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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.410,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 80,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 09.07.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.10.2022 in Velbert ereignete. An dem Unfall waren die Klägerin mit ihrem Pkw VW Passat, amtl. Kennzeichen XX-XX XX, und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtl. Kennzeichen XX-XX XX beteiligt. Eintrittspflicht und Haftungsquote der Beklagten zu 100% sind zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt mehr als fünf Jahre alt und in die Nutzungsausfallentschädigungsgruppe „F“ nach der so genannten Schwacke-Liste einzuordnen.
3Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro P noch am Unfalltag mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Es wurde ein Besichtigungstermin in der Reparaturwerkstatt E für den 10.10.2022 vereinbart. Das Sachverständigenbüro P kalkulierte die unfallbedingten Schäden mit Schadengutachten vom 11.10.2022 auf 10.994,22 € brutto bei einem steuerneutralen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 14.500,00 €. Ausweislich des Schadengutachtens sollte die Reparatur ca. 8 - 9 Arbeitstage dauern. Auf das Gutachten des Sachverständigen P vom 11.10.2022 (Bl. 16 ff. GA) wird Bezug genommen. Der Sachverständige berechnete für sein Gutachten Gebühren in Höhe von 1.120,98 EUR.
4Die Klägerin beauftragte die Reparaturwerkstatt E mit der Reparatur des Fahrzeugs gemäß dem Schadengutachten des Sachverständigen P. Der Inhaber der Reparaturwerkstatt teilte der Klägerin mit, er werde zunächst alle notwendigen Ersatzteile bestellen und nach Eintreffen derselben mit ihr einen Reparaturtermin vereinbaren. Die Klägerin gab ihr in einem verkehrssicheren Zustand befindliches Fahrzeug zur Reparatur am 24.10.2022 bei der Werkstatt E ab. Zu diesem Zeitpunkt waren alle benötigten Ersatzteile vorhanden mit Ausnahme der Anhängerkupplung.
5Während der reparaturbedingten Ausfallzeit nahm die Klägerin einen Werkstattersatzwagen der Reparaturwerkstatt E in Anspruch. Die Auslieferung der Anhängerkupplung verzögerte sich.
6Nachdem die Werkstatt den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Lieferverzögerung unterrichtet hatte, bat dieser die Beklagte mit Email vom 27.10.2022 um dringenden Rückruf eines Sachbearbeiters der Beklagten, um die Problematik zu erörtern, nachdem die Beklagte telefonisch nicht erreichbar war. In der Email vom 27.10.2022 teilte er mit, dass sich die Lieferung der Anhängerkupplung voraussichtlich mindestens bis zum 04.11.2022 verzögern werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Email vom 27.10.2022 (Anl. K6, Bl. 43 GA) Bezug genommen.
7Am 31.10.2022 versuchte ein Mitarbeiter der Beklagten, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erreichen, der jedoch zu diesem Zeitpunkt kanzleiabwesend war. Am 02.11.2022 kontaktierte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagte erneut, um die Angelegenheit zu erörtern. Die Sach- und Rechtslage wurde mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau I3, erörtert. Diese teilte mit, die Werkstatt solle Nachweise zur Verzögerung vorlegen, dann würde man anschließend die Verzögerung prüfen. Eine vorübergehende Montage des alten Anhängerkupplungsträgers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da zwischenzeitlich das Heckblech erneuert und der alte Träger durch den Auffahrunfall deformiert worden war und der Pkw dann nicht mehr verkehrssicher gewesen wäre.
8Im Nachgang zu dem Telefonat vom 02.11.2022 übersandte die Beklagte am 02.11.2022 das Angebot, einen Mietwagen über die Firmen Enterprise, Europcar oder SIXT zu vermitteln. Für die Anmietung beispielsweise eines VW Passat wurde in dem Schreiben ein Mietwagenpreis von 47,00 EUR / Tag ab einer Anmietdauer von 8 Tagen als grundsätzlich berücksichtigungsfähig angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2022 (Anl. K7, Bl. 47 ff. GA) Bezug genommen.
