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Amtsgericht Wuppertal, 65 F 329/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
65
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
65 F 329/12
ECLI:
ECLI:DE:AGW:2012:0904.65F329.12.00
 
Tenor:

I.                    Die Kindeseltern sind zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern N  und J vorläufig wie folgt berechtigt und verpflichtet:

1.                   Die Kinder halten sich in jeder geraden Kalenderwoche bei der Kindesmutter und in jeder ungeraden Kalenderwoche beim Kindesvater auf.

2.                   Die Übergabe findet dergestalt statt, dass der jeweilige Elternteil, dessen Umgangswoche beendet ist, die Kinder am Montag zur Schule bzw. Kindergarten bringt und der Elternteil, dessen Umgangswoche beginnt, die Kinder dann von der Schule bzw. dem Kindergarten abholt.

3.                   Diese Regelung setzt sich auch in den anstehenden Herbst- und Weihnachtsferien fort (sollte die Hauptsacheentscheidung bis zu Letzteren noch nicht erfolgt sein), mit der Besonderheit, dass die Kinder Heiligabend bei der Kindesmutter verbringen, den 1. Weihnachtstag von 10 bis 18 Uhr beim Kindesvater und den 2. Weihnachtstag bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat die Kinder am 1. Weihnachtstag bei der Kindesmutter abzuholen und abends wieder zu ihr zurückzubringen.

4.       Den Kindeseltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen.

5.       Die Kindeseltern werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gegenüber dem jeweiligen Verpflichteten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.

II.                    Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

 
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