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werden aufgrund des Widerspruchs der Schuldner die Eintragungsanordnungen vom 28.04.2022 des Ober-Gerichtsvollziehers I aufgehoben.
Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind zu löschen.
Gründe:
2Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung der Schuldnerin/des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
31. die Schuldnerin/der Schuldner ihrer/seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
42. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin/des Gläubigers zu führen, auf deren/dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
53. die Schuldnerin/der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin/des Gläubigers nachweist, auf deren/dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.
6Im vorliegenden Fall hat der Ober-Gerichtsvollzieher I die Eintragungsanordnung vorgenommen, nachdem die Schuldner ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind.
7Die Eintragungsanordnungen sind den Schuldnern jeweils am 30.04.2022 zugestellt worden. Den Vollzug der Eintragungsanordnung, also die Eintragung selbst, erfolgte am 17.05.2022.
8Der Antrag ist zulässig, er wurde insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt und ist begründet.
9Der Widerspruch der Schuldnerin führt daher zum Erfolg, sodass die Eintragungsanordnung nach § 882 ZPO aufzuheben war.
10Die Schuldnerin hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO erhoben.
11Zur Begründung werden insbesondere die Anordnungen des Insolvenzgerichts vom 28.04.2022 zu 500 IK 15/22 betreffend den Schuldner Q X und vom 10.05.2022 zu 500 IK 16/22 betreffend die Schuldnerin C X angeführt. Durch beide Beschlüsse werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt, bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt.
12§ 882c Abs. 1 S.2 ZPO stellt fest, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Demzufolge handelt es sich bei der Anordnung, und der damit letztlich einhergehenden Vollziehung der Eintragung, um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
13Bei Erlass der Eintragungsanordung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft konnten dem Obergerichtsvollzieher die beiden o.g. Beschlüsse noch nicht bekannt sein. Über den Beschluss vom 28.04.2022 wurde er jedoch durch den Schuldner per e-mail am 03.05.2022 informiert, über den vom 10.05.2022 am 13.05.2022.
14Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Beschluss vom 24.02.2022, 16 T 277/21, (zitiert nach juris) festgestellt, dass auch im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO ein allgemeines Vollstreckungshindernis geltend gemacht werden kann. Dies ist vorliegend geschehen, zumal dieses Vollstreckungshindernis vorliegend erst nach Erlass der Eintragungsanordnungen entstanden ist.
15Der das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Titel bzw. die Forderung dürften dem eingeleiteten Insolvenzverfahren, und damit der Anordnung in den beiden genannten Beschlüssen des Insolvenzgerichts, unterfallen, § 38 InsO.
16Daher sind die erlassenen Eintragungsanordnungen aufzuheben.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
19Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
20Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
21Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Wuppertal oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
22Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
23Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
24Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.