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gefährlicher Körperverletzung pp.
1.Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Solingen vom 27.08.2013 (21 Ls- 50 Js 25/13-8/13)
im Rechtsfolgenausspruch abgeändert dahin, dass der Angeklagte L5zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren sieben Monaten
verurteilt wird.
Der Angeklagte L5 hat auch die Kosten des ihn betreffenden Berufungsverfahrens zu tragen.
2.Die Berufung des Angeklagten X gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 07.11.2013 (23 Ds-50 Js 238/12-67/13) wird auf seine Kosten verworfen.
3.Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 03.04.2014 (21 Ds-50 Js 49/13-154/13) im Rechtsfolgenausspruch abgeändert dahin, dass der
Angeklagte Y zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.
Der Angeklagte Y hat auch die Kosten des ihn betreffenden Berufungsverfahrens zu tragen.
L5: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125 a S. 2 Nr. 2, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 241, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
X: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,25 Abs. 2, 52 StGB
Y: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,25 Abs. 2, 52 StGB -
G r ü n d e :
2(bezüglich Y abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Durch Urteil vom 27.08.2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Solingen (21 Ls- 50 Js 25/13-8/13) den Angeklagten L5 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall) und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (im besonders schweren Fall) sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren, zu verbüßenden Strafe.Das Rechtsmittel hatte den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
4Durch Urteil vom 07.11.2013 hat das Amtsgericht Solingen (23 Ds-50 Js 238/12-67/13) den Angeklagten X wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (im besonders schweren Fall) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel seiner Freisprechung.Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
5Durch Urteil vom 03.04.2014 hat das Amtsgericht Solingen (21 Ds-50 Js 49/13-154/13) den Angeklagten Y wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Strafmaßberufung eingelegt mit dem Ziel seiner Verurteilung zu einer höheren Strafe.Das Rechtsmittel hatte den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
6I.
7Da die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Y ihre Berufung gemäß § 318 StPO in wirksamer Weise auf das Strafmaß beschränkt hat, sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die erkennende Kammer bindend. Zur Darstellung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (dort Seite 3, letzter Absatz, und Seite 4) Bezug genommen.
8II.
9Zu den persönlichen Verhältnissen der drei Angeklagten hat die Berufungshauptverhandlung folgendes ergeben:
101.Der nicht vorbestrafte, jetzt 30 Jahre alte Angeklagte L5 ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er hat Abitur und danach ein Jahr lang Bildungs- und Islamwissenschaften studiert, das Studium jedoch abgebrochen. Nach kurzer Beschäftigung über eine Zeitarbeitsfirma betrieb er in Iserlohn über ein Jahr lang einen Kiosk mit Imbiss, mit dem er monatlich etwa 1.000 bis 1.500 EUR netto erwirtschaftete; dieses Gewerbe hat er jedoch zum 31.01.2014 abgemeldet.Im Sommer 2014 – das Datum wusste er nicht – hat er nach islamischem Ritus die am 10.09.1989 geborene NR geheiratet und wohnt mit ihr seit Ende August in Iserlohn, wo beide seit dem 01.09.2014 als Bedarfsgemeinschaft für Lebensunterhalt und Wohnung monatlich gemäß Hartz IV insgesamt 1.211,56 EUR plus 154 EUR Kindergeld für die Frau ausbezahlt erhalten.
11Ab Februar 2012 „predigte“ der Angeklagte L5, auch durch Audio- und Videobotschaften im Internet, unter dem Szenenamen „Abu Ibrahim“ für die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ (im folgenden: MI).
12Diese Vereinigung war ein arbeitsteilig handelnder Personenzusammenschluss mit dem Ziel der Verbreitung salafistischer Ideologie, insbesondere durch Reden, Missionierung, Internetauftritte und Betreuung von muslimischen Gefängnisinsassen. Sie hatte sich im Jahr 2011 um den inzwischen nach Ägypten ausgereisten österreichischen Staatsangehörigen NN und den inzwischen nach Syrien ausgereisten deutschen Staatsangehörigen E formiert, und L5 war einer ihrer Repräsentanten. IM betrieb eine eigene Internetseite, verbreitete ihre Ideen aber auch über andere Internetseiten, darunter vieles über YouTube.
13Salafisten verfolgen generell das Ziel, den demokratischen Rechtsstaat zugunsten einer Ordnung, die nach ihren Maßstäben „gottgewollt“ ist, zu überwinden. Sie sehen in Allah den alleinigen Souverän und in der Scharia das von ihm offenbarte und daher einzig legitime Gesetz. Sie streben deshalb eine Ordnung an, in der an die Stelle der Volkssouveränität die alleinige Souveränität Allahs tritt und an die Stelle des Rechtsstaates die Scharia. Diese Ziele sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig unvereinbar.
14MI rief Muslime in Deutschland zum aktiven Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung auf.Sie wendete sich ausdrücklich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, indem sie das Demokratieprinzip als Säule der bestehenden staatlichen Ordnung ablehnte, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht allen Menschen zubilligte, die Glaubens- und Gewissensfreiheit ablehnte und den Gleichheitsgrundsatz nicht anerkannte. Hierbei ging sie unter dem Deckmantel einer vermeintlich missionarischen Ausrichtung sowie der Betreuung von Strafgefangenen mit einer aggressiv-kämpferischen Grundhaltung vor, indem sie gewalttätige Ausschreitungen nachdrücklich befürwortete und zu weiterer Gewalt anstachelte, durch Internetauftritte die salafistische Bewegung maßgeblich beförderte, durch die Gefangenenbetreuung gezielt staatliche Resozialisierungsbemühungen untergrub und einer auf dieser ideologischen Basis beruhenden Straftatenbegehung Vorschub leistete.
15Durch die massenhafte Verbreitung ihrer Botschaften und täglichen „Predigten“ im Internet nebst deren Sortierung und Aufarbeitung in systematisch-suchfähiger Weise bot MI eine ständige, mehrmals täglich aktualisierte Plattform mit der Funktion einer Bibliothek bzw. eines Archivs für verfassungsfeindliche Texte und zum Austausch unter Gleichgesinnten. Durch die „Gefangenenbetreuung“ hielt sie den Kontakt zu gleichgesinnten Verurteilten auch während der Haft und untergrub damit staatliche Resozialisierungsbemühungen und eine Reflexion der Verurteilten, stattdessen wurden Gefangene wie „Märtyrer“ in den Heldenstatus erhoben und ihre Haftstrafen zu einem nachahmenswerten „Ritterschlag“ aufgewertet.
16Die Agitation der MI war von einer fundamentalen Aversion gegen die demokratische Ordnung des Grundgesetzes geprägt. Dies kam in den Verlautbarungen durch systematische, von hetzerischen Elementen durchsetzte Diskreditierung von Grundgesetz, Staatsorganen und Politikern der Bundesrepublik zum Ausdruck. Dementsprechend bezeichnete auch L5 in seinen Videobotschaften die Demokratie als „Schrott“, man dürfe „nicht mit dreckigen Gesetzen regieren. Wie Demokratie und Laizismus.“
17Die Vereinigung MI lehnte das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantierte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab und forderte, gemäß der Scharia, Körperstrafen sowie die Todesstrafe.Sie missachtete auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, indem sie den Alleinvertretungsanspruch des Islam propagierte und gegen Andersgläubige hetzte: Es müsse offensichtliche Feindschaft und Hass gegenüber den Ungläubigen herrschen, man dürfe den Ungläubigen niemals respektieren und müsse nicht nur den Unglauben, sondern auch den Ungläubigen ablehnen.Sie propagierte ferner eine Rechts- und Gesellschaftsordnung, die im Falle ihrer Einführung den Gleichbehandlungsgrundsatz und die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung verletzen würde, indem sie beispielsweise die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ablehnte oder für die Ermordung eines Muslims durch einen Nicht-Muslim die Todesstrafe forderte, jedoch dürfe ein Muslim für die Ermordung eines Nicht-Muslims nicht getötet werden.Außerdem richtete sich MI gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie machte die Unterscheidung zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen an der Volkszugehörigkeit fest und trug dadurch einen Glaubenskonflikt zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen in das Verhältnis der Völker untereinander.
18Nach dem Auftritt des L5 und den Ausschreitungen in Solingen am 01.05.2012 – dabei handelt es sich um das hier verfahrensgegenständliche Geschehen – und weiteren gewalttätigen Ausschreitungen in Bonn am 05.05.2012 erließ das BMI mit inzwischen unanfechtbarer Verfügung vom 25.05.2012 (Aktenzeichen ÖS II 3 – 619 314 – 6/0) eine Verbotsverfügung gegen MI.In dieser Verfügung stellte das BMI fest, dass sich die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erklärte diese Vereinigung sofort vollziehbar für verboten und aufgelöst und ihr Vermögen für beschlagnahmt und eingezogen, und es verbat die öffentliche Verwendung ihrer Kennzeichen und die Bildung von Ersatzorganisationen.
19Trotzdem weiterhin und bis heute tritt L5 unter dem Namen „Abu Ibrahim“ als salafistischer „Prediger“ auf, aktuell insbesondere für die Organisation „Tauhid Germany“. Er hält regelmäßig und häufig, zeitweise täglich, Vorträge, die er elektronisch als Audio- oder Videoaufnahmen aufzeichnen lässt und auf entsprechenden Kanälen, die dem Tauhid-Netzwerk zugerechnet werden, Internetbenutzern zugänglich macht.
20Unter der Bezeichnung „Tauhid Germany“ firmiert eine Gruppe, die sich zur Verbreitung salafistischer Propaganda im Internet zusammengeschlossen hat. Sie verfügt neben einer eigenen Website über Online-Auftritte bei Facebook und YouTube. Neben „Predigten“ in deutscher Sprache finden sich auf diesen Plattformen unter anderem Beiträge von arabischsprachigen Gelehrten, die der salafistischen Szene als Vorbild dienen. Viele der bei „Tauhid Germany“ eingestellten Videos und Postings lassen starke Bezüge zum Jihadismus erkennen. So werden dort Beiträge und Videos eingestellt, die den gewaltsamen Jihad verherrlichen und zum Hass gegen sogenannte „Ungläubige“ aufrufen. Akteure von „Tauhid Germany“ haben vereinzelt durch sogenannte „Da’wa“-Stände, an denen unter anderem gedruckte Koranexemplare verteilt werden, in deutschen Innenstädten auf sich aufmerksam gemacht. So ist auch der Angeklagte L5 beispielsweise am 21.04.2014 an einem derartigen Stand in Hagen tätig gewesen, wo Koranexemplare verteilt wurden, aber auch verschiedene DVDs sowie das Buch "Vom Übel der Demokratie".
21Auch aktuell verbreitet der Angeklagte L5 extremistisches Gedankengut.
22Das Grundmuster seiner jihad-salafistischen Argumentationsweise beinhaltet ein Gesellschaftsbild, in dem strikt zwischen Gläubigen und Ungläubigen unterschieden wird, die sich unversöhnlich gegenüberstehen. Hierzu vermittelt er die Botschaft, dass Muslime allerorts systematisch von Nichtmuslimen unterdrückt, gedemütigt und gequält werden. Er fordert dazu auf, den Kontakt zu Ungläubigen nicht nur in jedem Fall zu vermeiden, sondern diese auch inständig zu hassen und sich gegen sie zu wehren. Dazu kommt für ihn auch Gewaltanwendung – abstrakt also auch der gewaltsame Kampf („Jihad“) – als legitimes Mittel in Betracht, und er trägt vor, der Gläubige solle sein gesamtes Leben zu Gunsten der Religion aufgeben, jeder Glaubensbruder müsse bereit sein, sein Leben zu geben, müsse die „Dunja“ (Diesseits) hassen und den Tod wollen.
23Insgesamt verdeutlicht L5 in seinen „Predigten“, dass er sowohl den Laizismus als auch die Demokratie und damit im weiteren Sinne die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, da er beides mit Unglauben („Kufr“) gleichsetzt. Ebenso lehnt er die Götzen und Götzendiener („Taghut“) – die „unislamischen“ Regierungen und deren Vertreter – ab und fordert seine Zuhörerschaft dazu auf, den „kufr auf den Taghut zu machen“, d.h. alle diejenigen zu Ungläubigen zu erklären, die sich nicht den Gesetzen Allahs unterwerfen, sondern nach weltlichen Gesetzen regieren oder diese akzeptieren und befolgen. Dadurch versucht er zu belegen, dass die hiesige Regierungs- und Gesellschaftsform im absoluten Gegensatz zu einem mit seinem Islamverständnis vereinbaren Staat – nämlich einem Scharia-Staat, dessen Einführung er propagiert – steht. Während seiner Vorträge bedient er sich stets einer emotionalisierenden Rhetorik sowie eines einpeitschenden Tons. Beides wird durch religiöse Floskeln und Hinweise auf die angeblich fatale Situation, in der sich die gesamte muslimische Gemeinschaft befinde, untermauert. Die vermittelten Inhalte ebenso wie die Machart der Videos und Tonaufzeichnungen sind dazu geeignet, orientierungslose Jugendliche mitzureißen, zu radikalisieren und letztendlich auch zu einer Ausreise zur Teilnahme am „Jihad“ zu bewegen und den „Märtyrertod“ anzustreben.
