeln.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 5000 € festgesetzt.

 

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