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Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 180/21

Datum:
22.11.2021
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
145
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
145 IN 180/21
ECLI:
ECLI:DE:AGW:2021:1122.145IN180.21.00
 
Tenor:

Der Antrag des Schuldners vom 07.10.2021 auf Änderung der Berücksichtigung seiner Tochter T als unterhaltsberechtigte Person aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.

Aufgrund des im Gegenzug gestellten Antrag des Verwalters vom 18.10.2021   wird bestimmt:

Die Tochter des Schuldners, T hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. T wird jedoch in Abänderung des Beschlusses vom 07.09.2021 nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

 
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