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In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.03.2017 (145 IK 7/12) – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert:
Dem Schuldner sind von der Abfindung, die von der Drittschuldnerin an den Treuhänder ausgezahlt wurde, 11.352,84 Euro pfändungsfrei zu belassen.
Dem Treuhänder wird aufgegeben, diesen Betrag, soweit er von der Drittschuldnerin ausgezahlt worden ist, an den Schuldner aus der Insolvenzmasse auszukehren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. den §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO ist für die Bestimmung gem. § 850i ZPO das Insolvenzgericht zuständig. In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 – IX ZB 166/11 –, juris) der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet, also die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet ist.
4Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Schuldner ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Auch wenn sich die Beschlussformel der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung dazu nicht ausdrücklich verhält, ist mit dieser der Antrag des Schuldners darauf, die Abfindung in Höhe von 13.000,00 Euro pfandfrei zu belassen, konkludent teilweise, nämlich hinsichtlich des die Summe von 4.559,76 Euro übersteigenden Betrages abgewiesen worden.
5Die sofortige Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag, die gesamte Abfindung in Höhe von 13.000,00 Euro pfandfrei zu belassen, zu Unrecht teilweise abgewiesen. Der Schuldner hat gem. §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850i Abs. 1 ZPO einen Anspruch darauf, dass ihm die Abfindung Höhe eines Betrags von 11.352,84 Euro pfandfrei belassen wird.
6Die verfahrensgegenständliche Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 ZPO. Nach dessen am 01.07.2010 in Kraft getretener Neufassung ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums nicht nur der notwendige Unterhalt, sondern so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 7 T 71/12 –, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 7 T 366/11 –, Rn. 8, juris). Bei der Bildung des fiktiven Einkommens sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen. Zweck der Neufassung des § 850i ZPO ist die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten des Schuldners. Zu belassen ist ihm dabei so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 – I-7 T 433/09 –, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 7 T 71/12 –, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 7 T 366/11 –, Rn. 8, juris; BT-Drs. 16/7615, S. 18).
7Die Länge des angemessenen Bezugszeitraumes hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Dabei sind – wie auch schon nach der früheren Rechtslage – die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, also insbesondere sonstige Verdienstmöglichkeiten und Vermögen, zu berücksichtigen (BT-Drs. a.a.O.). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 7 T 366/11 –, Rn. 9, juris; LG Mainz, Beschluss vom 15. September 1999 – 8 T 316/99 –, juris).
8Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt bezogen auf den vorliegenden Fall Folgendes:
9Der Schuldner hat bis heute keine neue Beschäftigung gefunden. Er hat keinen Beruf erlernt. Er war von Anfang Juli 2008 bis Ende Februar 2017 als Lagerarbeiter bei der Drittschuldnerin beschäftigt. Im Alter von 42 Jahren hat er seine Arbeitsstelle verloren. Nun ist er fast 45 Jahre alt. Zudem leidet der Schuldner unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Unterlagen, die der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 11.01.2017 zugrunde lagen, befindet der Schuldner sich aufgrund von Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden infolge degenerativer Veränderungen in neurochirurgischer Behandlung. Darüber hinaus erfolgten 2012 und 7/2016 invasive Maßnahmen wegen Herzbeschwerden. Ausweislich des Bescheids der Stadt Wuppertal vom 20.08.2012 beträgt der Grad der Behinderung 20 % infolge folgender Beeinträchtigungen: Herzkranzgefäßverengung, Gefäßstützen, Herzmuskelnarbe. Darüber hinaus leidet der Schuldner ausweislich eines Überweisungsscheines von Oktober 2016 unter einer Depression. Aufgrund seiner Erkrankungen war der Schuldner vom 01.05.2016 bis zum 08.11.2016 krankgeschrieben. Seit dem 01.03.2017 bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wurde ihm mit Bescheid vom 01.03.2017 zunächst für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018 bewilligt.
10Angesichts des verhältnismäßig geringen Bildungsgrades und der gesundheitlichen Einschränkungen schätzt die Kammer die Aussichten des Schuldners auf dem Arbeitsmarkt als nicht besonders günstig ein. Bislang ist es dem Schuldner nicht gelungen, wieder in die Arbeitswelt einzutreten. Nach alledem erscheint ein Zeitraum von 12 Monaten im vorliegenden Fall als sachgerecht.
11Bestünde das Einkommen des Schuldners aus laufendem Arbeits-/Dienstlohn, ergäbe sich nach § 850c ZPO Folgendes, wobei maßgeblich auf die aktuellen Einkünfte des Schuldners abzustellen ist:
12Der Schuldner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.303,80 Euro aus Arbeitslosengeld I zzgl. Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 582,00 Euro. Rechnet man den Abfindungsbetrag von insgesamt 13.000,00 Euro auf 12 Monate um, ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von insgesamt 1.083,33 Euro. Dementsprechend steht dem Schuldner für die Dauer von 12 Monaten ein fiktiver monatlicher Betrag von 2.969,13 Euro zur Verfügung.
13Gemäß Anhang zur Anlage 1 zu § 850 c ZPO ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 2.969,13 Euro und vier unterhaltsberechtigten Person ein pfändbarer Betrag von 137,26 Euro. Dies entspricht einem pfandfrei zu belassenden Gesamteinkommen in Höhe von 2.831,87 Euro.
14Der so berechnete Pfändungsfreibetrag i. H. v. 2.831,87 Euro ist nunmehr auf die bereits bei der Berechnung der Betragshöhe herangezogene angemessene Zeitspanne von 12 Monaten zu beziehen. Dementsprechend muss dem Schuldner unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte für den Zeitraum von einem Jahr billigerweise ein Gesamtbetrag in Höhe von 33.982,44 Euro verbleiben. Berücksichtigt man weiter, dass dem Schuldner in diesem Zeitraum bereits Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 15.645,60 Euro (12 × 1.303,80) und ein Kindergeld i. H. v. 6.984,00 Euro (12 × 582,00 Euro) ausgezahlt worden ist, muss ihm aus der Abfindung schlussendlich ein Betrag von (33.982,44 Euro – 15.645,60 Euro – 6.984,00 Euro=) 11.352,84 Euro verbleiben (Zur Berechnung vgl. LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 7 T 366/11 –, Rn. 11, juris).
15Abweichend von den Rechtsansichten der Beteiligten ist nicht das frühere Einkommen des Schuldners vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen. Vielmehr ist auf das aktuelle Einkommen des Schuldners abzustellen, wobei die Abfindung als Einmalzahlung auf eine als angemessen anzusehende Anzahl von Monaten zu verteilen ist. Das entspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach alle Einkunftsarten gleich behandelt werden sollen (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17 - nicht veröffentlicht).
16Abweichend von der Rechtsauffassung des Schuldners ist das Kindergeld bei der Berücksichtigung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Zwar ist Kindergeld nur eingeschränkt pfändbar, vgl. § 54 V SGB I. Hier geht es allerdings um die Pfändbarkeit der Abfindung, für deren Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, einschließlich des Kindergeldes, zu berücksichtigen sind (vgl. auch AG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 – 73 IK 105/10 – NZI 2017, 357, 358).
17Dass dem Antrag des Schuldners überwiegende Belange der Insolvenzgläubiger entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich.
18II.
19Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
20Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.