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Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
1 rückständigen Trennungsunterhaltfür April 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2011;für Mai 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2011;für Juni 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2011;für Juli 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2011;für August 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2011;für September 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011;für Oktober 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2011;für November 2011 in Höhe von 41,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2011;für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011;für Januar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2012;für Februar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012;für März 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012;für April 2012 bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- €;
2 laufenden Trennungsunterhalt vom 1. Oktober 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 300,- €, zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Tage eines jeden Monats.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 66% und der Antragsgegner zu 34%.
Hinsichtlich des laufenden Trennungsunterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Gründe:
2I.
3Die am 19. April 1963 geborene Antragstellerin und der am 14. März 1956 geborene Antragsgegner sind seit dem 1. Dezember 1988 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder … hervorgegangen.
4Die Antragstellerin wird seit Dezember 2010 in der F in S – einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie – stationär behandelt.
5Im Januar 2011 trennten sich die Beteiligten. Derzeit läuft das Scheidungsverfahren (64 F 402/11 AG Wuppertal).
6Die volljährige Tochter G studiert und unterhält einen eigenen Hausstand. Der volljährige Sohn G2 und die minderjährige Tochter T leben beim Antragsgegner. Der Sohn G2 begann im Sommer 2011 eine Ausbildung. Diese Ausbildungsstelle verlor er jedoch im September 2011 wieder. Seit Januar 2012 macht G2 eine neue Ausbildung. Die Tochter T geht noch zur Schule.
7Mit Schreiben vom 20. April 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
8Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat April 2011 in Anspruch.
9Die Antragstellerin erzielte weder während des Zusammenlebens der Beteiligten noch nach Trennung eigenes Einkommen.
10Der Antragsgegner ist bei der Stadt X beschäftigt. Im Januar 2012 wechselte er aufgrund der Trennung der Beteiligten die Steuerklasse.
11Ab März 2011 wollte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund einer Absprache mit der Sozialarbeiterin der F monatlich 100,- € zahlen. Weil ihm jedoch zunächst eine falsche Kontoverbindung genannt worden war, kamen die Zahlungen für März 2011 bis Juli 2011 zurück. Im August 2011 konnte der Antragsgegner die 100,- € erstmals auf das richtige Konto zahlen. Im September 2011 leistete er daraufhin neben den laufenden 100,- € eine Nachzahlung in Höhe von 400,- €.
12Der Antragsgegner erbrachte folgende Zahlungen an die Antragstellerin:
13am 05.05.2011: 100,- € für Mai 2011,
14am 31.05.2011: 100,- € für Juni 2011,
15am 17.08.2011: 100,- € für August 2011,
16am 02.09.2011: 500,- € für September 2011 und als Nachzahlung,
17am 29.09.2011: 100,- € für Oktober 2011,
18im November 2011 insgesamt 300,- €.
19Seit Dezember 2011 zahlt der Antragsgegner fortlaufend 100,- € monatlich an die Antragstellerin.
20Die Antragstellerin verrechnet die im September 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 500,- € in Höhe von 100,- € auf den Unterhaltsanspruch für September 2011 und in Höhe restlicher 400,- € auf den (ältesten streitgegenständlichen) Unterhaltsanspruch für April 2011.
21Die Antragstellerin trägt vor:
22Für den Trennungsunterhalt sei es unerheblich, dass sie sich in der F befinde. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beruhe auf der noch bestehenden Ehe und bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
23Ihr Aufenthalt in der F führe nicht zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Ihr Bedarf umfasse die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen. Sie habe Bedarf an Lebens- und Genussmitteln, Kosmetika und Kleidung. Sie erhalte in der F täglich drei Mahlzeiten sowie Mineralwasser. Säfte und sonstige Getränke sowie Tabakwaren müsse sie selbst bezahlen. Ferner zählten zu ihrem Bedarf die Kosten zur Entspannung und Fortbildung sowie zur Pflege geistiger, politischer und kultureller Interessen. Außerdem müsse sie auch die Kosten für ihr Mobiltelefon bestreiten. Für die ärztlicherseits dringend empfohlene Ergotherapie fielen Kosten von 20,- bis 25,- € monatlich an.
