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20 Gs 159/23 (721 Js 3017/23) |
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Amtsgericht Wuppertal Beschluss |
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In dem Ermittlungsverfahren
hat das Amtsgericht Wuppertal
am 12. Dezember 2023
beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.2023 wird zurückgewiesen.
Der unter dem Az. 231016-1550-095538 sichergestellte Führerschein ist herauszugeben.
Gründe:
2I.
3Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, da er in einen Sekundenschlaf gefallen, infolgedessen von der Fahrbahn abgekommen und mit der Schutzplanke und einem Sattelanhänger-Gespann kollidiert sei. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat am 03.11.2023 beantragt, dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
4II.
5Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einer späteren Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Zwar stellt die dem Beschuldigten vorgeworfene Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB einen Regelverstoß im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Allerdings dürften die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegend nicht gegeben sein: Unabhängig davon, dass Sekundenschlaf unter einen geistigen oder körperlichen Mangel gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen kann, muss zudem eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein.
6Hierunter fällt zunächst nicht das eigene Fahrzeug des Beschuldigten als Tatmittel (BGH, Urt. v. 28.10.1976, Az. 4 StR 465/76; Kudlich, in: BeckOK-StGB, Stand 01.08.2023, § 315c Rn. 67).
7An der Zugmaschine des Sattelschleppers entstanden nach den Feststellungen der Polizei keine Schäden (Bl. 16 GA), die Höhe des Schadens an dem Sattelanhängers wird am Heck rechts vermutet, ist bislang aber nicht konkretisiert (Bl. 17 GA), sodass nur noch die Beschädigung der Schutzplanke in Höhe von 500,00 EUR (Bl. 17 GA) verbleibt. Derzeit wird von einem Wert des "bedeutenden Werts einer fremden Sache" von einem Grenzwert zwischen 750,00 EUR und 1.300,00 EUR ausgegangen, wobei der Maßstab eher nach oben zeigt. Da dieser Wert vorliegend mangels Feststellungen zu etwaigen Beschädigungen an dem Sattelanhänger derzeit nicht erreicht ist, liegen die Voraussetzungen von § 315c StGB nicht vor.
8Eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis soll der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.