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Landgericht Wuppertal, 9 S 141/17

Datum:
25.01.2018
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 141/17
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2018:0125.9S141.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 9 C 58/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 65/18
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017,

9 C 58/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und die Beklagte zu 55%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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