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Landgericht Wuppertal, 9 S 7/18

Datum:
17.05.2018
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 7/18
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2018:0517.9S7.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 90 C 64/16
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Wenn der Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz in einem Formular-Vertrag („mobile.de“) neben dem Gewährleistungsausschluss unter „Zusicherungen des Verkäufers“ ankreuzt: „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“, werden davon nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor und Getriebe erfasst, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 zu zahlen, Zug-um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades Honda mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #####.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.

Im Übrigen – wegen des weitergehenden Zinsantrags – wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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