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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen;
2. ferner wird die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 an ihn zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihr erhobener Kontoführungsgebühren bis einschließlich November 2021 in Anspruch.
3Der Kläger eröffnet bei der Beklagten vor 2003 ein ursprünglich kostenloses Girokonto (IBAN DE73 3305 0000 0001 2296 99).
4Von Januar 2011 bis Juni 2015 erhob die Beklagte sodann monatliche Gebühren in Höhe von 5,25 €. Den Betrag erhöhte die Beklagte im Laufe der Jahre, sodass sie von Juli 2015 bis Juni 2019 monatlich Gebühren über 7,90 € und von Juli 2019 bis Dezember 2021 monatlich 9,90 € erhob. Insgesamt wurden ab dem Jahr 2012 von der Beklagten 896,70 € Gebühren erhoben. Die erhobenen Entgelte konnte der Kläger den monatlichen Saldoabschlüssen entnehmen. Zusätzlich zu dem Vertrag über das Girokonto unterzeichnete der Kläger am 12.11.2020 den Online-Banking-Vertrag über die „Umstellung des bisherigen Online-Banking-Vertrages HBCI“ (Bl. 138 ff d.A.). Ausweislich Ziff. 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien „3. Einbezogene Konten und Depots: Diese Rahmenvereinbarung bezieht sich auf alle bestehenden und zukünftigen Konten/Depots des Konto-/Depotinhabers.“ Mit Ziffer 13 wurde zudem vereinbart „Für die Rechtsbeziehungen des Teilnehmers sowie des Konto-/Depotinhabers zur Sparkasse gelten (…) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB).“ Das entsprechende Preis- und Leistungsverzeichnis wies die jeweils eingezogenen Kontoführungsgebühren aus.
5Am 09.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte sodann zur Erstattung der Gebühren auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreibe vom 25.10.2021 ab und verwies den Kläger darauf, dass dieser mit Abschluss des Online-Banking-Vertrages vom 19.11.2020 den Entgelten zugestimmt habe. Daraufhin folgte die anwaltliche Aufforderung an die Beklagte, die Beträge zu beziffern und auszuzahlen unter Fristsetzung bis zum 30.11.2021. Die Beklagte erstattete dem Kläger im Rahmen einer Sammelaktion am Tag der Zustellung der Klage 16,00 €.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Kontoführungsgebühren seien ohne Rechtsgrund erhoben worden.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 896,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
963,00 € (Januar bis Dezember 2012) seit 01.01.201363,00 € (Januar bis Dezember 2013) seit 01.01.201463,00 € (Januar bis Dezember 2014) seit 01.01.201531,50 € (Januar bis Juni 2015) seit 01.07.201547,40 € (Juli bis Dezember 2015) seit 01.01.201694,80 € (Januar bis Dezember 2016) seit 01.01.201794,80 € (Januar bis Dezember 2017) seit 01.01.201894,80 € (Januar bis Dezember 2018) seit 01.01.201947,40 € (Januar bis Juni 2019) seit 01.07.201959,40 € (Juli bis Dezember 2019) seit 01.01.2020118,80 € (Januar bis Dezember 2020) seit 01.01.2021118,80 € (Januar bis Dezember 2021) seit 01.01.2021 zu zahlen;
102. ferner die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 159,94 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Erhebung der Einrede der Verjährung meint sie, die Kontoführungsgebühren seien jedenfalls konkludent vereinbart worden. Zudem habe der Kläger mit Unterzeichnung des Online-Banking-Vertrages am 12.11.2020 den aktuellen AGB der Beklagten einschließlich des aktuell geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses zugestimmt, welches eine Vergütung des Girokontos von 9,90 € pro Monat vorgesehen habe. Hilfsweise beruft sie sich darauf, ihrerseits einen zu saldierenden Wertersatzanspruch für die von ihr erbrachten Leistungen zu haben.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
16I.
17Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 18,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu.
181.