24So zeigt beispielsweise seine Videobotschaft „Abu Ibrahim – Was machst du für die blutende Ummah“ („Ummah“ = Gemeinschaft der Gläubigen) Bilder von blutigen Leichen, auch Kinderleichen, wozu er behauptet, dies seien von „Ungläubigen“ „geschlachtete“ Muslime, und „bald werden sie über euch herfallen“, „wenn ihr den Jihad unterlasst, dann wird Allah über euch Erniedrigung bringen“, und er ruft dazu auf, die „Kinder zu Löwen! Nicht zu Küken!“ zu erziehen.In der Videobotschaft „Abu Ibrahim – Hugba Cuma vom 08.08.2014“ sagt er unter anderem, „ohne den Kufr auf den Taghut zu machen, ohne ihn zu verleugnen, ihn zu hassen und ihn zu bekämpfen, gibt es keinen Islam“, Allah wolle, „dass du aufstehst und dieses Land verlässt“, „möge Allah den Mujaheddin den Sieg geben“ und „die Kuffar uns gegenüber blind machen“.
252.Der jetzt 29 Jahre alte Angeklagte X ist mit seiner Mutter – diese ist Deutsche – als Kleinkind von Kasachstan nach Deutschland zu deren Familie gekommen. In G hat er die Grundschule und dann das Gymnasium besucht, wo er nach Wiederholen der 10. Klasse im Jahr 2006 das Abitur machte. Er ist jetzt als Student, derzeit im 8. Semester, eingeschrieben an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in G im Fach Technische Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Logistik und mit dem Ziel Bachelor-Abschluss im nächsten Jahr.Er bezieht 559 € monatlich gemäß BAFöG.
26Seit 2011 ist er verheiratet mit X, geboren am 27.01.1983. Sie ist Servicekauffrau im Luftverkehr, zur Zeit allerdings in Elternzeit. Gemeinsam haben sie drei Kinder, die Tochter XX, geboren am 22.11.2011, den Sohn AX, geboren am 28.12.2012, und einen weiteren, im Oktober 2014 geborenen Sohn. Zuletzt bezog seine Frau 993,26 EUR monatlich an Sozialgeld plus Betreuungsgeld, dies wird sich noch um die Leistungen für das jüngste Kind erhöhen, außerdem wird für drei Kinder Kindergeld gezahlt.
27Das Bundeszentralregister weist folgenden Eintrag für ihn auf:Am 20.03.2009 versagte ihm die Behörde für Inneres in G, Einwohner-Zentralamt, den Pass und entzog ihm die Berechtigung, mithilfe des Personalausweises auszureisen.
283.Der jetzt 29 Jahre alte Angeklagte Y ist in G bei seiner Familie – Vater, Mutter und zwei Geschwister – geboren und aufgewachsen. Nach Kindergarten, Grundschule, Realschule und Wirtschaftsgymnasium mit dem Abschluss Fachabitur übte er diverse Jobs aus und studierte drei Semester lang Medientechnik. Seit 2011 ist er als Servicemitarbeiter beschäftigt bei „##“, einer Mercedes-Benz-Tochtergesellschaft, wo er derzeit monatlich 1.800 bis 2.000 EUR netto verdient.
29Seit 2010 ist er nach islamischem Ritus verheiratet mit der türkischen Staatsangehörigen FF, geboren am 27.07.1988, einer Kauffrau für Versicherung und Finanzen, derzeit allerdings in Mutterschutz. Die gemeinsame Tochter B ist geboren am 16.07.2012, das zweite Kind ist unterwegs.
30Am 23.07.2009 wurde wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der gewerbsmäßigen Beschaffung von gefälschten Papieren für illegal nach Deutschland eingereiste oder hier aufhältige Personen die Wohnung des Angeklagten Y durchsucht. Hierbei wurden – während sich für das Ursprungsverfahren keine Beweismittel fanden und dieses gegen ihn in der Folge eingestellt wurde – Ampullen eines testosteronhaltigen Dopingmittels aufgefunden. Deswegen wurde er dann durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 23.12.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
31Wegen des am 01.05.2012 – dem Tag des hier verfahrensgegenständlichen Geschehens – bei dem Angeklagten Y aufgefundenen Smith & Wesson-Einhandmessers mit Glasbrecher, eines gemäß § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbotenen Gegenstandes, wurde bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal das Verfahren 521 Js 1227/13 eingeleitet und am 07.04.2014 im Hinblick auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt.
32Mit Verfügung vom 30.09.2013 untersagte die Polizeibehörde in G dem Angeklagten Y die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und auch den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt bezüglich aller Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, weil der Angeklagte nach Mitteilung des Ger Landeskriminalamtes Mitglied der verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ gewesen war.Sein Widerspruch gegen diese Verfügung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2013 zurückgewiesen. Hiergegen ist derzeit das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht G (4 K 5163/13) anhängig. Der Angeklagte hat dort Verfahrenskostenhilfe beantragt, hierüber ist noch nicht entschieden.
33III.
34Zum Tatgeschehen hat die erneute Hauptverhandlung bezüglich der Angeklagten L5 und X zu folgenden Feststellungen geführt:
35VorgeschichteAm 20.03.2012 meldete die Partei „ProNRW“ (im folgenden: ProNRW) im Rahmen ihrer Wahlkampftour beim zuständigen Polizeipräsidium Wuppertal für den 01.05.2012 eine öffentliche Versammlung an, die an diesem Tag von 11:00 bis 13:00 Uhr „vor der Solingen-Moschee, L-Straße, Solingen“ mit etwa 30 Personen und mit dem Thema „Freiheit statt Islam!“ stattfinden sollte.
36Am 28.04.2012 postete der Nutzer „EE“ bei Facebook einen Aufruf, am 01.05.2012 nach Solingen zu kommen, mit einem Text, den er „gerade Per SMS bekommen“ habe und der mit der Bitte um Weiterverbreitung des Aufrufs und „euer bruder abu talha al almani“ – dem Szenenamen des Denis Cuspert – endet.Darin heißt es unter anderem: „.. am 1mai wollen demonstranten islamkritische bilder unseres edelen gesanten muhammed (saws) veröffentlichen und vor der millatu-ibrahim moshee in form von schildern hoch halten ... ich rufe alle geschwister im raum Deutschland auf nach solingen zu kommen um diese abscheuliche tat zu verhindern und koste es unser eigenes leben ...“
37Bereits am 23.04.2012 hatte die Polizeibehörde die Versammlung der ProNRW bestätigt, dies aber mit Bescheid vom 27.04.2012 sofort vollziehbar dahin ergänzt, dass „das Zeigen der von V stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, (..) während der Versammlung untersagt“ wurde.
38Auf die Klage der ProNRW gegen diesen Zusatz stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 L 760/12) mit Beschluss vom 30.04.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.Hierbei führte es aus, dass die Untersagung des Zeigens der genannten Karikaturen rechtswidrig sei. Zwar könne die zuständige Behörde eine derartige Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Die Wertung der Polizeibehörde, bei einer öffentlichen Präsentation dieser Karikaturen sei mit Straftaten von Personen aus dem islamischen Spektrum und auch mit einer Erhöhung der Gefährdungssituation für Vselbst zu rechnen, sei durch keine auf Tatsachen gestützte Prognose abgesichert. Die durch die Abhaltung der Versammlung vor einer als Salafisten-Treffpunkt bekannten Moschee zu erwartenden Störungen durch einige Salafisten seien mit einem gegebenenfalls erhöhten Aufgebot an Polizeibeamten in den Griff zu bekommen.Die Beschwerde der Behörde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht in Münster (5 B 545/12) mit unanfechtbarem Beschluss (ebenfalls) vom 30.04.2012 zurück. Es führte aus, zu Recht habe das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen im Rahmen der Versammlung überschreite die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht.
39TatgeschehenIm Vorfeld der für den 01.05.2012 angemeldeten Versammlung der ProNRW waren knapp 80 Leute aus verschiedenen Regionen Deutschlands in der von (MI) seinerzeit betriebenen Moschee in Solingen, L2, zusammengekommen: aus Solingen, aus verschiedenen anderen Städten in Nordrhein-Westfalen, aber auch aus ……………
40Am 01.05.2012 waren ab 08:30 Uhr Polizeibeamte vor Ort und beobachteten sowohl die genannte Moschee als auch deren Umfeld. Zu diesem Zeitpunkt befand sich X bereits in dem Moscheegebäude, L5 ging dort um 09:03 Uhr hinein.
41Gegen 10:10 Uhr kam L5 aus dem Gebäude heraus und sprach die Beamten an, die ihn an den Zeugen S verwiesen. Dieser war dort als Verbindungsbeamter eingesetzt und stellte sich dem L5 entsprechend vor. L5 sagte ihm, er wolle eine Demonstration gegen die Wahlkampfveranstaltung von ProNRW anmelden, und wies sich auf Nachfrage mit einem amtlichen Ausweisdokument aus.Der Zeuge S bot ihm als Veranstaltungsort die Fläche auf dem Rathausvorplatz an, abgegrenzt durch eine Gitterlinie an der L2. Daraufhin fragte L5, ob man von dort aus auch den Wahlkampfstand von ProNRW sehen könne. Dies bejahte der Zeuge. ProNRW hatte nämlich als Veranstaltungsfläche den Einmündungsbereich der L4 in die L2 zugewiesen bekommen, d.h. am Rande desjenigen Kreuzungsbereichs, an dem auch das Rathaus liegt, schräg gegenüber dem Rathaus. Auf diese Auskunft hin akzeptierte L5 den Rathausvorplatz als Veranstaltungsort.Der Zeuge gab ihm daraufhin den Fußweg zum Veranstaltungsort vor, nämlich aus der Moschee – die an der L2 weniger als 100 m vom Rathaus entfernt und in Sichtweite der Einmündung der L4, aber von dort aus gesehen hinter der Einmündung der L4 lag – heraus die L2 in die entgegengesetzte Richtung entlang und über die nächsten Einmündungen um den Häuserblock herum zur Rückseite des Rathauses und dort durch eine Löv – einen Durchgang – auf dessen Vorplatz zu gehen, um auf diese Weise ein Zusammentreffen mit ProNRW zu vermeiden. Auch diesen Zugweg akzeptierte L5.Auf die Frage des Zeugen, mit wie vielen Teilnehmern er rechne und ob er irgendwelche Hilfsmittel zur Durchführung seiner Demonstration benutzen werde, antwortete L5 nur, er werde sich gegen 10:30 Uhr mit etwa 70 Personen von der Moschee aus auf den Weg machen, drehte sich um und ging zurück in die Moschee. Während des gesamten Gesprächs hatte er auf den Zeugen einen ruhigen, aber sehr entschlossenen und der Polizei gegenüber ablehnenden und missbilligenden Eindruck gemacht. Auf die Fragen des Zeugen hatte er jeweils verzögert, erst nach Überlegen, und in sorgfältig gewählten Worten geantwortet. Die von ihm genannte Teilnehmerzahl war für den Zeugen überraschend, denn die Polizeibeamten hatten das Eintreffen von etwa 15 Personen in der Moschee beobachtet und waren daher von einer deutlich geringeren Teilnehmerzahl ausgegangen.
42Gegen 10:25 Uhr – gerade wurde mit dem Aufbau des ProNRW-Standes begonnen – kam plötzlich eine größere Gruppe von Männern aus der Moschee. Die Gruppenmitglieder waren gekleidet in einer Art, wie sie in den Medien als typische Kleidung der kämpfenden Mujaheddin kolportiert wird, beispielsweise mit knielangen oder längeren Gewändern, Camouflagejacken, weiten Hosen, deren Beine oberhalb der Knöchel enden, und / oder turbanartigen Kopfbedeckungen, überwiegend in dunklen oder Tarnfarben. Viele von ihnen trugen Bärte, einige hatten ihre Gesichter mit Tüchern oder Schals vermummt, außerdem wurden schwarze und weiße Fahnen mit arabischen Schriftzeichen mitgeführt. Angeführt von L5 lief die Gruppe schnellen Schrittes und unter lautstarken „Allahu Akbar!“-Rufen den zuvor mit dem Zeugen S besprochenen Weg entlang.Einige Polizeibeamte begleiteten die Gruppe auf ihrem Zugweg, wobei sie angesichts des plötzlichen Losmarschierens und des hohen Tempos der Gruppe Mühe hatten, mit der Gruppe Schritt zu halten. Ihre wiederholten Aufforderungen an die vermummten Gruppenmitglieder, die Vermummung abzulegen, wurden ignoriert, die Gruppe setzte ihren Weg unbeirrt und in hohem Tempo fort.
