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Amtsgericht Wuppertal, 37 C 235/04

Datum:
24.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 235/04
ECLI:
ECLI:DE:AGW:2004:0824.37C235.04.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal
Schlagworte:
Parken, Garagenfläche, Stellplatzfläche, Gemeinschaftsfläche, Zufahrt
Normen:
§§ 741, 743 Abs. 2, 745, 1004 mBGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dienst, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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