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Landgericht Wuppertal, 12 O 38/13

Datum:
16.06.2014
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 38/13
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2014:0616.12O38.13.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt „Intuition Naturals Sensitive Care“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, soweit auf dem Behältnis und der Umverpackung des Produktes nicht unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar die Verwendungsdauer nach dem Öffnen angegeben ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt „Intuition Naturals Sensitive Care“ als kosmetisches Mittel in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, soweit auf dem Behältnis und der Umverpackung des Produktes nicht unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum (bei einer Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger) oder die Verwendungsdauer nach dem Öffnen (bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten) angegeben ist;

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