43Gegen 10:34 Uhr traf die Gruppe – zu diesem Zeitpunkt insgesamt 58 Personen, die 18 Fahnen mitführten – auf dem Rathausplatz ein.Der Rathausvorplatz ist eine ebene Freifläche, die als Plattform etwas höher als der Bürgersteig liegt und von der aus auf der Straßenseite eine breite Treppenanlage zum Bürgersteig hinunterführt. Auf dem Bürgersteig, parallel zu der Treppenanlage und etwa 2 m entfernt von der untersten Treppenstufe, war das polizeiliche Absperrgitter aufgestellt, dahinter standen in lockerer Aufstellung einige Polizeibeamte mit Blick zum Rathaus und auf die Gruppe aus der Moschee. In deren Rücken, rund 50 m entfernt auf der anderen Seite der Kreuzung, befand sich der Stand der ProNRW mit etwa 20 Teilnehmern.
44Die Gruppe formierte sich vor und auf den Stufen und dem obenliegenden Platz. Hierbei stellte L5 sich vor die unterste Stufe, kurz hinter die Absperrung, X stand in ein bis zwei Metern Entfernung neben ihm.
45Nachdem L5 zunächst seine schwarze Fahne geschwungen und mit Handbewegungen die Sprechchöre der Gruppe – wiederholt: „Allahu Akbar!“ – dirigiert hatte, begann er sogleich mit lauter Stimme und in Richtung der Polizeibeamten und des ProNRW-Standes zu „predigen“.Hierbei führte er – mit vielen Einschüben in anscheinend arabischer Sprache und auch immer wieder unterbrochen durch dirigierte Sprechchöre (wiederholt: „Allahu Akbar!“) – in aggressivem Ton unter anderem folgendes aus:
46„Im Namen Allahs, ... für den wir bereit sind, unser Leben zu geben, für den wir bereit sind, alles zu opfern, ... wir schwören bei Allah, wir werden diese Dawa weitermachen ... keiner kann uns aufhalten ... ich schwöre bei Allah, dass der Sieg kommen wird ... entweder werden unsere Köpfe fliegen, oder Allahs Scharia wird die Nr. 1 werden! ... wollt ihr nicht Allah folgen? ... Wisset, wenn ihr uns ausschalten solltet, ... es gibt Brüder, die noch mehr bereit sind, für diese Religion zu opfern! ... Ihr könnt uns nicht aufhalten, und ihr werdet uns auch nicht aufhalten! Wallah, ihr steckt uns in den Knast rein – wir machen im Gefängnis weiter! Wenn ihr uns erschießt, wenn ihr uns erpresst, irgendwas macht – Allah, es ist uns eine Ehre! Für uns ist es eine Ehre, für Allah sein Leben zu geben! Und wir sind bereit dafür! ... ihr seid Diener des Satans! Jeder von euch ist Diener des Satans! ... wir werden weitermachen, bis das Wort von Allah, bis die Scharia von Allah nicht das Höchste ist, werden wir keine Ruhe geben! ... Und auch in Deutschland, auch wenn ihr es verpönt, auch wenn es einigen zuwider ist, auch hier wird diese Flagge gehisst werden! Und Allahs Sunna wird die ganze Welt regieren! ... Auch wenn es den Ungläubigen zuwider ist, auch wenn es dir nicht passt – diese Religion wird siegen! Diese Religion wird zum einzigen in diesem Land! ... Wer sich von dieser Botschaft abkehrt, dem werden wir ein Leben in Drangsal geben! ... Dass ihr in unsere Länder kommt! Dass ihr uns angreift! Dass ihr unsere Schwestern vergewaltigt! Dass ihr in unsere – dass ihr unsere Länder terrorisiert! Dass ihr uns ausraubt! ... Dass ihr auf den Koran pinkelt ... Dass man auf die Märtyrer pinkelt ... Meine Schwester wird jeden – jeden Tag vergewaltigt! ... Ihr könnt uns nie mehr aufhalten! Desto mehr ihr uns attackiert, desto mehr wollen wir! Desto mehr werden wir arbeiten. Desto mehr werden wir die Menschen zur wahren Religion einladen. Weil die Menschen ein Recht darauf haben, ins Paradies zu kommen. ... Wollt ihr denn nicht bedenken – wir haben die Juden nicht vergast! ... Ihr seid die Terroristen, nicht wir! Ihr seid Terroristen, ja! ... Wer hat in Solingen eine türkische Familie abgefackelt? Das waren diese Leute. ... Die Schwester im Gericht – 18 Messerstiche! ... Was habt ihr gemacht? Was habt ihr gemacht, ihr Heuchler? Häh? Was habt ihr gemacht? Aber wenns – wenns ein Muslim ist – das Blut des Muslims ist billig! Interessiert nicht! Aber wenn dann die Mujaheddin kommen und sich verteidigen, sind es Terroristen! Wallahi! Die Mujaheddin, in Irak, in Filistin [Palästina], in Afghanistan, in Tschetschenien, sind die wertvollsten Menschen für uns! Und wir werden sie immer unterstützen. ... Und jeder Muslim, der gegen sie redet, der soll aufpassen wegen seiner Zunge! ... Das sind Menschen, die meine Ehre und deine Ehre verteidigen! ... Du hast dein Essen, du hast dein Trinken, du hast alles. Aber deine Schwester wird vergewaltigt! Was würdest du tun, wenn man deine Schwester vergewaltigt? Du musst der erste sein, der aufsteht! Du musst der erste sein, der was macht! Guck dir an, was sie mit unseren Schwestern machen! Guck dir an, was die mit unseren Brüdern machen! Guck dir diese Heuchler hier an! ... Ein Muslim interessiert sie nicht. Warum? Weil sie den Islam hassen! ... Die Juden und die Christen werden erst mit euch zufrieden sein, wenn ihr auf deren Seite wechselt. ... Staatsschutz, Verfassungsschutz – interessiert mich nicht! Ich schwöre bei Allah, dass wir weitermachen werden. ... Diese Umma, diese islamische Generation, diese islamische Gemeinschaft, sie hat alle besiegt. ... Sie wollen nur, dass ihr vom Glauben abfällt. Mit ihrem Integrationskram, was eine Lüge ist! Wer muss sich integrieren? Wer? Wem gehört diese Welt? Wem? Wem gehört diese Welt? Deutschland? Sind wir in Deutschland? Nein! Wir sind auf der Welt von Allah! Wir sind auf der Welt von Allah, und ihr müsst euch integrieren! Nicht wir! ... Kehrt zu Allahs Scharia zurück! ... Wenn ihr uns abknallt – shahid! Märtyrer! Wenn wir weitermachen, werden wir erst recht weitermachen! Werden wir noch mehr Infostände machen! Werden wir noch mehr Gas geben! Werden wir noch mehr Jugendliche rufen! Werden wir noch mehr Schwestern rufen, die niqab tragen! Auch wenn es euch zuwider ist: Vollbeschleierung, eine Burka müssen sie tragen! ... Willst du diesen Heuchlern, diesen Nazis, willst du ihnen folgen? Die dazu beigetragen haben, dass man hier in Solingen fast eine komplette Familie verbrannt hat! Ja? Wollt ihr – wollt ihr denen – wollt ihr ihnen folgen? Diesen Heuchlern, diesen Nazis, diesen rechten Schweinen, wollt ihr ihnen folgen? Dann macht weiter! Aber wisset alle, dass diese Menschen dort euch ins Höllenfeuer einladen. Wir laden euch ins Paradies ein.“
47Gegen 10:56 Uhr – L5 hatte rund 20 Minuten lang gesprochen, die Gruppe hatte ihm zugehört und immer wieder „Allahu Akbar!“-Sprechchöre angestimmt, sich aber sonst friedlich verhalten, während inzwischen auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung der ProNRW-Stand aufgebaut und gerade angekündigt worden war, man werde nun bald beginnen und dann die Karikaturen zeigen – ging der Zeuge S auf L5 zu und übermittelte ihm die Anordnung des polizeilichen Einsatzleiters, er müsse seine Versammlung nun beenden. Hierauf entgegnete L5, er werde seine Versammlung erst beenden, wenn ProNRW deren Versammlung beendet habe; dann werde man auf demselben Weg zurück zur Moschee gehen. Seit der Ankündigung von ProNRW, nun bald die Karikaturen zeigen zu wollen, und auch während dieses Gesprächs mit L5 empfand der Zeuge die Grundstimmung sowohl des L5 als auch der übrigen Versammlungsteilnehmer nach Lautstärke, Tonfall, Gesichtsausdruck und Körperhaltung als zunehmend aggressiver und feindseliger. Auf Anweisung seines Einsatzleiters teilte er dem L5 mit, im Fall der Begehung von Straftaten durch Versammlungsteilnehmer werde die Polizei konsequent einschreiten. Daraufhin entgegnete ihm L5: „Wenn die (gemeint ProNRW) Karikaturen zeigen, werden wir Straftaten begehen.“ Dann fuhr er unbeirrt mit seinem Vortrag fort, wobei er unter anderem folgendes ausführte:
48„... Warum habt ihr Angst vor der Koran-Verteilung? ... Ihr wollt, dass die Menschen nicht lesen, damit sie nicht zu dieser Religion kommen. Weil ihr ganz genau wisst: in 70, 80 Jahren wird sich das Verhältnis ändern, und die Mehrheit in diesem Land, inshallah, werden Muslime werden. Und irgendwann wird der Zeitpunkt kommen, dass Allahs Scharia auch in Deutschland Nr. 1 sein wird. ... Und wisset, ihr könnt uns nicht aufhalten! Das ist eine Welle, die unaufhaltsam ist. ... das Christentum ist kaputt! Geht den Bach hinunter. Ihr seht, wie Pädophile eure Priester geworden sind! ... Wisst ihr, wer die meisten Konvertiten sind? Frauen! Frauen! Die zum Islam kommen. Ja, die vorher ein Minikleid hatten, tiefes Dekolleté hatten, ziehen sich jetzt ein Kopftuch an, ein Niqab, eine Vollverschleierung! ... Jeder türkische Mitbewohner – ich bin selber Türke - ... der sich zu diesen Hunden stellt, und mit ihnen ist, der hat die Leute verraten, die verbrannt worden sind ... wir haben nicht die Juden vergast. Wir haben nicht kolonisiert. Wir haben nicht die Indianer abgeschlachtet. Ja? Wir haben nicht –zig Leute im Irak, -zig Unschuldige weggeballert. Und auch die Frau Merkel hat Schuld. Sie hat auch Blut an den Händen stecken. Sie auch, und die verlogene verheuchelte Regierung auch! Allesamt! Und ihr gehört alle dazu! Wer diese Leute unterstützt, der gehört zu ihnen, ganz einfach. ... Schwulsein, war das hier erlaubt? Nein! Jetzt habt ihr auf einmal einen Schwuletten in eurer Regierung sitzen! ...“
49Inzwischen war erkennbar, dass der Beginn der ProNRW-Kundgebung kurz bevorstand. L5 bereitete deshalb das gemeinsame Losstürmen und den gemeinsamen gewaltsamen Angriff durch die Gruppe vor. Er besprach sich kurz mit dem gesondert verfolgten L, dann übernahm L den Vortrag am Absperrgitter, während L5 in der Gruppe nach hinten ging und sich von dort durch Handzeichen mit L verständigte.
50Um 11:04 Uhr begann die Lautsprecherdurchsage von ProNRW.Sofort begann die Gruppe im Chor laut und minutenlang anhaltend „Allahu Akbar!“, später dann auch andere fremdsprachige Äußerungen, zu rufen. Während dieser Sprechchöre kam L5 fahnenschwingend wieder nach vorne ans Absperrgitter und stieg auf die Absperrung. Als einer der Polizeibeamten ihm bedeutete, wieder hinunter zu steigen, nahm ihn ein anderes Gruppenmitglied auf seine Schultern, und er schwenkte aus dieser erhobenen Position seine Fahne. Als L wieder zu ihm kam, stieg er herunter, beide unterhielten sich miteinander, L5 auch mit anderen, auch demjenigen Versammlungsteilnehmer, der mit einer Handkamera das Geschehen filmte, kurzzeitig skandierte er – zu diesem Zeitpunkt in der zweiten Reihe stehend – fahnenschwingend die Sprechchöre mit, dann besprach er sich wieder an verschiedenen Stellen mit L und diversen anderen. Etwa vier Minuten nach Beginn der Sprechchöre stand er wieder vorne an der Absperrung, drehte sich kurz nach hinten und gab ein Handzeichen, dann riefen er selbst und – gleichzeitig rhythmisch mit der Faust von ihm dirigiert – die Gruppe als Sprechchor vielfach „Scharia! Scharia! Scharia!“ Währenddessen ging X, der bis dahin vorne und dort immer in der Nähe des L5, meist nur etwa eine Armlänge entfernt, bei einem Teil der Gespräche mit in Richtung L5 geneigtem Kopf, gestanden hatte, zielstrebig nach hinten zu den Teilnehmern auf der Plattform. Nach weiteren diversen Gesprächen von L5 mit L und anderen ging auch L nach hinten. Kurz darauf kam der gesondert verfolgte Michael M zu L5 nach vorne an das Absperrgitter, besprach sich kurz mit diesem und begann, nachdem sich L5 zur Gruppe gewendet und ein Handzeichen gegeben hatte, vorzutragen, während L5 ProNRW im Blick hatte und ein weißgewandetes Gruppenmitglied gut sichtbar auf den Treppenstufen bereit stand.
