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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,82 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufung wird nicht zugelassen.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet; § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3(soweit kein Anerkenntnis vorliegt)
4Sachkosten aus der Rechnung vom 30.05.2008 in Höhe von 2,75 € und 0,40 € und 77,55 € und Sachkosten aus der Rechnung vom 06.06.08, Leukoscan in Höhe von 307,54 € als Sachkosten stehen der Klägerin als Vergütung nicht zu:
5Die Beklagte wurde im Rahmen des stationären Aufenthalts im SKrankenhaus von der Klägerin mit medizinischen Leistungen versehen.
6Zwar bestimmt § 6 a Abs. 2 GOÄ dass die §§ 7 bis 10 GOÄ unberührt bleiben, ferner bestimmt § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GOÄ, dass verbrauchte Materialien als Auslagen berechnet werden können, worunter auch die hier geltend gemachten Sachkosten fallen, diese Vorschriften sind aber im Zusammenhang der gesundheitlichen Vergütungsvorschriften zu betrachten. Derartige Sachkosten sind bei stationärer Behandlung in den Pflegesätzen der Preiskalkulation nach enthalten, da die Krankenhäuser regelmäßig nur Patienten aufnehmen und behandeln, die in das Leistungsspektrum des aufnehmenden Krankenhauses fallen, so dass die Zahlung allgemeiner Krankenhausentgelte in aller Regel zum Wegfall der Sachkostenberechnung auf Gebühren rechtlicher Grundlage führt.
7Hiervon gelegentlich vertretene abweichende Auffassungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1998, Seite 1790, ff), die auf den Gesichtspunkt abstellen, ob dem behandelnden Arzt diese Kosten entstanden sind, werden den Zusammenhängen des gesundheitlichen Kostenwesens insoweit nicht gerecht, als sie bei der Vergütung zu einer Doppelbelastung des Patienten, im Pflegesatz eingepreiste Sachkosten, erneute Berechnung durch den Drittleistungserbringer als dessen Kosten, führen.
8Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte nicht als Kassenpatient stationär aufgenommen wurde, sondern Selbstzahlerin war, denn eine rechtliche Ungleichbehandlung von Kassenpatienten und Selbstzahlern bei stationärer Leistungserbringung ist nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 6 a GOÄ, Rdn. 26 – 29).
9Daher war die Klage abzuweisen, und zwar auch wegen des Zinsanspruches bezüglich des anerkannten Teils, da insoweit sofortiges Anerkenntnis nach Sicht des außerordentlichen Befundberichtes erfolgt ist.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1), 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Ziff. 11, 711, 7713 ZPO.
11Streitwert: 403,12 €.