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Die vom Insolvenzbeschlag erfassten monatlichen (Netto-)Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellten Einkunftsarten des Schuldners aus seinen Ansprüchen gegenüber der Drittschuldnerin zu 1. und dem Drittschuldner zu 2. werden gemäß §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet.
Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das der Schuldner bei der Drittschuldnerin zu 1, X GmbH bezieht.
Zur Ausführung dieses Beschlusses haben die Drittschuldner, um den pfändbaren Betrag festzustellen, sich untereinander selbst zu verständigen.
Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
Gründe:
2Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.01.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
3Der Schuldner bezieht mehrere laufende regelmäßige Einkommen und zwar monatlich bei der Drittschuldnerin zu 1. in Höhe von 2.250,00 EUR und bei dem Drittschuldner zu 2. in Höhe von ca. 50,00 EUR.
4Der Insolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 12.03.2021, die Einkommen des Schuldners zusammenzurechnen.
5Der Schuldner wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass das Einkommen aus der Beschäftigung bei dem Drittschuldner L wie Mehrarbeitsstunden zu behandeln sei.
6Der Antrag des Insolvenzverwalters ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 e Nr. 2 ZPO zulässig und begründet.
7Eine Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei dem Drittschuldner L als Mehrarbeitsstunden entfällt, da diese Tätigkeit nicht als Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850 a ZPO anzusehen sind. Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenden gewöhnlichen Arbeitsplan hinaus leistet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Schuldner arbeitet lediglich 35 h/ Woche (als Lagerist). Selbst unter Zusammenrechnung der 5 h/ Monat aus dem Aushilfsjob liegt die wöchentliche Arbeitszeit demnach unter der üblichen Arbeitszeit von 39 bis 40 h /Woche.
8Der Schuldner bezieht zweifelsfrei mehrere Einkommen und erhält aus jedem Einkommen den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag in voller Höhe. § 850c ZPO bezweckt aber lediglich, den Grund-Lebensbedarf des Schuldners und seiner Familie zu schützen und zu sichern sowie den Schuldner vor einer "Kahlpfändung" zu bewahren. Die Belange des Schuldners werden jedoch gewahrt, wenn das Gesamteinkommen zusammengerechnet und der pfandfreie Betrag nach dem zusammengerechneten Einkommen berechnet wird.
9Dem Antrag des Insolvenzverwalters war daher stattzugeben.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
12Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
13Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
14Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
15Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
16Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.