9Tatsächlich verzögerte sich die Auslieferung der Anhängerkupplung bis zum 26.11.2022. Die Reparaturarbeiten konnten aufgrund dessen erst am 02.12.2022 abgeschlossen werden. Für die Zurverfügungstellung des Ersatzwagens für die Zeit vom 24.10.2022 bis zum 02.12.2022 berechnete die Werkstatt der Klägerin mit Rechnung vom 05.12.2022 einen Betrag in Höhe von 1.833,20 EUR brutto (39 Tage x 47,01 EUR).
10Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 08.12.2022 übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung vom 05.12.2022 und forderte sie zur Zahlung bis zum 21.12.2022 auf. Die Beklagte regulierte mit Abrechnungsschreiben vom 08.02.2023 tatsächliche Reparaturkosten in Höhe von 11.021,89 EUR, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.120,98 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Auf die Mietwagenkosten zahlte sie für 9 Tage insgesamt einen Betrag i.H.v. 423,05 EUR. Ferner regulierte sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR und legte hierbei einen Gegenstandswert von 12.590,92 EUR zugrunde.
11Die Klägerin behauptet, der Inhaber der Reparaturwerkstatt habe ihr mitgeteilt, dass sämtliche Ersatzteile mit Ausnahme der Anhängerkupplung angeliefert worden seien, so dass mit der Reparatur am 24.10.2022 begonnen werden könne. Erfahrungsgemäß werde die Anhängerkupplung in 1 – 2 Tagen nachgeliefert, andernfalls ggf. vorübergehend noch die alte Anhängerkupplung Verwendung finden. Für sie und die Werkstatt sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Lieferung der Anhängerkupplung derart verzögern würde. Im Regelfall könnten rückständige Ersatzteile in anderthalb bis zwei Werktagen vom Zentrallager oder in maximal 1 Woche aus einem anderen Vertriebszentrum geliefert werden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde für die Zeit vom 20.10.2022 bis zum 02.12.2022, d.h. für 43 Tage, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 50,00 EUR / Tag, gedeckelt auf die ihr tatsächlich entstandenen Kosten gem. Rechnung vom 05.12.2022 zu. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht sei ihr nicht zur Last zu legen.
12Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 08.07.2023 zugestellten Klageschrift,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.410,15 EUR, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 08.02.2023, zu zahlen.
14ferner, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 80,45 €, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, die Reparaturwerkstatt und die Klägerin hätten erkennen können und müssen, dass mit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 die Lieferketten für Kfz-Ersatzteile massiv unter Druck geraten und teilweise weitgehend zusammengebrochen seien und dass der im Frühjahr 2022 begonnene Krieg in der Ukraine zu weiteren Lieferverzögerungen geführt habe.
18Die Klägerin habe sich sehenden Auges in die Gefahr einer Reparaturverzögerung begeben. Sie hätte mit dem Reparaturbeginn bis zur Lieferung auch der Anhängerkupplung warten müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I. Die zulässige Klage ist begründet.
211. Der Klägerin steht in Folge des Unfalls eine Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls für die Zeit vom 24.10.2022 bis zum 02.12.2022, als sich das Fahrzeug unstreitig in der Reparaturwerkstatt befand, aus §§ 7 I, 17 StVG, 115 I Nr. 1 VVG zu. In diesem Zeitraum konnte die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen, weil es repariert wurde. Der für die Nutzungsausfallentschädigung erforderliche Nutzungswille wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist dadurch indiziert, dass die Klägerin für diese Zeit einen Mietwagen angemietet hat.
22Von den Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin in Folge des von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs alleine verschuldeten Unfalls zustehen, ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung umfasst (vgl. Senat NJW-RR 2019, 1119 Rn. 22 f.). Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug hat der Klägerin erst nach Abschluss der Reparaturarbeiten am 02.12.2022 wieder zur Benutzung zur Verfügung gestanden.