51Um 11:16 Uhr kündigte ProNRW an, jetzt die Karikaturen zeigen zu wollen, dann wurde von dort ein Schild mit der Karikatur von Westergaard, die Mohammed mit Turban, der Turban als Bombe mit brennender Zündschnur, zeigt, so in die Höhe gehalten, dass es von der Gruppe um L5 zu sehen war.
52Im selben Moment ertönte aus dieser Gruppe ein Ruf, der Weißgewandete machte eine weit ausholende Armbewegung nach vorne, und die meisten Gruppenmitglieder stürmten schlagartig und gleichzeitig nach vorne zum Absperrgitter und versuchten es zu überwinden, um das weitere Zeigen der Karikaturen zu verhindern. Hierbei wurde bewusst die ganze Breite des Sperrgitters ausgenutzt, damit einerseits möglichst viele Teilnehmer gleichzeitig das Gitter übersteigen könnten, andererseits aber auch die eingesetzten Polizeibeamten nicht überall würden dagegenhalten können, denn diese waren nur in lockerer Folge auf der anderen Seite des Gitters aufgestellt.
53Wie zuvor abgesprochen stürmte zu diesem Zeitpunkt deshalb auch X von ganz hinten oben nach vorne unten, und zwar ganz zu einer Seite der Gitterlinie, wo zu diesem Zeitpunkt zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen. Damit war er bewusst und gewollt ein Teil der die Polizeibeamten dann schlagenden Gruppe, indem er an der Überrumpelung der Polizeibeamten mitwirkte und an seinem Gitterabschnitt deren Aufmerksamkeit band und deren Präsenz erforderte.
54Die eingesetzten Polizeibeamten waren von diesem plötzlichen Losstürmen zunächst völlig überrascht. Sie liefen zum Gitter, um die Gruppenmitglieder an dessen Übersteigen zu hindern, und wurden von vielen von diesen, wie zuvor abgesprochen und beschlossen, sofort tätlich angegriffen. Auf breiter Front, entlang der Gitterlinie, wurde von Gruppenmitgliedern über das etwa taillenhohe Gitter hinweg vielfach und wiederholt mit Fäusten und mit den mitgeführten Fahnenstangen gezielt auf die Beamten eingeschlagen. Diese Fahnenstangen waren sämtlich stabile Stöcke aus Massivholz, etwa Besenstiele oder Dachlatten, mit einer Länge von bis zu zwei Metern, an deren einem Ende schwarze oder weiße Stofffahnen angenagelt waren.
55Auch L5, der direkt am Absperrgitter stand, schlug entsprechend diesem gemeinsamen Entschluss mit der von ihm gehaltenen Fahnenstange – einem Besenstiel – über das Gitter hinweg auf die Beamten ein. In diesem Augenblick standen ihm PK J und der Zeuge L3 am Gitter gegenüber. L5 schlug mit einer eher stechenden Bewegung in Richtung des J und traf diesen am Arm. Dieser war jedoch durch Protektoren geschützt, J wurde nicht verletzt. Er konnte dem L5 die Fahne entreißen und hinter sich werfen, bevor er kurz darauf von einem anderen Gruppenmitglied einen weiteren Schlag erhielt.
56Entsprechend ihrer defensiven Deeskalationsstrategie – deswegen waren sie auch gegen die weiterhin zeitweise getragene Gesichtsvermummung einiger Teilnehmer nicht eingeschritten – trugen die eingesetzten Beamten zu diesem Zeitpunkt keine Schutzhelme, sondern nur ihre Stoffmützen. Erst als Reaktion auf die Angriffe sprühten sie mit Pfefferspray in Richtung der Gruppenmitglieder und setzten ihre Schlagstöcke ein, um die Gruppe von der Absperrung zurückzudrängen, dann setzten die meisten ihre mitgeführten Schutzhelme auf. Trotzdem gab es zunächst weitere Schläge, dann zog sich die Gruppe auf die Treppenstufen und die obenliegende Plattform zurück.
57Während aus der Gruppe Rufe wie „Drecksau!“ und „Schweine!“ ertönten, warfen zwei Gruppenmitglieder – einer davon der gesondert verfolgte Zeuge K – von der oberen Plattform aus mit Steinen kraftvoll in Richtung des ProNRW-Standes und auch gezielt auf die Polizeibeamten. Mehr als 15 dieser Steine landeten auf der Kundgebungsfläche der ProNRW, einige auf der Straße, außerdem wurde ein unbeteiligter Passant durch einen Steinwurf am Kopf getroffen und erlitt eine Platzwunde. Bei diesen Steinen handelte es sich um Rollkies, der von der Gruppe eigens zu diesem Zweck in zwei Plastiktüten mitgeführt wurde, mit Steindurchmessern von etwa 2 cm bis 6 cm und einem Einzelgewicht von unter 10 bis über 100 Gramm. Auf die Aufforderung der Polizeibeamten, das Werfen zu unterlassen, reagierten sie zunächst nicht, sondern wurden erst nach einer Weile von anderen Gruppenmitgliedern zurückgezogen.
58Wegen der Schläge und der anhaltenden Steinwürfe entschlossen sich die eingesetzten Polizeibeamten, die Gruppenteilnehmer einzuschließen. Als die Beamten deshalb ihrerseits die Absperrung überstiegen und auf die Gruppe zukamen, wandte sich L5 ab und versuchte wegzurennen, und ebenso auch die anderen. Einigen gelang es zu entkommen. 26 Gruppenmitglieder – darunter auch L5 und X – konnten von den Beamten auf dem Rathausvorplatz unter Kontrolle gebracht, mit Einweghandfesseln fixiert und vor dem Rathauseingang versammelt werden. Einige von ihnen hatten gerötete Augen durch das eingesetzte Pfefferspray und bekamen die Augen ausgespült, einer wurde wegen des Pfeffersprays ärztlich versorgt. Bei L5 und X stellten die Beamten allerdings keine Augenrötung oder andere Verletzungen fest, und diese machten auch keine geltend.
59Mehrere Polizeibeamte waren dagegen durch Mitglieder der Gruppe verletzt oder jedenfalls von gezielten wuchtigen Schlägen getroffen worden.
60Der Zeuge L, seinerzeitiger Zugführer, wurde nach dem Übersteigen des Gitters, auf dem Rathausvorplatz, nacheinander von mehreren Gruppenmitgliedern misshandelt. Der Zeuge beobachtete, wie einige Meter von ihm entfernt ein Gruppenmitglied mit seiner Fahnenstange weit ausholte und nach der Einschätzung des Zeugen einen Polizeibeamten zu schlagen beabsichtigte. Dies versuchte der Zeuge zu verhindern. Zwar bekam er das Gruppenmitglied zu fassen, dieses konnte sich jedoch aus seinem Griff befreien und flüchten. Als der Zeuge ihn verfolgen wollte, wurde er von hinten durch den Sprung eines anderen Gruppenmitgliedes gegen seine rechte Wade zu Fall gebracht, und ihm von diesem dann noch, als er auf dem Boden lag, mit der Faust mit Wucht gegen den unbehelmten Kopf geschlagen. Danach, während er noch auf dem Boden lag, schlug ihn ein drittes Gruppenmitglied mit einem weit ausholenden Schlag mit der Fahnenstange. Während der Zeuge wieder aufstand, holte ein viertes Gruppenmitglied mit seiner Fahnenstange aus und schlug nach seinem Kopf. Diesen Schlag konnte der Zeuge mit seinem linken Arm abwehren und versuchte, den Täter zu ergreifen. Dieser rannte zunächst weg, stoppte dann aber nach kurzer Flucht, drehte sich zu dem Zeugen um und führte einen Faustschlag in Richtung des – nach wie vor unbehelmten – Kopfes des Zeugen. Der Zeuge war durch dieses Geschehen kurzzeitig bewusstlos. Er hatte eine blutende Platzwunde an der linken Augenbraue erlitten, eine Prellung mit blutender Wunde an der Nasenwurzel, eine Prellung am Hinterkopf links in Ohrhöhe, eine Prellung der rechten Wade, eine Prellung der linken Hüfte und eine Schürfwunde am linken Knie. Vor Ort wurde er durch einen Notarzt versorgt und dann im Klinikum Solingen ambulant behandelt. Krankgeschrieben war er in der Folge nicht, die Wunden sind verheilt, infolge eines Schlages gegen den Hinterkopf litt er allerdings mehr als vier Wochen lang unter Kopfschmerzen.
61Die Zeugin N erlitt durch Faustschläge eines Gruppenmitgliedes über das Gitter hinweg Prellungen am rechten Unterarm und an der rechten Hand.
62Auch nach dem Zeugen I2 wurde über das Absperrgitter hinweg mehrfach geschlagen, mit Fäusten und Stöcken, mehrfach wurde ein Rundholz mit einer Art Stichbewegung auf sein Gesicht zu geführt. All diesen Schlägen hatte er ausweichen können. Nachdem er aber das Gitter überstiegen hatte, erhielt er auf seinen inzwischen behelmten Kopf mit einer Fahnenstange einen derart heftigen Schlag, dass er eine Schädelprellung mit starken, zwei Tage lang andauernden Kopfschmerzen hatte und leicht benommen war, er wurde im Krankenhaus behandelt.
63Der Zeuge PHK X2 erlitt, nachdem er mehreren Schlägen hatte ausweichen können, durch einen wuchtigen Schlag mit einer Fahnenstange gegen seinen noch unbehelmten Kopf dort eine Prellung, die in der Folge zu einer „Beule“ anschwoll. Auch diesem Schlag hatte er auszuweichen versucht, der Holzstock „streifte“ seinen Kopf daher nur und glitt dann an seinem rechten Arm entlang ab. Durch die Wucht des Schlages erlitt er noch eine Prellung der rechten Hand, und die Pfefferspraykartusche, die er in der rechten Hand hielt, wurde eingebeult.
64Die Zeugin T erlitt bei ihrem Einsatz zur Festnahme auf der Plattform mehrere Schläge mit Fahnenstangen auf ihren behelmten Kopf, wovon einer sie so heftig traf, dass das Visier ihres Helmes brach.
65Gegen 11:30 Uhr waren die festgesetzten Gruppenmitglieder auf dem Rathausvorplatz unter Kontrolle. Sie lagen oder saßen dort auf dem Boden, im Lauf des Tages wurden sie gruppenweise der Gefangenensammelstelle in Wuppertal zugeführt und dort vernommen. Auf dem Vorplatz, wo vorher die Steinewerfer gestanden hatten, wurden zwei Plastiktüten mit immer noch etlichen Kieselsteinen sichergestellt, außerdem die Fahnen.
66L5 saß auf dem Rathausvorplatz zunächst in einer Ecke am Rathauseingang. Auch nach seiner Festsetzung und Fesselung trat er weiterhin als religiöser Anführer der Gruppe auf. Wiederholt stimmte er Gebete an, und alle anderen anwesenden Gruppenmitglieder stimmten in diese Gebete mit ein. Außerdem erklärte er vielfach, dies sei ein guter Tag für ihn, weil er sich endlich für seinen Glauben habe erheben können; dem stimmten jeweils anwesende andere Gruppenmitglieder zu.Er knüpfte an seinen vorherigen Vortrag an, versuchte die Beamten von seinem Glauben zu überzeugen und ihnen das Gefühl zu vermitteln, dass das polizeiliche Verhalten falsch sei und die Beamten sich deswegen auch auf Allahs Rache einstellen müssten. Durch sein anhaltendes aufstachelndes Verhalten beruhigte sich auch die Stimmung in der gesamten Personengruppe nicht, sowohl von L5 selbst als auch von anderen Gruppenmitgliedern wurden die anwesenden Beamten immer wieder provoziert und beleidigt. So sagte etwa der gesondert verfolgte M zu der Zeugin T: „Möge Allah deine Gebärmutter vertrocknen lassen! Auf dass du Krebs kriegst und keine Kinder mehr in die Welt setzen kannst!“ Eine andere Polizeibeamtin wurde von L5 gefragt, ob es nicht schöner für sie wäre, wenn sie einen türkischen Freund hätte, ihre deutschen Kollegen wollten sie „nur ficken“.
