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Landgericht Wuppertal, 17 O 426/01

Datum:
09.01.2003
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 426/01
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2003:0109.17O426.01.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.05.2002 wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 1.500,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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