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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(abgekürzt gem. § 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 561,66 € aus § 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag.
5Die Beklagte hat mit ihren Ansprüchen auf Rückerstattung des vereinbarten Selbstbehalts für das Jahr 2020 in Höhe von 1.200,00 € gegen die Erstattungsansprüche der Klägerin aufgerechnet. Eine Aufrechnung im Notlagentarif ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.12.2018 – VI ZR 81/18), der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, zulässig.
6Da die Klägerin die vertraglichen Bestimmungen zum Selbstbehalt sowie das Schreiben der Klägerin vom 04.09.2020, in welchem erläutert wird, dass der Selbstbehalt aufgrund der Direktabrechnung nicht berücksichtigt werden konnte, kennt, ist das Bestreiten dieser Forderung der Klägerin unwirksam.
7II.
8Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
9III.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Streitwert: 561,66 Euro
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
14Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.