67Bei der Beaufsichtigung und Versorgung der festgesetzten Grupppenmitglieder auf dem Rathausvorplatz war auch der Zeuge I eingesetzt. Angesichts der wiederholten Beleidigungen gegenüber den Beamten wies der Zeuge den L5 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um Straftaten handele, und belehrte ihn ausdrücklich und förmlich als Beschuldigten, um ihm bewusst zu machen, dass die Beamten nicht bereit seien, derartige Äußerungen weiterhin zu tolerieren. Trotzdem setzte L5 sein Verhalten unbeirrt fort. Zu dem Zeugen I sagte er unter anderem:
68„Ich werde dich umbringen, du Hund! Du Bastard! Du Penner! Ich kriege dich und bringe dich um! Du Schwein! Du Idiot! Ich höre erst auf, wenn der Tod mich stoppt! Missgeburt! Penner! Schwuler Hund! Ich kriege dich, daran kann nur mein Tod etwas ändern!“
69Um die Lage zu beruhigen, separierte der Zeuge I den L5 schließlich von den anderen Gruppenmitgliedern, indem er ihn etwa zehn Meter entfernt absetzte. Dort entwickelte sich ein Gespräch zwischen den beiden, allerdings unterbrochen dadurch, dass L5 den anderen Gruppenmitgliedern zurief, dies sei ein denkwürdiger Tag, keiner brauche Angst zu haben, während die anderen Gruppenmitglieder fortwährend versuchten, Blickkontakt zu ihm herzustellen. Auf die Äußerungen des L5 hin, er habe Durst, besorgte ihm der Zeuge X3, worauf L5 sich noch beschwerte, dies habe ihm zu lange gedauert. Körperliche Beeinträchtigungen, etwa durch Pfefferspray, machte L5 nicht geltend und waren für den Zeugen auch nicht ersichtlich.
70In dem Gespräch mit dem Zeugen I änderte sich das Verhalten des L5 schlagartig. Zwar weiterhin emotionalisiert, aber seine Worte sehr überlegt und mit Bedacht wählend erklärte L5 dem Zeugen, er wolle ihm die Augen öffnen, damit der Zeuge die Wahrheit sehen könne. Nach einiger Zeit versuchte er, dem Zeugen die Beweggründe für das Geschehen zu erklären, und führte dazu aus, dass das Verunglimpfen des Propheten für einen Muslim das Schlimmste sei, schlimmer als seine Mutter zu schlagen oder seine Schwester zu vergewaltigen. Er habe deshalb mit seinen Glaubensbrüdern gemeinsam schon im Vorfeld beschlossen, dass die Gruppe zwar friedlich gegen die Rechten demonstrieren wolle und keine Eskalation suchen würde, man habe aber auch schon gemeinschaftlich vorher entschieden, dass man, wenn die Karikaturen des Propheten gezeigt werden würden, dann mit aller Gewalt agieren werde. Denn in einem solchen Fall müsse ein guter Gläubiger einschreiten. Deshalb habe die Gruppe auch schon vorsorglich Steine mit zur Demonstration genommen. Auf die Frage des Zeugen, ob er – L5 – das veranlasst und die Tüten mit den Steinen getragen habe, entgegnete L5, es sei egal, wer die Steine mitgebracht habe, denn es sei der gemeinsame Beschluss und der Wille aller Gruppenmitglieder gewesen, die Steine einzusetzen. Dementsprechend habe er schon bei der mündlichen Anmeldung der Demonstration bei einem Polizisten angekündigt, dass alles friedlich verlaufen werde, wenn die Karikaturen nicht gezeigt würden, und dass es eskalieren werde, wenn man den Propheten in den Schmutz ziehe.
71Der gesondert verfolgte T aus G trug bei seiner Ingewahrsamnahme auf dem Rathausplatz einen Tiefschutz, einen Gebissschutz und eine Sturmhaube. In der Umgebung des Rathausplatzes wurden weitere Personen festgenommen, die zu der Gruppe gehörten, sich auf dem Rathausplatz aber dem polizeilichen Zugriff hatten entziehen können. Hierunter waren der gesondert verfolgte O aus …, der bei seiner Festnahme um 12:04 Uhr einen Zahnschutz im Mund hatte, und der gesondert verfolgte P aus …., der bei seiner Ingewahrsamnahme um 12:10 Uhr einen Pflasterstein in seiner Jackentasche mit sich führte.
72Zwischenzeitlich war der ProNRW-Stand abgebaut worden, gegen 12:30 Uhr fuhren deren Fahrzeuge davon. Um 13:15 Uhr wurde X der Gefangenensammelstelle zugeführt, L5 um 13:20 Uhr. Beide behaupteten, Pfefferspray abbekommen zu haben, für die bearbeitenden Beamten sichtbar war jedoch nur bei L5 eine leichte Rötung der Handgelenke durch die Fesselung. Vom Polizeipräsidium aus wurden beide nach ihrer Vernehmung entlassen.
73Ab 16:30 Uhr wurden, nachdem ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erwirkt worden war, die Vereinsräume der Millatu Ibrahim-Moschee durchsucht. Dorthin war ein Teil der Gruppe vom Rathausplatz geflüchtet, insgesamt wurden dort 37 Personen angetroffen und erfasst. Zusammen mit den zuvor bereits festgesetzten hatte die Polizei dadurch insgesamt rund 90 Personen erfasst.Bei der Durchsuchung der Räume, die am Folgetag fortgesetzt wurde, fanden die Beamten neben islamischen Schriften, einer Reihe von Schlafstellen und großen Mengen an Müll, insbesondere vielen aufgeschichteten Holzlatten, auch diverse sorgfältig versteckte Geräte – Laptops, Festplatten, Handys und Speicherkarten – sowie Reizgassprühdosen, Äxte, zahlreiche Messer und einen Baseballschläger.
74Weiteres GeschehenAm 05.05.2012 veröffentlichte L5 auf YouTube das Video „Die Wahrheit von Solingen", in dem er, als Redner abgefilmt, unter anderem folgendes vortrug:
75„... Stellungnahme zu den Ereignissen in Solingen, die am Dienstag [Anm.: am 01.05.2012] passiert sind ... hat mir ermöglicht, dass ich dort der Emir war ... wir ca. eine Gruppe von 80 bis, bis 90 ... Wir wollten natürlich Präsenz zeigen. Wir wollten zeigen, dass wir anwesend sind, dass wir unseren Propheten lieben, dass wir ihn verteidigen, dass wir ihn, egal was kommt, dass wir mit ihm sind und dass unsere Liebe zu ihm nicht nur einfach ein Lippenbekenntnis ist ... Einfach nur zu sagen, ich liebe den Propheten, und danach nicht zu handeln, das geht nicht. Man muss da was tun dafür ... Also habe ich ein – äh – Vortrag dort gehalten ... kam der Polizeibeamte wieder zu mir, während ich den Vortrag hielt und hat mir gesagt, dass von uns einige Brüder sollten sich nicht vermummen, weil hier ein Vermummungsverbot herrschen würde. Daraufhin habe ich gesagt, ja o.k., wir kümmern, wir – äh - wir werden uns drum kümmern. Da hab ich den Vortrag weitergemacht ... Unser Ziel war erstmal gar nicht, die Polizei zu attackieren und wie es fälschlicherweise auch in den Medien beschrieben wird, dass wir angeblich eine Schlacht mit den Polizisten geplant hätten. Das war gar nicht, gar keine Planung, ja? ... Daraufhin kam der Polizeibeamte zu mir und meinte zu mir, wieder wegen dem Vermummungsverbot. Da habe ich ihm gesagt, ja o.k., ne? Haben sie ein bisschen Geduld, wir kümmern uns gleich drum. Daraufhin habe ich ihm gesagt, habe ich ihm gesagt, dass wenn die Karikaturen raus, wenn sie die Karikaturen rausholen, dann wird es hier ist vorbei, habe ich gesagt. Also, er soll sich drum kümmern, dass die Karikaturen nicht rauskommt, ja? Dass er sich darum kümmern soll, und er hat das sowas von ignoriert, also er hat das sowas dermaßen von ignoriert, dass er einfach gar nichts gesagt hat und gegangen ist ... man konnte schon voraussehen, was passieren könnte, und man hat es trotzdem zugelassen, dass man diese Karikatur zeigt, und ich denke, das ist absolut nicht zu legitimieren, absolut nicht. Man hat gnadenlos zugesehen, man wollte sozusagen, dass die Muslime ausrasten, ja? ... wo dann die Karikatur rausgeholt worden ist, wollten wir dann die Barriere brechen und wollten dann diese Karika- erstmal, ist auch sehr, sehr wichtig, nur diese Karikatur runter reißen. ... Danach haben wir - kam der Widerstand von der Polizei. Wir wollten natürlich die - äh - diese Barriere durchbrechen, und darauf kam es natürlich zu was? Zu einer in dem Sinne Schlägerei, ja? Was nicht unser Ziel war mit den Polizisten. ... Wo sie mich dann hingelegt haben, ich habe nicht mein Mund gehalten und ich habe weiter gemacht, ich habe weiter Dawa gemacht, ich habe weiter mit ihnen geredet, ja? Und ich habe zu ihnen, zu – äh- zu ihnen gesagt, wie ungerecht doch diese Sache ist und wie ungerecht doch diese Regierung ist, dass sie diese Sachen ganz klar zulassen, obwohl sie ganz genau wissen, dass es zu einer Eskalation kommt und sie wussten das. ... Ich hab natürlich dann eine Polizistin ... zu ihr gesagt: Schau mal, diese Gesellschaft nutzt dich aus. Diese Menschen nutzen dich aus. Ihr seid Sklaven von dieser Regierung, die eiskalt zulassen, ja, dass es zu einer Eskalation kommt und diese Männer nutzen dich nur aus ... dass sie mit dir nur das eine wollen, dass sie mit dir verkehren wollen ... Wenn man das macht, so eine Karikatur zeigt, dann muss man natürlich sehen, dass es ein bisschen Widerstand geben wird, das ist eine ganz, eine ganz normale Sache ... ich zum anderen Polizistenbeamten gesagt, ich habe zu ihm gesagt: Schau mal, der Islam, der wird siegen, ob du’s willst oder nicht. Vielleicht werden deine Kinder sogar den Islam annehmen. Da hat er daraufhin gesagt: Wenn meine Kinder den Islam annehmen, dann werde ich mir selber den Kopfschuss geben. ... Da könnt ihr sehen, dass sie hasserfüllt sind. ... Ich hab gesagt: Natürlich, wir wollen, dass Allahs Scharia auf der ganzen Welt herrscht. ... natürlich haben sie uns so’n bisschen, also noch andere Sachen gemacht wie, dass sie mich, dass sie mich zum Beispiel getreten haben, ja? Dass sie mich an den Haaren gezogen haben. Dass sie mich angebrüllt haben, nur weil ich die anderen Geschwister verteidigt habe, ja? ... Ihr braucht nicht traurig sein, solltet stolz sein: wir hatten so viel, so viel Ehre gehabt und ich hab die Menschen gesehen, wie sie gezittert haben vor uns. ... dieses Pfefferspray, was wir abbekommen haben, das hat natürlich sehr in die Augen - äh - und man hat auch bisschen Atemnot gehabt, und das hat auch sehr gejuckt in den Händen und auf dem Körper hat es auch sehr gejuckt ... Das ganze Polizeipräsidium hat das alles mitbekommen, Inshallah, dass wir auch dort die Ermahnung gegeben haben und dort auch weitergemacht haben ... Jeder Muslim sollte bedenken, das, was dort gezeigt wird, ist auch dein Prophet. Das ist nicht nur unser Prophet, das ist von uns allen der Prophet, ja? Und jeder muss eine Verantwortung tragen, und heute kommen sie zu uns, und wenn die uns weghauen werden, seid ihr morgen dran, und deswegen, liebe Geschwister, müsst ihr aufwachen, ja? ... wenn man diese Karikatur zeigt, dann ist doch klar, dass das nicht nur explizit auf eine Gruppierung, sondern auf alle Muslime ... das ist ein Schlag gegen die kompletten Muslime ... Das, was wir dort gemacht haben, ich bin stolz darauf, dass wir das gemacht haben, und ich danke Allah dafür, dass ich dabei sein durfte, mit diesen edlen Brüdern, mit diesen Löwen, und dass wir mit diesen Löwen dort reingelaufen sind, und ich hoffe, dass am, dass diese Ereignisse nicht gegen uns spricht, sondern für uns spricht. Es war für mich eine Ehre, für - für Allahs Gesandten geschlagen zu werden, Spray abzubekommen, ins Gefängnis zu gehen, zu leiden und alles ...“
76IV.
