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Die Angeklagte wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
Gründe:
2I.
3Die Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in L geboren und ist ledig und deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs in L auf und besuchte dort nach Kindergarten und Grundschule die Realschule. Mit 17 1/2 Jahren zog sie nach L und besuchte dort ab der 11. Klasse das Wirtschaftsgymnasium, welches sie mit dem Abitur verließ. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Speditionskauffrau in L. Nach dem Bachelor arbeitete sie für die T. Dort lernte sie den Geschädigten W kennen und zog der Liebe wegen zunächst zu ihm nach E und dann gemeinsam mit diesem in die Wohnung in der E-Straße in N3. Nach der Trennung wohnte sie zunächst bei einer Freundin und arbeitete vorerst im Vertrieb und Einkauf von Modulen für erneuerbare Energien. Aufgrund des Vorfalls erhielt sie bei diesem Unternehmen die fristlose Kündigung. Sie trat dann eine neue Stelle im Bereich Produktmanagement in I2 an. Da es sie wieder zurück nach L zog stellte sie einen Versetzungsantrag, der ihr nun erlaubt, zum XX.XX.XXXX wieder zurück nach L zu gehen. Die Angeklagte verdient aktuell monatlich X.XXX € brutto. Sie ist im siebten Monat schwanger und tritt im Mai den Mutterschutz an.
4Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
7Die Angeklagte war bis kurz vor der Tat mit dem Geschädigten W liiert. Bis zur Trennung bewohnte sie mit dem Geschädigten gemeinsam die dem Zeugen W gehörende Eigentumswohnung in der E-Straße in N3. Nach der Trennung zog sie vorübergehend zu einer Freundin, war aber zunächst noch in der vormals gemeinsamen Wohnung gemeldet. Die Angeklagte hatte nach der Trennung noch nicht alle ihr gehörenden Gegenstände und Unterlagen zurück erlangt.
8Am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr begab sich die Angeklagte zu der Wohnung in der E-Straße in N3, in der sie zu dieser Zeit selbst noch gemeldet war, aber aufgrund
9der Trennung die Schlüssel zur Wohnung abgegeben und die Berechtigung zum Aufenthalt in der Wohnung verloren hatte. Sie überklebte das Klingelschild mit ihrem Namen und verschaffte sich mit einem Mitarbeiter vom Schlüsseldienst, dem sie aufgrund der Meldeadresse in ihrem Personalausweis und des Namens auf dem Klingelschild glaubhaft versichern konnte, dass es sich um ihre Wohnung handele, Zutritt zur Wohnung. In der Wohnung steckte die Angeklagte Bargeld i.H.v. 845 € in eine mitgebrachte Sporttasche. Ferner entwendete sie diverse Unterlagen betreffend die Versicherung, Sparkasse und die Eigentumswohnung des Geschädigten sowie eine Gabel der Firma Zwilling. Ferner entwendete sie eine Rolex Uhr. Eine MCM Sweatjacke im Wert von 342,99 € und 2 T-Shirts der Marke Off-White im Wert von jeweils 299 € schenkte sie dem Mitarbeiter vom Schlüsseldienst mit der Begründung, ihr Mann sei zu dick geworden und die Sachen würden diesem nicht mehr passen. Ferner steckte sie weitere 1.000 € in eine Plastiktüte. Ein unbekannter Mittäter befand sich mit einem Auto in der Nähe, in welches die gestohlenen Unterlagen, die Rolex und die ebenfalls von der Angeklagten mitgenommene Mikrowelle, die das damalige Paar zum Einzug von ihrem Vater geschenkt bekommen hatte, verbracht wurden. Aus nicht näher aufklärbaren Gründen fand die Angeklagte sich kurze Zeit später ungewollt außerhalb der Wohnung des Geschädigten, da die Tür zugefallen war. Die Sporttasche sowie die Plastiktüte mit dem Geld verblieben in der Wohnung. Der unbekannte Täter war zu dieser Zeit bereits mit den anderen Gegenständen verschwunden.