24Im Übrigen sei sie zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nicht bereit, weil sie nicht in der F bleiben, sondern nach ihrer Gesundung ein selbstbestimmtes Leben führen wolle.
25Zudem sei ihr Unterhaltsanspruch auch deshalb nicht zu kürzen, weil bei der Berechnung des Unterhaltes auf Seiten des Antragsgegners dessen Wohnvorteil zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe an der von ihm bewohnten Immobilie einen 15%igen Miteigentumsanteil, mithin auch einen Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil sei mit mindestens 300,- € anzusetzen. Der Vortrag des Antragstellers, dass er Miete für die Wohnung bezahle, werde bestritten.
26Im Jahre 2009 habe der Antragsgegner Zinseinkünfte von 10.691,- € erzielt, die sein monatliches Einkommen – nach Abzug der Steuern – um 716,08 € erhöht hätten. Im Jahre 2010 hätten sich die Zinseinkünfte auf 6.058,- € belaufen und das Einkommen des Antragsgegners – nach Abzug der Steuern – um monatlich 422,50 € erhöht.
27Das Einkommen des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit belaufe sich bis Dezember 2011 durchschnittlich auf 2.626,65 € netto. Nach Abzug des Unterhaltes für die minderjährige Tochter T in Höhe von 398,- € verbleibe ein für den Trennungsunterhalt relevantes Einkommen von 2.228,65 €. Damit errechne sich ein Trennungsunterhalt in Höhe von 955,- € monatlich.
28Nach dem Wechsel der Steuerklasse im Januar 2012 belaufe sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 2.445,65 €. Es ergebe sich nach Abzug des Kindesunterhaltes für T ein Trennungsunterhalt von 825,- € monatlich.
29Bei Berücksichtigung der Zinseinkünfte und des Wohnvorteils des Antragsgegners stehe ihr sogar noch ein höherer Trennungsunterhalt zu.
30Der Sohn G2 befinde sich in der Ausbildung und könne durch sein Ausbildungsentgelt und das Kindergeld seinen Bedarf selbst decken.
31Die Tochter G unterhalte sich selbst. Der Vortrag, dass G ab Juni 2011 Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend mache, werde mit Nichtwissen bestritten.
32Die Nachzahlung in Höhe von 400,- €, die der Antragsgegner zusammen mit der Zahlung von 100,- € im September 2011 geleistet habe, sei auf den rückständigen Unterhalt für April 2011 zu verrechnen.
33Die im November 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 300,- € sei nur in Höhe von 100,- € auf den Unterhalt anzurechnen, da es sich offensichtlich im Übrigen um eine Sonderzahlung handele.
34Die Antragstellerin beantragt,
35den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
361. rückständigen Trennungsunterhalt für April 2011 in Höhe von 555,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. April 2011, für Mai 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2011, für Juni 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2011, für Juli 2011 in Höhe von 955,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2011, für August 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2011, für September 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2011, für Oktober 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2011, für November 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. November 2011, für Dezember 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011, für Januar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2012, für Februar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 und für März 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2012 zu zahlen;
372. ab April 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 825,- €, zahlbar im Voraus eines jeden Monats, zu zahlen.
38Der Antragsgegner beantragt,
39die Anträge zurückzuweisen.
40Der Antragsgegner trägt vor:
41Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, weil auf ihrer Seite kein ungedeckter Bedarf und damit keine Bedürftigkeit vorliege. Der Aufenthalt der Antragstellerin in der F werde in vollem Umfang von der Krankenkasse gedeckt. Die Antragstellerin habe weder Verpflegungskosten noch Mietkosten oder sonstige Kosten zu tragen.
42Ab Januar 2012 habe sich sein Einkommen verringert, weil er aufgrund der Trennung von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 2 gewechselt sei.
43Der Antragstellerin lasse bei der Berechnung des Unterhaltes unberücksichtigt, dass er allen drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Tochter G habe außergerichtlich Unterhalt ab Juni 2011 in Höhe von monatlich 486,- € geltend gemacht. Inzwischen habe er sich mit G vergleichsweise auf einen Betrag von 200,- € monatlich ab Juni 2011 geeinigt. Der Sohn G2 sei bis Dezember 2011 vollumfänglich von ihm unterhalten worden. Erst seit Januar 2012 habe Fabian eine Ausbildungsstelle, bei der er ausreichendes Einkommen erziele.