77A.Die Feststellungen zu den persönlichen Werdegängen aller drei Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und mit ihnen erörterten Urkunden, deren Richtigkeit sie bestätigt haben.
78Bezüglich des Angeklagten L5 beruhen sie zusätzlich auch auf den in Augenschein genommenen, in den Feststellungen mit ihren Titeln bezeichneten Videos, den Screenshots von den Infoständen in X und Z (wegen deren weiterer Einzelheiten auf die Abbildungen Bl. 60 bis 62 und 217 bis 220 in der Akte verwiesen wird, § 267 Abs. 1 S. 2 StPO), der Aussagen der Zeugen T2 und KOK L7 sowie der im allseitigen Einverständnis im Selbstleseverfahren eingeführten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern (im folgenden: BMI) gegen die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ vom 25.05.2012 und dem im allseitigen Einverständnis im Selbstleseverfahren eingeführten Erkenntnisvermerk des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im folgenden: MIK) vom 23.09.2014, die sowohl zu "Millatu Ibrahim" als auch zur Person des L5 umfangreiche Erkenntnisse mitteilen.Auch die Richtigkeit all dieser weiteren Beweismittel hat der Angeklagte L5 nicht in Abrede gestellt. Er hat nur dem Abspielen der Videos „Die vergessene Pflicht“, „Abu Ibrahim Was machst du für die blutende Ummah“ und „Abu Ibrahim Hugba Cuma vom 08.08.2014“ widersprochen. Als Begründung hierfür hat er – nur zu „Die vergessene Pflicht“ – angegeben, dieses Video habe keinen Bezug zum hiesigen Verfahren. Allerdings dienen auch diese Videos dazu, ein Bild von der Person und der Persönlichkeit des Angeklagten L5 sowie seines Vor- und Nachtatverhaltens zu gewinnen. Daher ist kein Grund ersichtlich, der einer Inaugenscheinnahme dieser seiner Videobotschaften und der Verwertung der Erkenntnisse aus ihnen entgegenstünde.
79B.In der Sache hat der Angeklagte L5 den Tatvorwurf grundsätzlich eingeräumt.Er hat den festgestellten äußeren Ablauf des Geschehens, also insbesondere dass er als Anmelder und Wortführer der Demonstration anwesend war, dass eine Mehrzahl von Demonstrationsteilnehmern und auch er selbst nach Polizeibeamten geschlagen hat und auch Steine geworfen wurden und dass Polizeibeamte verletzt worden sind, nicht bestritten.Er hat jedoch mit einer Erklärung am letzten Verhandlungstag und auch mit einem am 30.10.2014 gestellten Beweisantrag (Protokoll-Anlage 6 dieses Tages) behauptet, dies sei weder von ihm noch von der Gruppe so geplant gewesen. Gewalt sei für ihn kein Mittel der Auseinandersetzung. Deswegen habe er sich im Vorfeld der Demonstration ausdrücklich gegen Gewaltanwendung – insbesondere gegen Polizeibeamte – ausgesprochen und zu einem friedlichen Verlauf aufgerufen. Lediglich das Herunterreißen der Karikaturen sei ein Thema gewesen, hierzu habe es aber keinerlei gemeinsame Absprachen oder konkrete Planung oder Überlegung gegeben.Im Gegensatz hierzu hatte er mit einem zuvor am 30.10.2014 gestellten Beweisantrag (Anlage 2) vorgetragen, „andere Demonstrationsteilnehmer“ hätten Bereitschaft bekundet, für den Fall des Zeigens der Karikaturen auch Gewalt anzuwenden. Als ProNRW einige der Karikaturen gut sichtbar gezeigt habe, sei es „zu einer von niemandem erwarteten sturzhaften Entladung und zu Gewalttätigkeiten auch gegen Polizeibeamte“ gekommen, bei der auch der Angeklagte L5 aktiv versucht habe, „die Polizeiabsperrung zu überwinden“. Hierbei hätten sich die „gruppendynamischen Einflusskräfte“ derart stark auf ihn ausgewirkt, dass bei seinen Taten unter dem Gesichtspunkt der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.Seine Angaben gegenüber dem Zeugen I bei dem „Gespräch“ der beiden seien nicht verwertbar. Der Zeuge habe nämlich hierbei unter Verstoß gegen § 136 a StPO und ohne sich zu vergewissern, ob der Angeklagte die Beschuldigtenbelehrung überhaupt verstanden habe, eine Vernehmung durchgeführt, bei der die Menschenwürde des L5 verletzt worden sei: L5 sei nach seiner Teilnahme an einer „explosionsartig außer Kontrolle geratenen Demonstration“ mit „tumultartigen Szenen“ festgenommen worden, es sei zum Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken durch die Polizeibeamten gekommen, dann seien seine Hände mit Einhandfessel auf seinem Rücken fixiert worden, so habe er fast zwei Stunden lang – von 11:30 bis 13:20 Uhr – auf dem Boden gekniet, während der Zeuge vor ihm gestanden habe. In dieser Zeit hätten ihn andere Polizeibeamte im Vorbeigehen getreten, an den Haaren gezogen und mit verächtlichen Sprüchen über seine Religion provoziert – dieses Szenario weise Ähnlichkeiten mit Pressebildern aus Foltergefängnissen auf, wo islamische Gefangene mit Händen auf dem Rücken fixiert, auf Knien sitzend, gedemütigt würden.
80C.Der Angeklagte X hat den Tatvorwurf bestritten.Auch er hat den festgestellten äußeren Geschehensablauf nicht in Abrede gestellt, trägt aber vor, sich durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht zu haben. Er sei nur bei der Demonstration mitgegangen, habe dem Redner L5 zugehört und sei dann, als der Prophet durch die Karikatur beleidigt worden sei, auf das Gitter gestiegen. Das sei indessen nicht strafbar, er habe nur sein Demonstrationsrecht wahrgenommen.
81Beide Einlassungen sind, soweit sie von den obigen Feststellungen (III.) abweichen, durch die Beweisaufnahme zu sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
82D.Die Vorgeschichte ergibt sich aus den hierzu verlesenen Dokumenten, namentlich den polizeilichen Verfügungen und den Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie der Verlesung und Inaugenscheinnahme des Internetaufrufs zur Teilnahme an der Gegendemonstration in Solingen. Auch wenn sich nicht feststellen ließ, wer diesen Aufruf verfasst oder gepostet und wer von den Gruppenmitgliedern ihn gelesen hat, zeigt er doch, dass die Szene weiträumig mobilisiert werden sollte. Tatsächlich sind auch Personen weiträumig angereist, wie sich aus der Verlesung der Daten aus den Personalienfeststellungen der von der Polizei schließlich festgenommenen Personen ergab.
83Das Tatgeschehen ist, beginnend mit dem Anmarsch der Gruppe zum Rathausvorplatz bis nach der Festsetzung von Teilnehmern auf dieser Plattform, dokumentiert durch die polizeilichen Videoaufnahmen, die in der Berufungshauptverhandlung vollständig in Augenschein genommen worden sind.Dabei sind die Aufnahmen mit der Handkamera aus der Nähe aufgenommen, sie haben eine gute Bild- und Tonqualität. Die in den Feststellungen beschriebenen Verhaltensweisen der Beteiligten – etwa die Interaktionen des L5 mit L, M und anderen, der zu diesen Gesprächen hingeneigte Kopf des X, bevor er nach hinten ging, das Signal des Weißgewandeten, das gleichzeitige Losstürmen und Zuschlagen der meisten Gruppenmitglieder, der Schlag des L5 mit seiner Fahnenstange und das Gitterhochsteigen des X – sind darauf deutlich zu erkennen. Von den Vorträgen der drei Redner ist fast jedes Wort zu verstehen, Teile auch von den Durchsagen der ProNRW.Die Aufnahme der Mastkamera ist ohne Ton, sie gibt einen guten Überblick über den Rathausplatz und ergänzt und bestätigt die Nahaufnahmen der Handkamera.Zusätzlich hat die Kammer Luftbilder der Örtlichkeiten und eine Vielzahl von Ausdrucken aus den genannten beiden Videos in Augenschein genommen.
84Zusätzlich haben mehrere Polizeibeamte – als Zeugen jeweils auch bei den Feststellungen bezeichnet – ihre Wahrnehmungen bei dem Tatgeschehen wie festgestellt geschildert. All diese Aussagen waren glaubhaft. Die Zeugen haben durchgehend sachlich und ohne Dramatisierungen ausgesagt, Erinnerungslücken haben sie ohne Beschönigungen kenntlich gemacht. Ihre Aussagen stimmten mit den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen überein oder ergänzten diese stimmig. Soweit sie gleiche Vorgänge schilderten, passten ihre Aussagen zusammen oder ergänzten sich stimmig, wobei sie auch jeweils differenzierten, was sie selbst beobachtet, was sie über Kollegen mitbekommen oder was sie aus nachträglicher Videoauswertung ermittelt hatten.
85So hat etwa der Zeuge L seine Beobachtungen bei dem Demonstrationsgeschehen geschildert, dabei aber deutlich gemacht, dass er die Vorkommnisse nach dem Überwinden des Gitters durch die Polizeibeamten nur bis zu dem ersten Angriff gegen sich – den Tritt von hinten und den ersten Schlag gegen seinen Hinterkopf – in Erinnerung hat und seine Beschreibungen der weiteren Angriffe gegen ihn auf seiner nachträglichen Videoauswertung beruhen. Die von ihm erlittenen Verletzungen haben indessen auch mehrere seiner Kollegen – so unter anderen die Zeugen N, S und L7 – gesehen und bekundet, sie sind zudem auf den Videoaufnahmen und auf in Augenschein genommenen Fotos zu erkennen und durch das verlesene Attest des Zeugen belegt.
86Die Zeugen N, I2, X2 und T haben nicht nur über das Geschehen im übrigen, sondern auch über die jeweiligen Angriffe gegen sie persönlich und deren Auswirkungen berichtet. Den Angriff des L5 gegen PK J hat der Zeuge L3 geschildert, der zu diesem Zeitpunkt unmittelbar neben J stand, und dieser Angriff ist auch auf der Videoaufnahme der Handkamera deutlich wie festgestellt zu erkennen.
87Der Zeuge S hat – neben dem Geschehen insgesamt – insbesondere auch seine Gespräche mit L5 bei dessen Anmeldung der Demonstration und während dessen Vortrag wie festgestellt geschildert. In Übereinstimmung hiermit ist auf den polizeilichen Videoaufnahmen zu sehen, wie der Zeuge während des Vortrags des L5 zu diesem an das Gitter tritt und mit ihm spricht. Und schließlich hat auch L5 selbst diese Gespräche bestätigt. Der Zeuge hat auch das Verhalten des L5 bei diesen Gesprächen geschildert, dessen jeweils wohlüberlegte Antworten und durchgehend ablehnende Haltung sowie das Ignorieren der polizeilichen Aufforderungen zum Abnehmen der Vermummungen oder zum Abbruch der Demonstration. Auf dem Polizeivideo ist die abweisende Körpersprache und Mimik des L5 erkennbar, beispielsweise indem er den Zeugen nicht an-, sondern an ihm vorbeisieht. Letztlich bestätigt L5 auch selbst sein derartiges Verhalten. In seiner Videobotschaft „Die Wahrheit von Solingen“ berichtet er vier Tage später selbst von zweimaliger polizeilicher Aufforderung, Vermummungen von Teilnehmern zu entfernen, die er jeweils mit der Antwort, man werde sich drum kümmern, abgetan und – ohne dies zu tun – einfach weitergeredet habe.
88Der Zeuge I hat sehr ausführlich und differenziert die Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten L5 auf dem Rathausvorplatz nach dessen Festnahme wie festgestellt geschildert, und er hat seine Ausführungen auch auf die Fragen und Vorhalte der Verteidiger jeweils sachlich und stimmig ergänzt und erläutert.Dass – wie der Zeuge angegeben hat – zu diesem Zeitpunkt zwar einige andere Gruppenmitglieder, L5 aber gerade nicht, durch Pfefferspray beeinträchtigt waren und auch sonst keine Verletzungen des L5 erkennbar waren, ist auch auf dem Polizeivideo der Handkamera deutlich zu erkennen. Ebenso hat die Inaugenscheinnahme des Polizeivideos die Angabe des Zeugen, L5 habe dort gesessen, bestätigt, zeitweise ist dieser dort sogar liegend zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass L5 gekniet hätte, noch dazu über einen längeren Zeitraum, haben sich dagegen nicht ergeben und auch nicht für irgendwelche Misshandlungen diesem gegenüber.Sehr anschaulich und nachvollziehbar hat der Zeuge seine förmliche Beschuldigtenbelehrung dem L5 gegenüber geschildert, unterstrichen gerade auch durch seine – des Zeugen – Absicht, dem L5 bewusst zu machen, dass die Beamten nicht bereit seien, die anhaltenden Schmähungen durch ihn und andere Gruppenmitglieder weiterhin zu tolerieren. Es ist nicht ersichtlich, dass oder warum L5 diese Belehrung nicht gehört oder verstanden haben sollte. Vielmehr zeigt seine schlagartige Verhaltensänderung nach der räumlichen Trennung von den übrigen Gruppenmitgliedern, dass er nicht nur wahrnahm, was um ihn herum passierte, sondern dass er auch darauf reagieren und sein Verhalten situationsangepasst steuern konnte.
