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Landgericht Wuppertal, 15 O 7/14

Datum:
12.12.2014
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 7/14
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2014:1212.15O7.14.00
 
Schlagworte:
Golflehrer, Diplom, Werbung
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Die Werbung eines Golflehrers mit der Bezeichnung Diplom Golflehrer ist irreführend, wenn er

nicht über einen entsprechenden akademischen Grad verfügt.

§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, mit der Bezeichnung

                                                                    Diplom Golflehrer

zu werben;

2.

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend bezeichnete Handlung vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 745,40 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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