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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenen Recht des durch das Verkehrsunfallereignis vom 23.02.2021 in X Geschädigten, Herrn K, I-Straße, X (im weiteren Verlauf der „Geschädigte“).
2Den Verkehrsunfall verursachte das bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y. Der Unfallhergang und die aus dem Unfall folgende alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten, ein Peugeot 807, beschädigt.
3Der Geschädigte unterzeichnete am 24.02.2021 eine sog. „Abtretungserklärung Mietwagenkosten“ (vgl. Anl. K3, Bl. 14 GA). Unter der Überschrift „Achtung“ findet sich folgender Passus:
4"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Rechnungsbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet.
5Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in angemessener Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadenersatzansprüche an mich zurück“
6Der Geschädigte holte für sein Fahrzeug ein Schadensgutachten ein. Das Gutachten wurde am 25.02.2021 erstellt und dem Geschädigten am gleichen Tage per E-Mail zugesandt. Das Gutachten zeigt auf, dass es sich beim Unfallschaden um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte. Für weitere Details wird auf das Schadensgutachten „G“ vom 25.02.2021 (vgl. Anl. B2, Bl. 47 ff. GA) Bezug genommen.
7Die Klägerin forderte die Beklagte am 25.03.2021 zur Zahlung der Mietwagenkosten für 28 Tage in Höhe von 4.663,57 € auf (vgl. Anl. K4, Bl. 15). Hierauf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 1.017,45 € für 14 Anmiettage. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte nicht.
8Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert.
9Die Klägerin ist der Ansicht, durch die vorgerichtliche Teilzahlung der Beklagten auf die Mietwagenkosten, habe diese ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, wodurch die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Aktivlegitimation und die Wirksamkeit der Abtretung ausgeschlossen sei (§ 242 BGB).
10Nach dem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.401,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen, beantragt sie nunmehr,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 691,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen;
122. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwaltskanzlei T aus U in Höhe von 308,60 € freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung der Mietwagenkosten an die Klägerin sei unwirksam. Insbesondere sei die von der Klägerin verwendete Klausel („im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadenersatzansprüche an mich zurück“) unklar und unverständlich i.S.v. § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, wodurch die Abtretungsklausel insgesamt unwirksam sei.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, inwieweit der Geschädigte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in X überhaupt Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 VVG, 249 BGB gegen die Schädigerseite und hier insbesondere gegen die Beklagte Versicherung geltend machen kann. Denn die Klägerin ist bereits dem Grunde nach nicht berechtigt, diese zumindest denkbaren Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits geltend zu machen. Sie ist nämlich nicht aktivlegitimiert. Weder wurde ein entsprechender Schadenersatzanspruch wirksam durch Abtretung auf die Klägerin übertragen noch ist die Klägerin aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt, ihr nicht zustehende Ansprüche (so im Wege einer denkbaren gewillkürten Prozessstandschaft) geltend zu machen.
19I.
20Ein entsprechender Schadenersatzanspruch wurde nicht wirksam im Wege der Abtretung auf die Klägerin übertragen.
21Das Gericht macht sich insoweit die auf die hiesige Fallgestaltung übertragbaren zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 19.02.2020 – VI ZR 135/19 = NJW 2020,1888) zu eigen. Diesen Ausführungen schließt sich auch das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 21.04.2021 – 20 S 502/20 an (unveröffentlicht, Anl. B1, Bl. 43 GA; Berufung des Urteils AG Düsseldorf 45 C 502/20). Auch die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf macht sich das erkennende Gericht explizit zu eigen.
22Zu folgender Klausel
23„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […] Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab. Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt. Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."
24hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
25„Diesen (vorgenannten) Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. In-soweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisionserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftraggeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwartet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10). Die danach in der Klausel intransparent geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgenden Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 11“
26Die vorstehenden Ausführungen sind auf die hier streitgegenständliche Klausel übertragbar.
27Bei der im Formular „Abtretungserklärung Mietwagenkosten“ enthaltenen Regelung handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Klägerin als Verwenderin dem Geschädigten bei Abschluss des Vertrags gestellt hat, mithin um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Ferner ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Vertragsregelung wirksam in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurde.
28Der sodann gemäß §§ 307 ff. BGB eröffneten Inhaltskontrolle hält die von der Klägerin verwendete Klausel nicht stand, sie ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Beteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
29Auch die im vorliegenden Fall durch die Klägerin verwendete Klausel „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadenersatzansprüche an mich zurück“ stellt eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vergleichbar unklare und missverständliche Regelung dar. Auch hier wird für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte ihm als Geschädigten in diesem Falle (wieder) zustehen. In dem Zusammenspiel der Verpflichtung des Geschädigten, die Mietforderung unter bestimmten Bedingungen doch selbst ausgleichen zu müssen, und dem Anspruch auf Rückabtretung wird für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich, zu welchem Zeitpunkt genau er die abgetretene Forderung zurückerhält, und ob dies unmittelbar oder erst infolge einer Geltendmachung eines Rückabtretungsrechtes erfolgt.