19Der Rechtsgrund der Zahlung war jedenfalls zum Teil der zwischen den Parteien bestehende Zahlungsdiensterahmenvertrag. Zwar war das Konto zunächst bei Abschluss des Vertrages kostenfrei, jedoch wurde dies nachträglich zwischen den Parteien dadurch geändert, dass die Beklagte ab Januar 2011 Kontoführungsgebühren einzog. Der Kläger hat das darin zu sehende Angebot der Beklagten sowie die im Laufe der Jahre erfolgten Erhöhungen jeweils durch die widerspruchslose Zahlung des Entgelts über einen Zeitraum von 3 Jahren angenommen. Zwischen den Parteien ist infolge dessen jedenfalls eine Gebühr von 7,90 € pro Monat vereinbart. Denn der Kläger wurde erstmalig im Juli 2015 mit Gebühren in entsprechender Höhe belastet und hat diese über mehr als drei Jahre, nämlich bis zu seinem Schreiben am 09.10.2021 unbeanstandet hingenommen, gleichwohl er durch die monatlichen Saldoabschlüsse Kenntnis davon hatte.
20a.
21Nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB ist es grundsätzlich möglich, dass ein Handeln der Parteien in Abweichung von zuvor getroffenen Vereinbarungen, hier der Unentgeltlichkeit, über einen langen Zeitraum zu einer Änderung der vorherigen Vereinbarung führen kann. So ist es nach der Rechtsprechung des BGH etwa möglich, einen ursprünglich vereinbarten Umlageschlüssel dadurch zu ändern, dass jahrelang Betriebskosten gezahlt werden, die auf einem anderen Umlageschlüssel beruhen (s. hierzu: Blank/Börstinghaus, Miete,6. Auflage 2020, § 556 BGB, Rn. 111 f m.w.N.).
22b.
23Es ist jedoch nicht mit § 242 BGB vereinbar, bereits mit der ersten unbeanstandeten Einziehung der Gebühr eine Vertragsänderung dahingehend anzunehmen. Vielmehr bedarf es eines gewissen Zeitmomentes.
24Es erscheint angemessen, im Hinblick auf die erforderliche Dauer der abweichenden Übung auf die Grundsätze der vom BGH zu Energiesparverträgen entwickelten sogenannten „Dreijahreslösung“ zurückzugreifen. Dies entspricht einem angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen. Nach der „Dreijahreslösung“ kann der Kunde sich nicht gegen eine Preiserhöhung wenden, wenn er diese nicht binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung beanstandet hat (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 10.03.2021 – VIII ZR 200/18). Nach Ablauf von drei Jahren gilt sodann die Zustimmung als von Anfang an erteilt, sodass Rückzahlungsansprüche bereits ab der ersten Erhöhung ausgeschlossen sind.
25Auch wenn die „Dreijahreslösung“ unmittelbar aufgrund der Besonderheiten der Energieversorgung entwickelt wurde, ist ihr Grundgedanke auch auf die auf lange Sicht angelegten Zahlungsdiensterahmenverträge übertragbar. Auch hier widerspricht der Kunde über einen erheblichen Zeitraum den erhobenen Entgelten nicht, obwohl ihm durch die monatlichen Saldoabschlüsse stets vor Augen geführt wird, dass er das (erhöhte) Entgelt zahlt. Wehrt sich der Kunde hiergegen nicht, obwohl er seit mehreren Jahren Kenntnis von den Gebühren hat, ist es billig, dass er ein bestimmtes monatliches Entgelt zahlt. Vielmehr wäre es in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauensschutzes der Vertragspartien bei andauernden Geschäftsbeziehungen ungerechtfertigt, die Untätigkeit des Kunden uneingeschränkt zu seinen Gunsten zu verwenden. Vielmehr darf die andere Vertragspartei das Schweigen des Kunden nach Ablauf von drei Jahren als Zustimmung zu den erhobenen Entgelten verstehen. (AG Wuppertal, Urteil vom 08.12.2022, Az.: 31 C 167/21)
26Dies vorausgeschickt, betrug die zwischen den Parteien vereinbarte Kontoführungsgebühr zunächst 5,25 € ab dem 01.01.2014 (3 Jahre nach 01.01.2011). Die nächste wirksame Erhöhung ist zum 01.07.2018 (3 Jahre nach dem 01.07.2015) erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt betrug die vereinbarte Kontoführungsgebühr sodann 7,90 €.
27Mangels Ablaufs von drei Jahren ohne Widerspruch des Klägers ist die letzte Erhöhung auf 9,90 € monatlich ab dem 01.07.2019 nicht durch das Schweigen des Klägers zwischen den Parteien vereinbart worden, sodass es zunächst bei einer Gebühr von monatlichen 7,90 € verblieb.
