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Die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.05.2022 gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag vom 14.04.2022 auszuführen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin reichte am 14.04.2022 einen einfach signiertes Vollstreckungshilfeersuchen zur Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid, mit dem sie als Vollstreckungsbehörde gleichzeitig die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigte, auf dem Übermittlungsweg des besonderen Behördenpostfachs ein.
4Der Obergerichtsvollzieher verweigerte die Einleitung der Zwangsvollstreckung.
5Er vertritt die Auffassung, der Auftrag müsse qualifiziert signiert sein, ansonsten sei er nicht rechtswirksam eingelegt.
6Gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, die Vollstreckung einzuleiten, wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung vom 05.05.2022. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Richter vorgelegt.
7II.
8Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
9Der Obergerichtsvollzieher hat die Einleitung der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungshilfeersuchens vom 14.04.2022 zu Recht verweigert, weil der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vorliegend der Schriftform bedurfte und damit entweder hätte unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen.
10Zwar erfüllt die Übermittlung des Vollstreckungsauftrages mit elektronischem Schreiben vom 14.04.2022 die Voraussetzungen des § 130a ZPO.
11Die Weigerung des Obergerichtsvollziehers bezieht sich allerdings nicht auf die Einreichung des Vollstreckungsantrags als solchem, der – worauf die Gläubigerin zutreffend hingewiesen hat – grundsätzlich einer qualifizierten Signatur nicht bedarf, wenn er – wie vorliegend – auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist.
12Vielmehr hat der Obergerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsvollstreckung verweigert, weil die Form des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin vom 14.04.2022 nicht ausreicht, den zur Vollstreckung notwendigen Titel zu ersetzen. Während der Vollstreckungsauftrag als solcher grundsätzlich formfrei erteilt werden kann, bedarf der Vollstreckungsauftrag, der gleichzeitig die Vorlage eines Schuldtitels ersetzt, der Schriftform im Sinne des § 126a BGB.
13Diese Schriftform erfüllt der vorliegende Vollstreckungsauftrag vom 14.04.2022 nicht. Gem. § 126a Abs. 1 BGB muss der Aussteller einer Erklärung, will er die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzen, seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der elektronisch eingereichte Antrag vom 14.04.2022 ist weder handschriftlich unterschrieben noch qualifiziert signiert.
14Während die Gläubigerin vorliegend allein die vorliegenden Voraussetzungen für die Übermittlung des Vollstreckungsantrags als solcher im Blick hat, fehlt es an dem Formerfordernis des zu übermittelnden Schriftstücks, für das die Schriftform vorgesehen ist.
15Diesbezüglich hat der Obergerichtsvollzieher durchaus zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen.
16Dieser hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei einer Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels durch den Vollstreckungsauftrag und eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung ersetzt werden kann. Mit der Vollstreckbarkeitserklärung übernimmt die antragstellende Behörde die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Aufgrund der hierdurch möglichen Ersetzung der Voraussetzung des Vorlegens der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels muss in diesem Fall der Vollstreckungsauftrag schriftlich gestellt werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 16, juris).
17Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 ZPO.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
20Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
21Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
22Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
23Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
24Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.