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I. Die Kindeseltern sind zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern N und J vorläufig wie folgt berechtigt und verpflichtet:
1. Die Kinder halten sich in jeder geraden Kalenderwoche bei der Kindesmutter und in jeder ungeraden Kalenderwoche beim Kindesvater auf.
2. Die Übergabe findet dergestalt statt, dass der jeweilige Elternteil, dessen Umgangswoche beendet ist, die Kinder am Montag zur Schule bzw. Kindergarten bringt und der Elternteil, dessen Umgangswoche beginnt, die Kinder dann von der Schule bzw. dem Kindergarten abholt.
3. Diese Regelung setzt sich auch in den anstehenden Herbst- und Weihnachtsferien fort (sollte die Hauptsacheentscheidung bis zu Letzteren noch nicht erfolgt sein), mit der Besonderheit, dass die Kinder Heiligabend bei der Kindesmutter verbringen, den 1. Weihnachtstag von 10 bis 18 Uhr beim Kindesvater und den 2. Weihnachtstag bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat die Kinder am 1. Weihnachtstag bei der Kindesmutter abzuholen und abends wieder zu ihr zurückzubringen.
4. Den Kindeseltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen.
5. Die Kindeseltern werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gegenüber dem jeweiligen Verpflichteten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.
II. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Aus der Ehe der Beteiligten gingen die beiden Töchter N und J hervor.
4Die Kindeseltern, beide Lehrer, lebten seit April in der ehelichen Wohnung voneinander getrennt. Der Kindesvater ist am 01.08.2012 in eine andere Wohnung ganz in der Nähe der elterlichen Wohnung verzogen.
5Seit dem 15.04.2012 haben die Eltern die Kinder gemeinsam versorgt, wobei der Kindesvater nach der Schilderung der Kindesmutter sich unter der Woche einen Nachmittag und zwei Abende mit Übernachtung um die Kinder gekümmert hat und die Wochenenden und Ferien hälftig geteilt wurden.
6Die Kindesmutter hat im Verfahren 65 F 277/12 ein Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegen den Kindesvater eingeleitet, da sich die Kindeseltern nicht über den zukünftigen Umgang und damit zusammenhängend den zukünftigen Aufenthalt der Kinder einigen können.
7Die Kindesmutter wünscht sich, dass die Kinder bei ihr ihren Lebensmittelpunkt haben und mit dem Kindesvater einen erweiterten Wochenendumgang pflegen, dergestalt, dass die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schule und Kindergarten bis Montagmorgen bis zur Schule beim Kindesvater sind und in der Nichtumgangswoche einen zusätzlichen Nachmittag beim Kindesvater verbringen. Die Kindesmutter hat die Vermutung geäußert, der Kindesvater verfolge finanzielle Interessen.
8Sie ist der Meinung, die Kinder sollten durch einen ständigen Wechsel nicht weiter verunsichert werden, zumal J aufgrund des bei ihr vorliegenden Down-Syndroms ein gesichertes Zuhause benötige. Ihr sei aufgrund ihrer halben Lehrerstelle die Versorgung der Kinder eher möglich, als dem Kindesvater.
9Ziel des Kindesvaters ist es, mehr als ein „Wochenendvater“ zu sein, weshalb er sich ein Wechselmodell im wöchentlichen Rhythmus wünscht. Er hält es für wichtig, dass beide Elternteile gleichermaßen in die Förderung von J involviert sind. Der Kindesvater hat erklärt, er sei in der Lage, nachmittags nach dem Kindergarten bzw. der Schule seine Zeit flexibel einzuteilen, auch eine Reduzierung der Stundenzahl sei möglich. Der Kindesvater befürchtet, die Kindesmutter begehre das Aufenthaltsbestimmungsrecht, um mit den Kindern nach M zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen zu können.
10Zwischen den Beteiligten ist die konkrete Versorgungsteilung in der Vergangenheit streitig. Die Kindesmutter behauptet hierzu, sie habe in der Vergangenheit den Hauptteil der Versorgung und Erziehung übernommen, der Kindesvater behauptet, die Verteilung sei in etwa hälftig gewesen, es stimme lediglich, dass die Kindesmutter in größerem Umfang Termine für die Kinder wahrgenommen habe.