89Den – so festgestellten – Wortlaut der Äußerungen des L5 hat der Zeuge, wie er nachvollziehbar erläutert hat, noch in Gegenwart des L5 in sein mitgeführtes Notizbuch geschrieben. Als der Zeuge L3 kurz darauf gekommen sei, um L5 für den Transport zur Sammelstelle abzuholen, habe er – I – diesen mündlich informiert und die entsprechende Seite aus seinem Notizbuch ausgerissen und dem L3 mitgegeben.Diesen Vorgang hat der Zeuge L3 in seiner Vernehmung entsprechend geschildert: bei der Verbringung des L5 zur Gefangenensammelstelle habe er von dem Kollegen I einen aus dessen Notizbuch ausgerissenen Zettel mitbekommen, auf dem handschriftlich Äußerungen als Wortlaut festgehalten waren. Diesen Wortlaut habe er dann beim Schreiben der Anzeige exakt übernommen.Der Zeuge I hat auf Vorhalt des Wortlauts aus der geschriebenen Strafanzeige angegeben, sich heute nicht mehr genau an den vollständigen Wortlaut erinnern zu können, er habe diese Äußerungen aber seinerzeit wörtlich mitgeschrieben, die Worte im Anzeigentext entsprächen seiner Erinnerung. Die Kammer ist nach alledem überzeugt, dass die Äußerungen des L5 in der Anzeige zutreffend festgehalten sind.
90Die ihm selbst durch L5 in dessen Video „Die Wahrheit von Solingen“ zugeschriebenen Äußerungen hat der Zeuge auf deren Vorhalt hin dagegen ausdrücklich und durchaus differenziert in Abrede gestellt: er selbst habe dem L5 nicht zugestimmt, dass er das Zeigen der Karikaturen persönlich auch für falsch halte, und er habe dies auch nicht von einem Kollegen gehört. Er habe auch weder selbst gesagt noch von einem Kollegen gehört, man werde, wenn die eigenen Kinder zum Islam überträten, sich erschießen. Es könne allerdings durchaus sein, dass ein Kollege irgendwann im Laufe des Geschehens zu L5 „Halt’s Maul, ich will nix mehr davon hören!“ gesagt habe.
91Zu den Zeitpunkten der Abfassung ihrer jeweiligen Vermerke haben die hierzu befragten Polizeibeamten – auch der Zeuge I – übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, diese jeweils zeitnah zu den Ereignissen, innerhalb weniger Tage nach den Demonstrationen, geschrieben zu haben. Wegen der Menge an zu verarbeitenden Informationen und der großen Anzahl von Beteiligten seien die Vermerke dann aber erst im Lauf der Zeit, zum Teil erst nach zwei oder drei Wochen, ausgedruckt und den Aktenvorgängen beigefügt worden.Hierzu hat der Zeuge I ausdrücklich betont, dass sein zur Akte gelangter Vermerk zwar am 25.05.2012 ausgedruckt und von ihm persönlich unterschrieben, tatsächlich aber bereits rund drei Wochen früher, nämlich kurz nach den Ereignissen, verfasst worden sei, und zwar von ihm selbst, die zusätzlich angebrachte Paraphe sei die seines Vorgesetzten und bestätige nur dessen Kenntnisnahme und Weiterleitung.Entsprechendes hat der Zeuge S ausdrücklich und nachvollziehbar bezüglich seines Vermerkes, datiert 22.05.2012, ausgeführt: die Handzeichen seines Zugführers und des Hundertschafsführers spiegelten die Weiterleitung in der Behörde wieder und entsprächen dem üblichen Ablauf.
92Die Aussage des Zeugen I ist – wie die aller anderen Zeugen auch – verwertbar.Für eine Situation wie von L5 behauptet, erst recht eine solche von „Bildern aus Foltergefängnissen“, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Behauptungen des L5 zu seinem Zustand und zu angeblichen Misshandlungen sind sowohl durch die Aussagen der Polizeibeamten als auch durch die Inaugenscheinnahme des Handkameravideos zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
93Die Feststellungen zur Beschaffenheit der mitgeführten Fahnen und Steine beruhen ebenfalls auf den Bildern aus der Videoüberwachung – dort sind nach der Festnahme der Gruppenmitglieder zwei Plastiktüten mit noch etlichen derartigen Steinen darin deutlich zu sehen – und den Aussagen der eingesetzten Polizeibeamten. Hierzu hat der Zeuge S berichtet, den Rathausplatz und den Zugweg der Gruppe abgegangen zu sein, derartige Steine seien dort sonst nirgends vorhanden, sie könnten nur von der Gruppe mitgeführt worden sein. Der Zeuge T2 hat Fahnen und Steine detailliert beschrieben und gemessen bzw. gewogen und dies fotografisch dokumentiert. Dass die Steine von der Gruppe bewusst mitgebracht worden sind, hat im übrigen auch der Zeuge K – einer der Steinewerfer und wegen des Geschehens bereits rechtskräftig verurteilt – bekundet, und auch L5 selbst hatte dies nach seiner Festsetzung gegenüber dem Zeugen I ausdrücklich bestätigt.
94Die Durchsuchung der Moscheeräumlichkeiten hat insbesondere der Zeuge L7 geschildert, hierzu ist auch die umfangreiche fotografische Dokumentation in Augenschein genommen worden.
95Die Videobotschaft „Die Wahrheit von Solingen“ ist ebenfalls in Augenschein genommen worden.
96E.Aus den objektiven Feststellungen lässt sich zuverlässig darauf schließen, dass sowohl der Angeklagte L5 als auch der Angeklagte X bezüglich aller Delikte, derentwegen sie verurteilt sind, vorsätzlich und als Mittäter gehandelt haben.
97Bezüglich der Körperverletzungshandlungen hat L5 sogar selbst als Täter mit seiner Fahnenstange zugeschlagen. Er muss sich aber auch die Handlungen der anderen Gruppenmitglieder zurechnen lassen, auch diese hat er bewusst und gewollt verursacht.
98Seine Behauptung, sich am Morgen vor der Demonstration, bei dem Zusammentreffen in der Moschee, ausdrücklich gegen Gewaltanwendung – insbesondere gegen Polizeibeamte – ausgesprochen und zu einem friedlichen Verlauf aufgerufen zu haben, hat schon die Vernehmung der von ihm hierzu benannten Zeugen nicht bestätigt.Zwar hat der Zeuge C2 ausgesagt, L5 habe vorgegeben, man solle nur „die Plakate“ runter reißen, aber keine Gewalt anwenden; wer meine, dass er sich nicht beherrschen könne, solle nach Hause gehen. Der Zeuge T3 hat demgegenüber ausgesagt, L5 habe gesagt, wenn „die Plakate“ gezeigt würden, solle man nur die Plakate runterreißen, vielleicht zwei Leute hätten auch Gewalt anwenden wollen, dazu habe L5 gesagt: „Lasst die machen, was sie wollen!“, von einem Aufruf des L5, keine Gewalt anzuwenden, wisse er nichts. Der Zeuge L8 hat bekundet, sich mehr aufs Essen konzentriert zu haben, er wisse nicht, wer eventuell gesagt habe, man solle sich friedlich verhalten.Alle übrigen hierzu vernommenen Zeugen haben gar keine Angaben zu Handlungsanweisungen des L5 gemacht. Der Zeuge K hat ausgesagt, in der Moschee nicht zugehört zu haben und deshalb nicht zu wissen, was dort gesprochen worden sei, er selber – K – habe später Steine geworfen, die habe jemand dafür mitgebracht. Der Zeuge D hat angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, was dort gesprochen worden sei. Der Zeuge L4 hat angegeben, vor der Demonstration gar nicht in der Moschee gewesen zu sein, als er in Solingen angekommen sei, sei die Demonstration schon im Gange gewesen, und auch der Zeuge C hat ausgesagt, er sei einfach zur Demo gekommen.
99Dass L5 sich gegen die erfolgte Gewaltanwendung gewendet habe, wird aber ohnehin durch den objektiven Ablauf der Ereignisse widerlegt. Das Mitführen von Steinen und von Schutzausrüstung wie Tief- oder Gebissschutz durch Gruppenmitglieder ist ein deutliches Zeichen der Erwartung gewalttätiger Konfrontation bereits zum Zeitpunkt des Losgehens aus der Moschee. Jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Losstürmens beim Zeigen der Karikaturen war das Vorgehen der gewaltbereiten Gruppenmitglieder gedeckt und umfasst vom Willen des L5 und sogar von diesem gesteuert.
100Bis kurz vor diesem Zeitpunkt hatte er die Stimmung der Gruppe mit seiner Rede aufgeheizt. Schon während seiner Rede, als ihm der Zeuge S ankündigte, im Fall von Straftaten werde die Polizei einschreiten, hatte er diesem für den Fall des Zeigens der Karikaturen – was, wie er sehr wohl wusste, kurz bevorstand – ausdrücklich „Straftaten“ angekündigt. Hierbei war für ihn auch offensichtlich, dass ein gewaltfreies „Herunterreißen“ der Karikaturen völlig unmöglich sein würde, und zwar schon deshalb, weil er vom ProNRW-Stand durch das Sperrgitter und die Polizeibeamten getrennt war und deren Auftrag, wie er wusste, gerade auch darin bestand, die beiden Gruppen getrennt zu halten.Kurz vor dem Losstürmen der Gruppe beendete er seine eigene Vortragstätigkeit und ließ stattdessen zunächst L reden, dann – zeitweise auch von ihm selbst dirigiert – Sprechchöre ertönen, und schließlich, keine Minute vor dem Losstürmen, auch noch M, während er selbst immer wieder in der Gruppe unterwegs war und sich mit verschiedenen Teilnehmern besprach und Anweisungen gab.Das gleichzeitige Losstürmen fast aller Gruppenmitglieder belegt eindrucksvoll die gemeinsame Willensbildung. Wenn nur einzelne gewaltbereit gewesen wären und sich andere gegebenenfalls später davon hätten mitreißen lassen, wäre der Angriff durch die verschiedenen Teilnehmer zwangsläufig zeitversetzt erfolgt. Stattdessen wurde – auf einen Zuruf aus der Gruppe und das Handzeichen des Weißgewandeten hin – gleichzeitig, die Überraschung der Polizeibeamten ausnutzend und gleichmäßig über die gesamte Länge des Absperrgitters verteilt, ohne jedes Zögern und mit großer Wucht mit Fäusten und Fahnenstöcken auf die Polizeibeamten eingeschlagen.
101Auch das weitere Verhalten des L5 belegt, dass die Gewalttätigkeiten (auch) von ihm gewollt und gebilligt wurden.Schon direkt nach dem Festsetzen von Gruppenmitgliedern auf dem Rathausvorplatz lobte er den Gewaltausbruch als Kampf für Allah, wies darauf hin, dass er diesen bereits im Vorfeld für den Fall des Zeigens der Karikaturen angekündigt habe, und beschimpfte und beleidigte in aggressiver Weise auch den Zeugen I.Vier Tage später, am 05.05.2012, zeigte er sich in seiner Videobotschaft „Die Wahrheit von Solingen“ stolz, als „Emir“ die Demonstration angeführt und „mit diesen Löwen“ dort für Allah gekämpft zu haben. „Natürlich“ habe man „diese Barriere durchbrechen“ wollen, und daraufhin sei es „natürlich“ zu einer Schlägerei gekommen.
102Auch der Angeklagte X hat sich als Mittäter, nämlich wissentlich und willentlich an dem Gewaltausbruch der Gruppe beteiligt. Auch er war erkennbar in die gemeinsame Willensbildung eingebunden und hat sie mit umgesetzt.Er war eigens zur Teilnahme an der Demonstration aus G angereist und marschierte mit der Gruppe von der Moschee aus zum Rathausvorplatz. Während des Vortrags des L5 stand er fast die ganze Zeit nur ein bis zwei Armlängen von diesem entfernt in vorderer Reihe. Dass er dem L5 dabei zuhörte und dessen Vortrag auch billigte, lässt sich dem Polizeivideo anhand seines Verhaltens entnehmen. Hin und wieder brachte er Aufmerksamkeit und / oder Zustimmung durch seine Mimik zum Ausdruck, etwa durch Kopfnicken oder durch ein erkennbares Auflachen, als L5 von "Schwuletten“ in der Regierung sprach, und durch seine Beteiligung an den Sprechchören. Als L5 sich mit anderen, insbesondere dem L, besprach, neigte X einmal – offenbar zuhörend – seinen Kopf zu diesen beiden hin. Und schließlich verließ er während der Verständigung und Absprache in der Gruppe seinen Platz vorne am Gitter, ging die Stufen hinauf, auf die erhöhte Plattform, und mischte sich seitlich unter die dort oben stehende Gruppe. Von dort stürmte er dann zeitgleich mit den anderen auf das Gitter zu, zielstrebig und als einziger an die eine Seite, wo er sofort hochzusteigen begann und damit an dieser Stelle das Eingreifen eines Polizisten erforderlich machte.