10Als der Geschädigte gegen XX:XX Uhr wieder zu seiner Wohnung zurückkehrte befand sich die Angeklagte noch mit der Gabel in der Hand vor dem Wohngebäude. Die Wohnungstür war zuvor zugefallen und die Angeklagte vermochte nicht mehr, in die Wohnung zu gelangen. Bevor die Angeklagte die Wohnung verließ hatte sie noch eine Spur der Verwüstung hinterlassen. So zertrümmerte sie u.a. das Kochfeld und diverse Wohnzimmertische, vergoss Rotwein auf der Couch und riss Vorhänge herunter.
11Ob die Angeklagte darüber hinaus noch einen Schlüsselbund für den Keller, Apple Airpods, eine Sonnenbrille der Firma Dior, eine Goldkette, diverse Markensneaker, eine Winterjacke der Firma Peuterey und einen Gürtel der Firma Louis Vuitton entwendet hatte konnte nicht abschließend geklärt werden, weil die diesbezüglichen Aussagen der Angeklagten und des Geschädigten sich widersprachen.
12Die entwendeten Unterlagen hat die Angeklagte aus Wut verbrannt und die Rolex in den Rhein geworfen.
13III.
14Die Feststellungen zur Person der Angeklagten ergeben sich aus ihren Angaben sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
15Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der hinsichtlich der unter Ziffer II. dargestellten Feststellungen vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht keinerlei Zweifel hegt sowie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des geschädigten Zeugen W. Der Eindruck, den das Gericht nach der Vernehmung des Zeugen W hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Person und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hatte, vermochte nicht, die authentischen und überzeugenden, teilweise durch Kontoauszüge und Quittungen untermauerten Ausführungen der Angeklagten zu widerlegen.
16IV.
17Die Angeklagte hat sich dadurch des Wohnungseinbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß §§ 242 Abs. 1 ,244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
18V.
19Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.
20Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen, nach denen die Schuld des Täters sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind.
21Zugunsten der Angeklagten war ihre hinsichtlich der unter II. dargestellten Feststellungen vollumfänglich geständige und von Reue getragene Einlassung zu berücksichtigen. Zu ihren Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte weder vor noch nach der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu ihren Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich bei der Tat in einer hoch emotionalen Situation befand, was dazu führt, dass die konkrete Tat von den Taten, die bei der Verschärfung des Strafrahmens des Abs. 4 in den Blick genommen waren, in erheblichem Maße abweicht. Zugunsten der Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr bereits nahezu drei Jahre zurückliegt und dass sie aufgrund der Tat durch eine fristlose Kündigung ihre damalige Arbeitsstelle verloren hat.
22Zulasten der Angeklagten ist der erhebliche Sachschaden zu berücksichtigen, den sie bei der Verwüstung der Wohnung hinterlassen hat so wie der Umstand, dass eine Wiedergutmachung zumindest hinsichtlich der vollständigen Zerstörung wichtiger persönlicher Dokumente des Zeugen W nicht mehr möglich ist. Negativ wirkt sich auch die nicht unerhebliche Gesamtsumme der entwendeten Gegenstände aus.
23Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend, um auf die Angeklagte einzuwirken.
24Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.
25Eine solche Aussetzung ist nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB nur möglich, wenn zunächst zu erwarten ist, dass die Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit der Verurteilten, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, ihr Verhalten nach der Tat, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Zu dieser positiven Prognose müssen gemäß Abs. 2 bei höheren Freiheitsstrafen als einem Jahr, die zwei Jahre nicht überschreiten, weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiernach kommt eine Aussetzung zur Bewährung nur dann in Betracht, wenn neben einer positiven Sozialprognose auch nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
26Der Angeklagten ist zweifelsohne eine positive Sozialprognose zu stellen. Sie lebt in gesicherten Strukturen, geht einer geregelten, gut bezahlten Arbeit nach und ist im siebten Monat schwanger. Auch nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten war die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ohne jegliche Bedenken zur Bewährung auszusetzen. Die Angeklagte war weder vor noch nach der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Tat, welche nunmehr fast drei Jahre zurückliegt, beging sie in einer emotionalen Ausnahmesituation. Sie bekundete glaubhaft, dass die Tat sie in den letzten fast drei Jahren sehr belastet habe. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte auch fortan straffrei durch das Leben gehen und sie sich auch in vergleichbar emotionalen Ausnahmesituationen sicherlich nicht mehr zu einer ähnlichen Tat hinreißen lassen wird.
27VI.
28Von einer Einziehung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
29VI.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.