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Landgericht Wuppertal, 14 O 13/09

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 13/09
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2009:1117.14O13.09.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagten wird verboten, Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Koppelungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft – oder Ordnungshaft angedroht, und zwar das einzelne Ordnungsgeld bis zu einem Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft sowie die Ersatzordnungshaft im Einzelfall bis zur Dauer von je sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft sowie die Ersatzordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen dürfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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