103F.Die Steuerungsfähigkeit des L5 war bei der Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Taten auch nicht belangreich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.Zwar haben selbstverständlich gruppendynamische Prozesse bei dem verfahrensgegenständlichen Geschehen eine Rolle gespielt und hat die aufgeheizte Stimmung in der Gruppe die Stimmung jedes einzelnen Gruppenmitglieds gegenseitig weiter verstärkt, und diesen Emotionen ist auch L5 ausgesetzt gewesen und durch sie beeinflusst worden. Er hat aber auch seinerseits, gerade auch als aufpeitschender Redner, die Stimmung der anderen bzw. der gesamten Gruppe aufgeheizt und gesteuert. Dass er gleichwohl rational-beherrscht reagieren konnte und reagiert hat, wird insbesondere an seinen Aktionen und bei seinen Gesprächen mit den Zeugen S und I deutlich.
104Während des Tatgeschehens heizte der Angeklagte L5 durch seinen Vortrag die Stimmung gezielt an, wobei er seine Worte jedoch sorgfältig und mit Bedacht wählte und dadurch bewusst Äußerungen vermied, durch deren Wortlaut er sich ohne weiteres strafbar gemacht hätte. Gleichzeitig „choreographierte“ er das Geschehen in der Gruppe, steuerte auch mehrfach durch Zurufe und Handbewegungen die Gruppe für Sprechchöre, besprach sich zwischendurch mit anderen, insbesondere mehrfach mit dem gesondert verfolgten L, der dann wiederholt in der Gruppe unterwegs war, während L5 weiter „predigte“.Seinen Vortrag beendete L5 erst dann, aber auch dann, als das – ja bereits im Vorfeld angekündigte und durch die Beobachtung des ProNRW-Standes absehbare – Vorzeigen der Mohammed-Karikatur(en) kurz bevorstand. Zu diesem Zeitpunkt ließ er zunächst den L, dann den M einige Sätze sagen, und schaffte sich so den Freiraum für körperliche Aktionen. Zunächst bestieg er Fahne schwingend das Absperrgitter. Als ein Polizeibeamter ihm bedeutete, dort wieder hinunter zu steigen, setzte er sich stattdessen auf die Schultern eines anderen Gruppenmitglieds und schwang dann aus dieser erhöhten Position seine Fahne. Auf ein Antippen des L, der seinen Vortrag beendet hatte, stieg L5 wieder herunter und besprach sich erneut mit L sowie mehreren anderen Gegendemonstranten, darunter insbesondere auch demjenigen, der das Geschehen filmte, und zwar in mehreren Aktionen und Konstellationen, immer wieder unterbrochen dadurch, dass L5 wieder mit Blick auf die Polizeibeamten und den ProNRW-Stand in der Gruppe stand, die Sprechchöre mitsprach und / oder dirigierte und seine Fahne schwang.
105Mit dem Zeugen S sprach er noch kurz vor dem Losstürmen der Gruppe, auch diesem gegenüber in zwar emotionalisiertem Ton, aber mit wohlüberlegten Worten. Mit dem Zeugen I sprach er nach seiner Festnahme, wobei er auch in dieser Situation ohne weiteres „umschalten“ konnte von der weiterhin aufpeitschenden Redeweise, solange er noch bei den Gruppenmitgliedern saß, zu einer Unterhaltung in ruhigem Ton, nachdem der Zeuge ihn von der Gruppe separiert hatte.
106V.
1071.Der Angeklagte L5 hat sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, nämlich mittels gefährlicher Werkzeuge – Fahnenstangen und Steine – sowie gemeinschaftlich mit anderen Gruppenmitgliedern, § 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB, außerdem des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch tätliche Angriffe auf die eingesetzten Polizeibeamten unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge, nämlich Fahnenstangen und Steinen, zum Einsatz gegen die Polizeibeamten, § 113 I Fall 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB, sowie des Landfriedensbruchs unter Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich seiner Fahnenstange, zur Verwendung bei der Tat, §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125 a S. 2 Nr. 2 StGB.Hierbei handelte er jeweils als Mittäter mit den anderen Gruppenmitgliedern, § 25 Abs. 2 StGB, sowie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.Alle drei Tatbestände sind mit dem Losstürmen auf die Polizeibeamten tateinheitlich verwirklicht, § 52 StGB.
108Tatmehrheitlich hierzu, § 53 StGB, hat der Angeklagte L5 nach seiner Festnahme den Zeugen I mit der Begehung eines gegen diesen gerichteten Verbrechens, nämlich dessen Tötung, bedroht, § 241 StGB; auch hierbei handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
1092.Der Angeklagte X hat sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, nämlich mittels gefährlicher Werkzeuge – Fahnenstangen und Steinen – sowie gemeinschaftlich mit anderen Gruppenmitgliedern, § 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB, sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch tätliche Angriffe auf die eingesetzten Polizeibeamten unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge, nämlich Fahnenstangen und Steinen, zum Einsatz gegen die Polizeibeamten, § 113 I Fall 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Hierbei handelte er jeweils als Mittäter mit den anderen Gruppenmitgliedern, § 25 Abs. 2 StGB, sowie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.Beide Tatbestände sind mit dem Losstürmen auf die Polizeibeamten tateinheitlich verwirklicht, § 52 StGB.
1103.Der Angeklagte Y hat sich, was aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung bereits rechtskräftig feststeht, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht, §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 113 Abs. 1 Fall 3, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
111VI.
1121.Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L5 ist die Kammer bezüglich der ersten Tat gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ein minderschwerer Fall lag nicht vor – und bezüglich der zweiten von demjenigen des § 241 – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – ausgegangen.
113Bei der Bemessung der Strafen kam dem Angeklagten insbesondere zugute, dass er den äußeren Geschehensablauf von Anfang an eingeräumt hat, dass er nicht vorbestraft ist, dass die Taten mittlerweile bereits rund zweieinhalb Jahre zurückliegen, dass die durch die erste Tat verursachten Verletzungen der dort eingesetzten Polizeibeamten überwiegend nicht sehr schwer waren und sämtlich mittlerweile folgenlos ausgeheilt sind, dass die Vereinsmitglieder von Millatu Ibrahim durch ProNRW mit dem Zeigen der Karikaturen bewusst provoziert worden waren, dass die Dynamik in der Gruppe während der Demonstration auch ihn selbst emotionalisiert und angestachelt hat, und dass er durch die Fesselung anlässlich seiner Festnahme an den Handgelenken auch selbst leicht verletzt worden ist.
114Zu seinen Lasten musste sich dagegen bei der ersten Tat insbesondere die erhebliche Brutalität gegenüber den Polizeibeamten auswirken. Unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmomentes wurde mit großer Wucht auf sie eingeschlagen, auch auf ihre unbehelmten Köpfe. Der Zeuge L wurde von mehreren Gruppenmitgliedern nacheinander misshandelt, auch als er bereits am Boden lag, und erheblich verletzt. Der Angeklagte L5 war bei diesem Geschehen der Wortführer und Rädelsführer der Gruppe, und er hat auch selbst mit seiner Fahnenstange zugeschlagen und dabei den Beamten J am Unterarm getroffen. Neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hat der Angeklagte mit derselben Tat noch zwei weitere Tatbestände, nämlich denjenigen des Landfriedensbruchs und den des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, verwirklicht. Bezüglich der zweiten Tat fiel zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er neben der Drohung auch eine Vielzahl von herabsetzenden Äußerungen tätigte.
115Das Zeigen der Karikaturen durch ProNRW bewegte sich– auch wenn der Angeklagte es als provozierend empfunden hat – im Rahmen des in der Bundesrepublik rechtsstaatlich Erlaubten, nämlich in Ausübung von Grundrechten der ProNRW-Mitglieder und nach ausdrücklicher gerichtlicher Genehmigung. Diesen auch für ihn geltenden rechtlichen Rahmen akzeptierte der Angeklagte seinerzeit nicht und tut dies nicht bis heute. Vielmehr hat er die Übergriffe auf die Polizeibeamten in einer Videobotschaft wenige Tage später nicht nur als gerechtfertigt dargestellt, sondern sich damit sogar gebrüstet und den eingesetzten Polizeibeamten wider besseres Wissen Straftaten vorgeworfen, nämlich sie hätten ihn misshandelt. Bis heute hat er eine weitere Vielzahl von Videobotschaften im Internet veröffentlicht, mit denen er deutlich macht, dass er weiterhin die deutschen Gesetze nicht akzeptiert, und in denen er dazu aufruft, dass auch andere sie nicht achten sollen.
116Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von
117zwei Jahren sechs Monaten
118und für die zweite ein Geldstrafe von
11940 Tagessätzen zu je 20 EUR
120für tat- und schuldangemessen, wobei die Tagessatzhöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Rechnung trägt.
121Unter nochmaliger Abwägung aller, insbesondere der erörterten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer diese Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monatenzurückgeführt.
1222.Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten X ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ein minderschwerer Fall lag nicht vor – ausgegangen.
123Bei der Bemessung der Strafe kam dem Angeklagten insbesondere zugute, dass er keine eigenhändigen Körperverletzungshandlungen begangen hat, dass er den äußeren Geschehensablauf von Anfang an eingeräumt hat, dass er nicht vorbestraft ist, dass die Tat mittlerweile bereits rund zweieinhalb Jahre zurückliegt, dass die durch die Tat verursachten Verletzungen der dort eingesetzten Polizeibeamten überwiegend nicht sehr schwer waren und sämtlich mittlerweile folgenlos ausgeheilt sind, dass auch er durch das Zeigen der Karikaturen bewusst provoziert worden war und dass die Dynamik in der Gruppe während der Demonstration ihn emotionalisierte und anstachelte.
124Zu seinen Lasten musste sich dagegen insbesondere die erhebliche Brutalität gegenüber den Polizeibeamten auswirken. Unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments wurde mit großer Wucht auf sie eingeschlagen, auch auf ihre unbehelmten Köpfe. Neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hat der Angeklagte mit derselben Tat noch einen weiteren Tatbestand, nämlich denjenigen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, verwirklicht.
125Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer – ebenso wie bereits das Amtsgericht – eine Freiheitsstrafe von
126einem Jahr
127für tat- und schuldangemessen.
128Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Es ist die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe und auch seine erste Verurteilung überhaupt. Er ist Student und lebt sozial eingebunden mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Daher ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
1293.Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Y ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ein minderschwerer Fall lag nicht vor – ausgegangen.
130Bei der Bemessung der Strafe kam dem Angeklagten insbesondere zugute, dass er sozial integriert lebt und berufstätig ist, dass die Tat mittlerweile bereits rund zweieinhalb Jahre zurückliegt, dass die durch die Tat verursachten Verletzungen der dort eingesetzten Polizeibeamten überwiegend nicht sehr schwer waren und sämtlich mittlerweile folgenlos ausgeheilt sind, dass auch er durch das Zeigen der Karikaturen bewusst provoziert worden war und dass die Dynamik in der Gruppe während der Demonstration ihn emotionalisierte und anstachelte.
131Zu seinen Lasten musste sich dagegen insbesondere die erhebliche Brutalität gegenüber den Polizeibeamten auswirken. Unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments wurde mit großer Wucht auf sie eingeschlagen, auch auf ihre unbehelmten Köpfe. Der Zeuge L wurde von mehreren Gruppenmitgliedern nacheinander misshandelt, auch als er bereits am Boden lag, und erheblich verletzt. Bei dem Losstürmen hat der Angeklagte auch selbst mit seiner Fahnenstange zugeschlagen, zudem führte er am Tattag ein Einhandmesser – einen verbotenen Gegenstand – mit sich. Neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hat er mit derselben Tat noch einen weiteren Tatbestand, nämlich denjenigen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, verwirklicht. Er ist, wenn auch nicht einschlägig und nur mit einer Geldstrafe, bereits vorbestraft.
132Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
133einem Jahr
134für tat- und schuldangemessen.
135Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Es ist die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe, er ist berufstätig und lebt sozial eingebunden mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Daher ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
136VII.
137Die Kostenentscheidung folgt bezüglich L5 und Y jeweils aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, bezüglich X aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.