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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (93 C 104/15) vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 01.06.2016 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes:
3Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung verlangen. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ist an die tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 Abs. 1 BGB für ein Überfahrtsrecht ein strenger Maßstab anzulegen und besonders sorgfältig zu prüfen, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die beanspruchte Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich für eine bedürfnisgerechte Benutzung des betreffenden Grundstücks unerlässlich und damit im Sinne der gesetzlichen Regelung notwendig ist. Wird die Notwendigkeit bejaht, so besteht das geforderte Notwegrecht kraft Gesetzes. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und Berücksichtigung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks findet nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2013, 397, m.w.N.).
4Die beanspruchte Zufahrtsmöglichkeit ist schon deshalb für eine bedürfnisgerechte Benutzung des betreffenden Grundstücks nicht geeignet, weil es sich bei dieser Zufahrt um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Insofern kann offen bleiben, ob es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO handelt, vor und in denen das Halten untersagt ist. Die Kammer weist insofern darauf hin, dass auf den bei Google StreetView öffentlich zugänglichen Aufnahmen (Aufnahmezeitpunkt: August 2008) deutlich zu erkennen ist, dass sich an der Zufahrt ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ mit einem Sigel und dem Zusatz „Stadt Wuppertal“ befindet. Allerdings dürfte die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO daran scheitern, dass es sich nicht um eine öffentliche Fläche handelt, auf der mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (OLG Hamm, NVZ 1990, 440). Aber unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen die StVO ist die Feuerwehrzufahrt nach ihrer Zweckbestimmung zur Gefahrenbekämpfung für Rettungsfahrzeuge jederzeit und ausnahmslos freizuhalten, so dass sie zur Ausübung eines Notwegerechts zum Be- und Entladen von PKW ungeeignet ist, auch wenn ein solches Verhalten nicht mit einem Bußgeld geahndet werden könnte (vgl. OLG Hamm, aaO, welches das Fehlen eines Bußgeldtatbestandes insoweit ausdrücklich bedauert).
5Unabhängig davon sind – auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Voraussetzungen für ein Notwegerecht nicht gegeben. Der Kläger missversteht die Rechtsprechung des BGH, wonach es für die Erreichbarkeit eines Wohngrundstücks mit Kraftfahrzeugen ausreichend ist, wenn das Kraftfahrzeug „unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann“ (V ZR 278/12 = NJW-RR 2014, 398). Denn ein „unmittelbares“ Heranfahren bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze mit einem PKW erreichbar sein muss. Vielmehr sind gerade im innerstädtischen Bereich, aber auch in dörflichen, historisch gewachsenen Ortskernlagen die Fälle nicht selten, in denen ein Wohngrundstück nicht direkt mit dem Pkw angefahren, sondern nur fußläufig erreicht werden kann (OLG Karlsruhe, aaO). Der BGH hat Ende der 1970er Jahre ausgeführt, dass gerade seinerzeit moderne Wohnanlagen häufig bewusst in der Weise geplant worden waren, dass der Fahrzeugverkehr von den unmittelbar zu den Wohngrundstücken führenden Wegen ferngehalten wird (BGHZ 75, 315, 319). Tatsächlich gibt es in Deutschland zahllose Grundstücke, die nur über ein Fußweg zu erreichen sind, insbesondere in Form von quer zur Straße errichteten Reihenhäusern (hierfür finden sich auch in V zahlreiche Beispiele). Mithin ist es für eine ordnungsgemäße Nutzung ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug derart an das Wohngrundstück herangefahren werden kann, dass der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – zu erreichen ist. Dabei hat das OLG Düsseldorf einen rund 50 m langen ebenerdigen (Fuß-) Weg als zumutbar erachtet (Urteil vom 24.02.2014, I-9 U 4/13, juris). Dem schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall angesichts des nur etwa 35 m langen Fußweges, der zudem stufenlos ist und daher mit Transportwagen befahren werden kann, an, so dass eine ausreichende, unmittelbare Erreichbarkeit des Klägergrundstücks gegeben ist.
6Aus dem Umstand, dass es heute weitgehend üblich ist, mit dem Kraftfahrzeug direkt bis an das eigene Grundstück zu fahren, kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken nur dann gewährleistet wäre, wenn eine Anfahrtsmöglichkeit bis zur Grundstücksgrenze vorliegt. Die Annahme einer Zugangsnot i.S. von § 917 BGB in jedem Fall, in dem die Grundstücksgrenze nicht mit einem PKW erreicht werden kann, würde eine Umkehrung des § 917 BGB zugrundeliegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses darstellen, wonach bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs die Zubilligung des Notwegrechts auf die Fälle beschränkt bleiben soll, bei denen eine Notstandssituation auf einem abgeschnittenen Grundstück die Einrichtung des Notweges erfordert.
7Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; der Kläger missversteht lediglich den Begriff "unmittelbar".
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.