11Im Termin in 65 F 277/12 vom 28.08.2012 konnten die Kindeseltern sich nicht einig werden, wie die zukünftige Umgangsregelung während der Einholung eines Sachverständigengutachtens aussehen soll. Die Kindeseltern baten deshalb darum, in einem Eilverfahren von Amts wegen eine Regelung zu treffen.
12Der Vertreter der Diakonie hat sich dafür ausgesprochen, für die Zeit der Begutachtung eine Umgangsregelung mit hälftiger Aufteilung anzuordnen.
13Für die Kinder sei die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte im Sinne eines räumlichen Wechsels weniger belastend, als der Verlust einer wesentlichen Bindungsperson. Den tatsächlichen Schaden nähmen die Kinder durch den Streit der Eltern.
14Das Gericht hat im Verfahren 65 F 277/12 die Kinder angehört. Auf den dortigen Vermerk vom 13.08.2012 wird Bezug genommen.
15II.
16Das Gericht hat die Möglichkeit, nach § 1684 Abs. 3 BGB über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu entscheiden.
17Vorliegend ist alleinig über den Übergangszeitraum bis zur Erstellung des Gutachtens zu entscheiden, erfahrungsgemäß also über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten.
18Anders als die Kindeseltern kennt das Gericht die beiden Kinder nur von der kurzen Anhörung am 13.08.2012. Dass sich N für ein Wechselmodell ausgesprochen hat, hängt sicherlich damit zusammen, dass sie um Gerechtigkeit zwischen den Eltern bemüht ist und keinen Elternteil enttäuschen möchte, spricht aber nicht grundsätzlich für oder gegen eine der favorisierten Lösungen.
19Das Gericht kann daher nur aufgrund allgemein geltender Erwägungen eine Entscheidung treffen. Diese vorläufige Entscheidung ist nicht vorgreiflich für eine zu treffende Hauptsacheentscheidung, indes leider notwendig, da es den Eltern nicht möglich ist, zum Wohle ihrer Kinder eine einvernehmliche Lösung zu finden.
20Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Vertreters der Diakonie an, dass eine Schädigung der Kinder nicht durch eine räumliche Veränderung erfolgt, sondern durch Verlustängste und Schuldgefühle der Kinder, tatsächlichen Verlust eines Elternteils und durch den Streit der Eltern um ihre Person.
21Die von den Eltern gewünschte Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse kann es schon deshalb nicht geben, da sich die Kindeseltern getrennt haben und daher zwangsläufig eine gravierende Veränderung in das Leben der Kinder tritt. Wünschenswert wäre, dass sie bei diesem ohnehin einschneidenden Erlebnis in ihrem Leben Unterstützung von den beiden für sie wichtigsten Bezugspersonen erhalten können.
22Das einzuholende Gutachten wird zeigen, welcher Elternteil nun die Gewähr für eine dem Kindeswohl dienlichere Umgangsregelung bietet. Bis dahin ist, unabhängig davon, ob nun in den letzten Monaten eine Betreuung unter der Woche im Verhältnis 1:1 wie vom Kindesvater behauptet oder aber 3:2 wie von der Kindesmutter behauptet, stattgefunden hat, die Regelung zu treffen, die im Verhältnis annähernd der bisher praktizierten entspricht, allerdings mit nicht so häufigen Wechseln. Des Weiteren wird damit vermieden, dass bereits durch die Umgangsregelung dem Gutachten das Ergebnis vorweggenommen wird.
23Das Wechselmodell bietet auch unter Stabilitätsgesichtspunkten den Vorteil, dass die Regelung, jeden Montag zu wechseln, für die Kinder verlässlicher ist, als ein Wechsel alle zwei Wochen für ein paar Tage und zwischendurch noch einmal an einem Nachmittag.
24Den Kindeseltern ist es für diesen kurzen Übergangszeitraum durchaus zuzumuten, sich, soweit nötig, über die Belange der Kinder miteinander auszutauschen, was sie im Übrigen bei einem Modell wie von der Kindsmutter angestrebt, genauso tun müssten.
25Selbstverständlich hat der Kindesvater in seiner Umgangswoche alle bisherigen Termine (Arzttermine, Fördertermine etc.) von N und J weiterzuführen. Ebenfalls hat der Kindesvater natürlich für eine Ausstattung der Kinder in seiner Umgangswoche Sorge zu tragen. Sollte er sich, wie von der Mutter befürchtet, als weniger zuverlässig zeigen, wäre dies selbstverständlich im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
27Der Verfahrenswert beträgt 1.500,00 €.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.