282.
29Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz der Kontoführungsgebühren von 7,90 € zu 9,90 €, mithin 2,00 € für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 01.12.2020. Folglich besteht lediglich ein Anspruch über 34,00 € (17 Monate x 2,00 €), welche der Kläger ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat.
30Denn der Kläger hat im Laufe der Geschäftsbeziehung im November 2020 einen Online-Banking-Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Entsprechend des Zusammenspiels der Ziffern 3 und 13 dieses Vertrages wurden auch die AGB der Beklagten im Hinblick auf die gesamte zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung einbezogen. Aus dem Wortlaut „Für die Rechtsbeziehungen“ aus Ziffer 13 folgt bereits, dass nicht nur die neu abgeschlossene Geschäftsbeziehung erfasst werden, sondern auch die bereits zuvor bestehenden. Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Kläger ausweislich ebendieser Klausel in den Geschäftsräumen einsehbar oder werden ihm auf Wunsch zur Verfügung gestellt, sodass sie wirksam einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB). In der Unterzeichnung eines derartigen Antragsformulars liegt zugleich ein ausdrückliches Einverständnis mit der Geltung der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung. Der Kunde bekennt sich durch die freiwillige Erweiterung der Geschäftsbeziehung um ein zusätzliches Produkt zu der Beklagten. Ihm ist durch diesen Hinweis bekannt, dass sein Vertragspartner nur zur Annahme des Antrags bereit ist, wenn die gesamte Geschäftsbeziehung auf die Grundlage der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt wird. Angesichts dieser ausdrücklichen Willenserklärung bedarf es weder einer konkludenten Willenserklärung noch einer Fiktion für die nach Unterzeichnung erhobenen Gebühren. Denn mit der Unterzeichnung erfolgt eine Zäsur der Geschäftsbeziehung indem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich des jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisses zum Stand der Abgabe des Kundenantrags verbindlich werden.
31(Omlor, NJW 2021, 2243, Rn. 29 f.)
32Ausweislich des im November 2020 geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses war eine Vergütung des Girokontos von 9,90 € pro Monat vorgesehen.
333.
34Der sich ergebenden Anspruch des Klägers in Höhe von 34,00 € hat die Beklagte durch ihre Zahlung von 16,00 € bereits teilweise im Sinne von § 362 BGB erfüllt. Mithin verbleibt ein Anspruch über 18,00 €. Entsprechend § 366 Abs. 2 BGB erfolgt die Verrechnung des Betrages auf die jeweils älteste Schuld, sodass sich der verbleibende Rückzahlungsanspruch ausschließlich aus Monaten des Jahres 2020 ergibt.
354.
36Gegen den verbleibenden Anspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, zu ihren Gunsten sei ein Wertersatzanspruch für die erbrachte Dienstleistung in Höhe von 9,90 € zu saldieren, weil dieser dem objektiven Wert der Dienstleistung entspreche. Der objektive Wert der zu saldierenden erbrachten Leistung wird durch das vereinbarte Entgelt begrenzt (BGH, Urteil vom 07. 03. 2013 – III ZR 231/12). Dieses betrug nach dem oben Gesagten nur 7,90 €.
375.
38Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Ansprüche erst in unverjährter Zeit, nämlich ab 2020, entstanden sind. Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17).
39II.
40Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat demnach die gezogenen Nutzungen aus den zu Unrecht vereinnahmten Entgelten herauszugeben. Bei einem Kreditinstitut wird vermutet, dass Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes i.S.v. § 288 BGB gezogen werden. Der Kläger hat diese Nutzungen für die im Jahr 2020 von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht ab dem jeweiligen Erhebungsmonat, sondern erst ab dem 01.01.2021 geltend gemacht.
41III.
42Da sich die Beklagte mit der Rückzahlung der Monatsgebühren jedenfalls teilweise in Verzug befand, hat der Kläger gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. In Anbetracht der dem Kläger zugesprochenen Hauptforderung besteht der Anspruch jedoch nur in Höhe von 90,96 €, entsprechend einem Streitwert von bis 500,00 €.
43IV.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
481. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
492. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
54B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
55Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
57Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
58Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.