44Über einen Wohnvorteil verfüge er nicht. Der Antragstellerin sei aus der Zeit des Zusammenlebens genau bekannt, dass er für die von ihm bewohnte Wohnung Miete entrichte.
45Die 400,- €, die er im September 2011 zusätzlich zu den laufenden 100,- € gezahlt habe, seien als Nachzahlung für die Monate März 2011 bis Juli 2011, in denen die ursprünglichen Zahlungen aufgrund der falschen Kontonummer zurückgekommen seien, bestimmt gewesen.
46Die Zahlung im November 2011 in Höhe von 300,- € habe neben den laufenden 100,- € auch einen Betrag für Kleidung umfasst.
47Im Jahre 2011 habe er Zinseinkünfte in Höhe von 4.800,58 € erzielt. Allerdings stammten diese Zinseinkünfte aus Vermögen, das er im Laufe der Ehezeit aus Erbschaften und Schenkungen erhalten habe. Die Zinseinkünfte seien während des Zusammenlebens nicht in den Familienhaushalt geflossen, sondern stets zur weiteren Vermögensbildung wieder angelegt worden. Unabhängig von der Frage, ob diese Zinseinkünfte überhaupt einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien, könne eine solche Berücksichtigung aber auf keinen Fall für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (17.01.2012) erfolgen. Denn dann würden die Zinseinkünfte doppelt – nämlich im Rahmen des Unterhaltes und im Rahmen des Güterrechts – verwertet werden.
48Er unterhalte eine private Altersvorsorge mit monatlichen Aufwendungen von 83,- €.
49II.
50Der Antrag ist teilweise begründet.
51Die Antragstellerin kann den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von monatlich 267,67 €, für die Monate Juni bis Oktober 2011 in Höhe von monatlich 241,67 €, für November 2011 in Höhe von 41,67 €, für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € und für die Monate Januar bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- € in Anspruch nehmen. Des Weiteren ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes an die Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet.
52Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
53Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1361 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
541.
55Der Antragsgegner ist der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet.
56Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht deshalb, weil sich die Antragstellerin seit Dezember 2010 – und auch weiterhin auf unabsehbare Zeit – in stationärer Behandlung in der F befindet.
57Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2003 (5 UF 196/02) bezieht, ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Das Urteil des OLG Zweibrücken befasst sich mit dem Unterhaltsanspruch eines inhaftierten Ehegatten. Der Bedarf eines inhaftierten Ehegatten ist während der Inhaftierung weitgehend gedeckt, da der Inhaftierte keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung aufzubringen und im Übrigen aufgrund der Inhaftierung auch keine Möglichkeiten hat, seine Lebensstandard entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten. Im Gegensatz dazu hat die Antragstellerin aber auch während ihres langfristigen stationären Krankenhausaufenthaltes einen ungedeckten Bedarf, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Zwar sind von der Antragstellerin während der stationären Behandlung keine Kosten für Unterkunft und Grundverpflegung aufzubringen, da diese Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Die Antragstellerin hat jedoch weiterhin die Kosten des persönlichen Bedarfs aufzubringen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für eine über die Hauptmahlzeiten hinausgehende Verpflegung, für Bekleidung, für Artikel zur Körperpflege und für kulturelle Bedürfnisse wie etwa den Erwerb von Zeitungen. Anders als im Falle der Inhaftierung ist es bei Behandlung eines psychisch Erkrankten in der Regel wichtig, die Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der persönlichen Bedürfnisse zu erhalten bzw. wieder aufzubauen.
58Der verbleibende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht im Sinne einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Vielmehr ist der Unterhaltsanspruch zunächst anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu berechnen und anschließend um die während der stationären Behandlung ersparten Kosten zu kürzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1996, 10 UF 209/96, FamRZ 1997, 1537, 1538; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2005, 9 UF 131/04, juris Rn. 104). Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 20.12.1996 (10 UF 209/96) den Unterhaltsanspruch während der stationären Behandlung aufgrund ersparter Verpflegungskosten um 1/3 gekürzt. Da im vorliegenden Fall – anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Sachverhalt – darüber hinaus während des Krankenhausaufenthaltes der Antragstellerin auch keine Mietkosten anfallen, hält das Gericht die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3 für gerechtfertigt.
59Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt ungekürzt zustehe, weil sie schließlich nicht auf Dauer im Krankenhaus bleiben, sondern wieder ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, dringt sie damit derzeit nicht durch. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin kann nur nach den derzeit festzustellenden Umständen bestimmt werden. Der Zeitpunkt einer etwaigen Beendigung der stationären Behandlung ist derzeit aber nicht abzusehen. Wenn sich die Lebensumstände der Antragstellerin später verändern sollten, kann die Antragstellerin einen etwaigen höheren Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend machen.
602.
61Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich gemäß § 1361 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
62a)
63Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist von einem monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.308,61 € brutto auszugehen. Denn nach der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 (Stand: 16.05.2012, Bl. 101 GA) hat der Antragsgegner im Jahr 2011 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 51.703,26 € erzielt.
64b)
65Abzuziehen sind die Kosten der privaten Altersvorsorge bei der Q-Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 83,- €.
66c)
67Zu berücksichtigen ist unstreitig die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T.
68Ab Juni 2011 ist ferner der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter G in Höhe von monatlich 200,- € zu berücksichtigen. Die Tochter G studiert unstreitig und ist deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Der vom Antragsgegner an G gezahlte Betrag von 200,- € liegt nicht über dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt.
69Ein Unterhaltsanspruch des Sohnes G2 ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Januar 2012 sind sich die Beteiligten darüber einig, dass ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht mehr besteht. Aber auch für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2011 ist auf Grundlage des Vortrages der Beteiligten ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht festzustellen. Fabian ist volljährig und daher grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dass während der (inzwischen abgebrochenen) ersten Ausbildung im Herbst 2011 ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte, ist ohne Kenntnis von der Ausbildungsvergütung nicht festzustellen. Während etwaiger Wartezeiten vor Beginn der ersten Ausbildung oder zwischen dem Abbruch der ersten und dem Beginn der zweiten Ausbildung im Januar 2012 wäre G2 ohnehin verpflichtet gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
70d)
71Weiter sind auf Seiten des Antragsgegners Zinseinkünfte nach Abzug der Steuern in Höhe von monatlich 316,- € zu berücksichtigen. Dass vor der Trennung die Zinseinkünfte ausschließlich zur Vermögensbildung verwendet worden wären, ist mangels weitergehenden Vortrages nicht festzustellen.
72e)
73Ein Wohnwert kann dem Antragsgegner mangels weiteren Vortrages nicht zugerechnet werden. Allein der Vortrag, dass der Antragsgegner Miteigentümer einer Immobilie zu einem Anteil von 15% sei, ermöglicht keine konkrete Bestimmung eines etwaigen Wohnvorteils.
74f)
75Im Einzelnen ergibt sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Unterhaltsberechnung:
76aa) Zeitraum 01.04.2011 bis 31.05.2011
77Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Monate April 2011 und Mai 2011 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Tochter G in diesem Zeitraum noch keinen Unterhalt gezahlt hat. Daher ist für die Monate April 2011 und Mai 2011 nur die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T zu berücksichtigen.
78Es ergibt sich folgende Berechnung des Unterhaltes für April und Mai 2011:
79Namen der nur Unterhaltspflichtigen
80Antragsgegner
81Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
82Antragstellerin
83Namen des Kindes/der Kinder
84T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt
85Zuordnungen
86Partnerunterhalt
87Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.
88Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
89Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988
90Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.
91Kindesunterhalt
92T ist ein Kind von Antragsgegner.
93T ist ein Kind von Antragstellerin.
94Bedarf und Leistungsfähigkeit
95Ehegatten/Partner
96Antragstellerin
97Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro
98Antragsgegner
99Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:
100Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro
101(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe
102von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)
103LSt-Klasse 3
104Kinderfreibeträge 1
105Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -545,16 Euro
106Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -21,27 Euro
107Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -34,81 Euro
108(Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.)
109Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro
110Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro
111Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro
112Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro
113––––––––––––––––––
114Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.869,56 Euro
115Monatsbeträge
116Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro
117Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
118––––––––––––––
119insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro
120davon aus Erwerbstätigkeit 2.869,56 Euro
121abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -143,48 Euro
122––––––––––––––––––
123insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.959,08 Euro
124Kinder
125T, 15 Jahre
126T lebt bei Antragsgegner.
127Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
128Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
129Berechnung des Kindesunterhalts
130Unterhaltspflichten von Antragsgegner
131aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
132. . . . . . . . . . 2.959,00 Euro
133ergibt sich
134Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
135Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350
136gegenüber T
137wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
138Tabellenunterhalt DT 5/3 . . . 512,00 Euro
139abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
140––––––––––––––––––
141. . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro
142dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
143. . . . . . . . . . . 92,00 Euro
144Unterhaltspflichten von Antragstellerin
145gegenüber T Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).
146Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
147Bedarf nach Additionsmethode
148Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.959,00 Euro
149abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -420,00 Euro
150––––––––––––––––––
151bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.539,00 Euro
152davon Erwerbseinkommen
1532727 - 2727/2959 * 420 = 2.340,00 Euro
154abzüglich Erwerbsbonus - 2340 * 1/7 = . . . . -334,00 Euro
155––––––––––––––––––
156Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 2.205,00 Euro
157Einzelbedarf 2205 / 2 = . . . . . . . . 1.103,00 Euro
158Unterhalt von Antragstellerin
159Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro
160Prüfung auf Leistungsfähigkeit
161Antragsgegner
162Antragsgegner bleibt 2959 - 420 - 1103 = . . . 1.436,00 Euro
163Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
164Verteilungsergebnis
165Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.528,00 Euro
166davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
167Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro
168T. . . . . . . . . . . . 512,00 Euro
169davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
170––––––––––––––––––
171insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.143,00 Euro
172Zahlungspflichten
173Antragsgegner zahlt an
174Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro
175(T: 420,00 Euro)
176(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)
177Gemessen an den ehelichen Lebens- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für die Monate April und Mai 2011 rechnerisch auf monatlich 1.103,- €.
178Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin während der stationären Behandlung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung spart, ist dieser Unterhaltsanspruch um 2/3 auf 367,67 € zu kürzen.
179Gezahlt hat der Antragsgegner seit April 2011 bereits monatlich 100,- €. Die im September 2011 erfolgte Nachzahlung von 400,- € ist nicht allein auf den Monat April 2011 umzulegen, da der Antragsgegner – entsprechend der Absprache mit der für die Antragstellerin tätigen Sozialarbeiterin der Stiftung Tannenhof – monatlich 100,- € an die Antragstellerin zahlen wollte und die Nachzahlung allein wegen der ihm falsch mitgeteilten Kontonummer leisten musste.
180Der restliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate April und Mai 2011 beläuft sich daher auf monatlich 267,67 €.
181bb) Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011
182Bei Berechnung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 ist auch die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der studierenden Tochter G zu berücksichtigen. Es sind die vom Antragsgegner erbrachten monatlichen Zahlungen an G in Höhe von 200,- €, die unter dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegen, zu berücksichtigen.
183Dies führt für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 zu folgender Unterhaltsberechnung:
184Namen der nur Unterhaltspflichtigen
185Antragsgegner
186Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
187Antragstellerin
188Namen des Kindes/der Kinder
189T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt
190G, geb. 10. 01. 1988, 23 Jahre alt
191Zuordnungen
192Partnerunterhalt
193Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.
194Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
195Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988
196Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.
197Kindesunterhalt
198T ist ein Kind von Antragsgegner.
199G ist ein Kind von Antragsgegner.
200T ist ein Kind von Antragstellerin.
201G ist ein Kind von Antragstellerin.
202Bedarf und Leistungsfähigkeit
203Ehegatten/Partner
204Antragstellerin
205Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro
206Antragsgegner
207Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:
208Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro
209(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung fürDezember 2011 in Höhe
210von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)
211LSt-Klasse 3
212Kinderfreibeträge 1
213Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -545,16 Euro
214Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -21,27 Euro
215Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -34,81 Euro
216(Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.)
217Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro
218Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro
219Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro
220Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro
221––––––––––––––––––
222Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.869,56 Euro
223Monatsbeträge
224Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro
225Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
226––––––––––––––
227insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro
228davon aus Erwerbstätigkeit 2.869,56 Euro
229abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -143,48 Euro
230––––––––––––––––––
231insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.959,08 Euro
232Kinder
233G, 23 Jahre
234ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von
235. . . . . . . . . . 184,00 Euro
236Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner . . . 200,00 Euro
237Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf 2.759,00 Euro
238Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin . . . 0,00 Euro
239T, 15 Jahre
240T lebt bei Antragsgegner.
241Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
242Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
243Berechnung des Kindesunterhalts
244Unterhaltspflichten von Antragsgegner
245aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
246. . . . . . . . . . 2.959,00 Euro
247ergibt sich
248Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
249(Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht)
250Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250
251gegenüber T
252wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
253Tabellenunterhalt DT 4/3 . . . 490,00 Euro
254abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
255––––––––––––––––––
256. . . . . . . . . . . . . . . 398,00 Euro
257dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
258. . . . . . . . . . . 92,00 Euro
259Unterhaltspflichten von Antragstellerin
260gegenüber T
261Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).
262Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
263Bedarf nach Additionsmethode
264Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.959,00 Euro
265abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -598,00 Euro
266––––––––––––––––––
267bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.361,00 Euro
268davon Erwerbseinkommen
2692727 - 2727/2959 * 598 = 2.176,00 Euro
270abzüglich Erwerbsbonus - 2176 * 1/7 = . . . . -311,00 Euro
271––––––––––––––––––
272Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 2.050,00 Euro
273Einzelbedarf 2050 / 2 = . . . . . . . . 1.025,00 Euro
274Unterhalt von Antragstellerin
275Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro
276Prüfung auf Leistungsfähigkeit
277Antragsgegner
278Antragsgegner bleibt 2759 - 398 - 1025 = . . . 1.336,00 Euro
279Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
280Verteilungsergebnis
281Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.428,00 Euro
282davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
283Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro
284T. . . . . . . . . . . . 490,00 Euro
285davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
286G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
287––––––––––––––––––
288insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.143,00 Euro
289Zahlungspflichten
290Antragsgegner zahlt an
291Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro
292(T: 398,00 Euro)
293(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)
294G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
295––––––––––––––––––
296. . . . . . . . . . . . . . 1.225,00 Euro
297(im Haushalt: 490,00 Euro)
298Rechnerisch beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 danach auf monatlich 1.025,- €. Nach Kürzung um 2/3 wegen der ersparten Unterkunfts- und Verpflegungskosten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 341,67 € monatlich.
299In den Monaten Juni 2011 bis Oktober 2011 und im Monat Dezember 2011 hat der Antragsgegner unstreitig monatlich 100,- € gezahlt, so dass für diese Monate ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 241,67 € monatlich besteht.
300Im Monat November 2011 hat der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 300,- € geleistet, die insgesamt auf den Unterhaltsanspruch für diesen Monat zu verrechnen ist, so dass für November 2011 nur noch ein Restbetrag von 41,67 € offensteht.
301Der Auffassung der Antragstellerin, dass die Zahlung im November 2011 in Höhe eines Teilbetrages von 200,- € als „Sonderzahlung“ einzustufen und insoweit nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, ist nicht zu folgen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner über einen etwaigen Unterhaltsanspruch hinaus zusätzlich „Sonderzahlungen“ hätte leisten wollen.
302cc) Zeitraum ab dem 01.01.2012
303Bei der Berechnung des Unterhaltes ab dem Monat Januar 2012 ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Antragsgegners nach der Trennung ab Januar 2012 nunmehr in der Steuerklasse 2 versteuert wird.
304Namen der nur Unterhaltspflichtigen
305Antragsgegner
306Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
307Antragstellerin
308Namen des Kindes/der Kinder
309T, geb. 04. 09. 1995, 16 Jahre alt
310G, geb. 10. 01. 1988, 24 Jahre alt
311Zuordnungen
312Partnerunterhalt
313Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.
314Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin
315Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988
316Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.
317Kindesunterhalt
318T ist ein Kind von Antragsgegner.
319G ist ein Kind von Antragsgegner.
320T ist ein Kind von Antragstellerin.
321G ist ein Kind von Antragstellerin.
322Bedarf und Leistungsfähigkeit
323Ehegatten/Partner
324Antragstellerin
325Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro
326Antragsgegner
327Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:
328Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro
329(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe
330von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)
331LSt-Klasse 2
332Kinderfreibeträge 1
333Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -838,00 Euro
334Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -34,58 Euro
335Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -56,59 Euro
336Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro
337Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro
338Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro
339Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro
340––––––––––––––––––
341Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.541,63 Euro
342Monatsbeträge
343Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro
344Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
345––––––––––––––
346insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro
347davon aus Erwerbstätigkeit 2.541,63 Euro
348abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -127,08 Euro
349––––––––––––––––––
350insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.647,55 Euro
351Kinder
352G, 24 Jahre
353ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von
354. . . . . . . . . . 184,00 Euro
355Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner . . . 200,00 Euro
356Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf 2.448,00 Euro
357Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin . . . 0,00 Euro
358T, 16 Jahre
359T lebt bei Antragsgegner.
360Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
361Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
362Berechnung des Kindesunterhalts
363Unterhaltspflichten von Antragsgegner
364aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
365. . . . . . . . . . 2.648,00 Euro
366ergibt sich
367Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
368(Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht)
369Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1150
370gegenüber T
371wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
372Tabellenunterhalt DT 3/3 . . . 469,00 Euro
373abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
374––––––––––––––––––
375. . . . . . . . . . . . . . . 377,00 Euro
376dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
377. . . . . . . . . . . 92,00 Euro
378Unterhaltspflichten von Antragstellerin
379gegenüber T
380Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).
381Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
382Bedarf nach Additionsmethode
383Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.648,00 Euro
384abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -577,00 Euro
385––––––––––––––––––
386bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.071,00 Euro
387davon Erwerbseinkommen
3882415 - 2415/2648 * 577 = 1.889,00 Euro
389abzüglich Erwerbsbonus - 1889 * 1/7 = . . . . -270,00 Euro
390––––––––––––––––––
391Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 1.801,00 Euro
392Einzelbedarf 1801 / 2 = . . . . . . . . . 901,00 Euro
393Unterhalt von Antragstellerin
394Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 901,00 Euro
395Prüfung auf Leistungsfähigkeit
396Antragsgegner
397Antragsgegner bleibt 2448 - 377 - 901 = . . . . 1.170,00 Euro
398Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
399Verteilungsergebnis
400Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.262,00 Euro
401davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
402Antragstellerin . . . . . . . . . . . 901,00 Euro
403T. . . . . . . . . . . . 469,00 Euro
404davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
405G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
406––––––––––––––––––
407insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.832,00 Euro
408Zahlungspflichten
409Antragsgegner zahlt an
410Antragstellerin . . . . . . . . . . . 901,00 Euro
411(T: 377,00 Euro)
412(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)
413G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
414––––––––––––––––––
415. . . . . . . . . . . . . . 1.101,00 Euro
416(im Haushalt: 469,00 Euro)
417Rechnerisch ergibt sich für die Zeit ab Januar 2012 ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich 901,- €.
418Nach Kürzung um 2/3 wegen der während der stationären Behandlung ersparten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 300,- €.
419In den Monaten Januar 2012 bis September 2012 hat der Antragsgegner monatlich bereits 100,- € an die Antragstellerin bezahlt, so dass für diesen Zeitraum ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 200,- € besteht.
420Ab Oktober 2012 ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet.
4213.
422Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
4234.
424Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
425Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG.
426Verfahrenswert: 16.540,00 €
427(= rückständiger Unterhalt 04/11 bis 11/11 in Höhe von 6.640,- € + laufender Unterhalt ab 12/11 in Höhe von 12 x 825,- €).
428Rechtsmittelbelehrung:
429Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
430Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Wuppertal eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
431Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
432Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
433Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.