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Die Erinnerung des Gläubigers vom 20.08.2019 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger will aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 05.04.2019 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Schuldner noch nicht zugestellt, weil die aktuelle Anschrift des Schuldners unbekannt ist.
4Unter dem 13.08.2019 erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Darin beauftragte er den Gerichtsvollzieher unter anderem mit der Ermittlung des Aufenthaltesortes des Schuldners nach § 755 ZPO, mit der Pfändung nach § 803 ZPO und mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO nach erfolglosem Pfändungsversuch. Dem Vollstreckungsauftrag beigefügt war eine Ausfertigung des noch nicht an den Schuldner zugestellten Vollstreckungsbescheides.
5Der Gerichtsvollzieher teilte dem Gläubiger mit Schreiben vom 16.08.2019 mit, dass die beantragte Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners nach § 755 ZPO nicht durchgeführt werden könne, weil mangels Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung noch nicht vorlägen. Nach dem Regelungskonzept des § 755 ZPO scheide eine Aufenthaltsermittlung, die eine Zustellung des Vollstreckungstitels erst ermöglichen und damit die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erst schaffen solle, selbst dann aus, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer gleichzeitigen Zustellung des Vollstreckungstitels nach § 750 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO beauftragt sei. Der Gläubiger habe die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung durch eine öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu schaffen.
6Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 20.08.2019. Er macht geltend, dass die Zwangsvollstreckung schon beginnen dürfe, wenn der Vollstreckungstitel nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzeitig zugestellt werde. Der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners sei zusammen mit einem konkreten Vollstreckungsauftrag erteilt worden, wobei der Gerichtsvollzieher nach Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners die Vollstreckung dann zugleich mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides beginnen könne. Wenn stattdessen der Gläubiger darauf verwiesen werde, zunächst im Rahmen einer öffentlichen Zustellung die Zustellung des Vollstreckungstitels zu bewirken, führe das zur Besserstellung eines Schuldners mit unbekanntem Aufenthalt gegenüber einem Schuldner, dessen Aufenthalt bekannt sei.
7Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern seinen Standpunkt mit Schreiben vom 13.09.2019 noch einmal dargelegt.
8II.
9Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
10Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher es abgelehnt, den Aufenthaltsort des Schuldners gemäß § 755 ZPO zu ermitteln.
11Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners nach § 755 ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher zugleich mit dem Auftrag zur Aufenthaltsermittlung auch einen konkreten Vollstreckungsaufrag erteilt und dass außerdem die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Denn die Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ist keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Vielmehr handelt es sich um eine unterstützende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung der ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen (Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 755, Rn. 2).
12Im vorliegenden Fall liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung jedoch noch nicht vollständig vor, sondern es fehlt an einer Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Zwar hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher gemäß § 750 ZPO beauftragt, gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner den Vollstreckungstitel zuzustellen. Die vom Gläubiger begehrte Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO, die nur eine Hilfsmaßnahme für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages ist, würde damit aber zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die zugrundeliegende Vollstreckungsmaßnahme selbst mangels vorheriger oder jedenfalls gleichzeitiger Zustellung des Vollstreckungstitels noch gar nicht begonnen werden dürfte. Damit wiederum würde der Schutzzweck, den das Zustellerfordernis des § 750 ZPO für den Schuldner haben soll, unterlaufen (vgl. Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 755 ZPO, Rn. 4.2).
13Der Gläubiger kann - wie der Gerichtsvollzieher weiter zutreffend ausgeführt hat - dem Zustellerfordernis genügen, indem er eine öffentliche Zustellung des Vollstreckungstitels herbeiführt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
19Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
20Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.