30Denkbar sind danach für einen Rückfall der Forderung an den Geschädigten zum einen der Zeitpunkt einer eigenen Zahlung oder ein erst danach liegender Zeitpunkt. Selbst wenn der Zeitpunkt aufgrund der Verwendung der Zeitform des Präteritums („…geleisteter Zahlungen…“) in der streitgegenständlichen Klausel – wie die Klägerin meint (vgl. Bl. 66 GA) – auf einen Zeitpunkt nach der Zahlung bestimmt ist, ist der Zeitpunkt trotzdem nicht genau bestimmt. Nach der Zahlung kann bedeuten „in der ersten juristischen Sekunde unmittelbar nach der Zahlung“ oder „in jedem anderen Zeitpunkt nach Zahlung“.
31Diese unsicher und intransparent geregelte Frage der Rückabtretung des Schadenersatzanspruchs steht dabei in unmittelbaren innerem Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgten Abtretung des Schadenersatzanspruchs selbst, weswegen auch die Abtretung selbst unwirksam ist.
32Eines Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation bedurfte es aufgrund der dezidierten Klageerwiderung vom 06.09.2021 unter Vorlage des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 20 S 56/21) als Anlage und der darauffolgenden ausführlichen Auseinandersetzung mit der Thematik durch die Klägerin im Rahmen ihrer Replik vom 22.09.2021 nicht. Darüber hinaus ist der Klägerin das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bekannt, da die Klägerin selbst Partei des Rechtsstreits war.
33II.
34Zudem liegt in der Teilregulierung der Mietwagenkosten durch die Beklagte keine konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781, 311 BGB).
35Ob in einer Äußerung eine schuldanerkennende Erklärung liegt und welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2000 – XI ZR 152/99 = NJW 2000, 2984; Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 781 Rn. 2). Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis will der Anerkennende dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2008 – XI ZR 348/07 = NJW 2008, 3425; Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 781 Rn. 3).
36Ein konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis ist den Teilzahlungen nicht zu erkennen. Die Klägerin wollte ersichtlich keine neue, selbstständige Verpflichtung begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Teilzahlungen im Hinblick auf ihr Versicherungsverhältnis mit dem Halter des Unfallfahrzeuges, getätigt hat. Die Erklärung erfolgte daher nicht losgelöst von einem Rechtsgrund, d.h. von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, sondern gerade mit Bezug auf einen solchen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 293/05 = VersR 2009, 106).
37Zudem liegt auch die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ersichtlich fern.
38Durch ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 239/07 = ZIP 2008, 1373; BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 140/20 –, juris). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur “möglicherweise’ bestehendes Schuldverhältnis “bestätigt’ wird.
39Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 239/07 = ZIP 2008, 1373). Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt vor allem voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.
40Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier an einer vertraglichen Schuldbestätigung. Dies gilt auch, wenn in einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2008 – 19 U 153/08 –, juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haftpflichtversicherung eine Teilzahlung auf eine Schadensersatzforderung erbringt, obwohl zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrscht, und gleichzeitig in einem Regulierungsschreiben erklärt, sie erkenne ihre Haftung dem Grunde nach ganz oder zum Teil an (vgl. KG, Urteil vom 10. 11. 1997 - 12 U 5774/96 = NZV 1999, 329 ; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2006 – 12 U 449/05 –, juris).
41Der hiesige Fall liegt indes anders. Das Gericht kann keine besonderen Umstände festgestellen, die es im konkreten Fall rechtfertigen würden, den Leistungshandlungen der Beklagten den beschriebenen Erklärungswert zuzumessen. Allein die Feststellung, dass die Haftung der Beklagten nach § 7 StVG außer Streit steht und die Beklagte teilweise auch Zahlungen auf die geforderten Mietwagenkosten leistet, lässt möglicherweise den Schluss auf ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach zu, nicht jedoch auf einen Willen zur Haftung auch in der Höhe für die Mietwagenkosten oder einer Haftung für die Mietwagenkosten unabhängig von der Substantiierung der Aktivlegitimation unter Vorlage einer nicht hinreichenden Abtretungserklärung in einem späteren Verkehrsunfallprozess vor Gericht. Vielmehr ist die Zahlung eines gewissen Betrages typisches Regulierungsverhalten der Versicherung in Folge eines Verkehrsunfalls durch ihren Versicherungsnehmer. Dies zeigt allein schon die unglaubliche Fülle von Regressprozessen von Haftpflichtversicherern nach einer teilweisen oder vollständigen Regulierung.
42Mangels Hauptanspruch sind auch die weiteren Begehren der Klägerin auf Zahlung von Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Der Streitwert wird bis zum 22.09.2021 auf 2.401,07 €, danach auf 691,79 € festgesetzt.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
471. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
482. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
52Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
53B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
54Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.