23a) Nutzungsersatz hat der Schädiger für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (BGH, NJW 2013, 1151 Rn. 22; NJW 2008, 915 Rn. 6). Dabei muss sich der Geschädigte indes um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen (BGH, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 668 Rn. 5). Neben dem Ersatz für die Dauer der Reparatur steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch für die Dauer der Schadensbegutachtung (BGH, NJW 2018, 1393 Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1151; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 1119 Rn. 24) und während einer angemessenen Überlegungsfrist zu (BGH, NJW 2013, 1151). Daher sind dem Geschädigten Zeiträume von jeweils bis zu drei Tagen für die Auswahl des Sachverständigen sowie nach Erstellung des Schadensgutachtens für die Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zuzubilligen, wobei er diese Zeiträume nur vollständig ausschöpfen darf, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa wenn besondere Anforderungen an die Expertise des Gutachters zu stellen sind.
24b) Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls für den Zeitraum der Fahrzeugreparatur vom 24.10.2022 bis zum 02.12.2022. Dem steht die Diskrepanz zwischen der in dem Sachverständigengutachten P ausgewiesenen Reparaturzeit von 8 - 9 Arbeitstagen und der tatsächlichen Reparaturdauer nicht entgegen, da die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Verzögerung durch die Klägerin zu verantworten ist.
25Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen. Insbesondere ist die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, deren Verschulden er sich zurechnen lassen muss. Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB vorzuwerfen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021, I-1 U 77/20, NJW-RR 2021, 1541; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2011, I-1 U 232/07, BeckRS 2011, 20165 mwN). Das ist etwa dann der Fall, wenn den Geschädigten im Hinblick auf die beauftragte Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft, weil er erkennen konnte, dass die Werkstatt wegen unzureichender Ausstattung oder eingeschränkter Betriebszeiten die Reparatur nicht in der gleichen Zeit wird bewerkstelligen können, wie eine reguläre Fachwerkstatt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.1985 – 17 U 296/83, BeckRS 2008, 15990). Zudem muss der Geschädigte die Angabe einer ungewöhnlich langen Reparaturdauer durch die ausgewählte Werkstatt hinterfragen und gegebenenfalls die Beauftragung einer anderen Werkstatt in Betracht ziehen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1252). Auch kann ein Geschädigter gehalten sein, sich im Falle einer längeren Reparaturzeit mit einer Teil- oder Interimsreparatur zufrieden zu geben und diesbezüglich Rücksprache mit dem Schädiger zu halten (BGH, NJW 2010, 2426; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.10.2005 – 24 U 111/05, BeckRS 2006, 148).
26Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind, der Schädiger. Ihrer primären Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden der Klägerin ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagten mangels eigener Kenntnis von den Gründen der langen Reparaturzeit ein substanziierter Vortrag kaum möglich ist und daher die Klägerin, der diese Informationen über die von ihr beauftragte Werkstatt zugänglich sind, zunächst eine sekundäre Darlegungslast trifft. Diese folgt aus dem Grundsatz, dass dann, wenn eine Partei Umstände beweisen muss, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, im Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 II ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Prozessgegner eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die nur ihm bekannten beweisrelevanten Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1152).
27Die Kläger hat ihrer sekundären Darlegungslast jedoch dadurch genügt, dass sie zu der Beauftragung der Firma E vorgetragen und den der Reparatur zugrunde liegenden Ablaufplan als Anlage K2, Bl. 37 ff. GA vorgelegt hat. Hieraus ergibt sich, dass nach am 11.10.2022 erfolgter Erteilung des Reparaturauftrags am 20.10.2022 Ersatzteile bestellt wurden und dass das Fahrzeug am 24.10.2022 durch die Klägerin eingebracht wurde. Ferner ergibt sich aus dem Reparaturablaufplan, dass am selben Tag mit der Reparatur begonnen wurde. Sodann befand sich das Fahrzeug zunächst im Karosseriebetrieb.
28Aus den im Ablaufplan enthaltenen Angaben zur Ersatzteillieferung ergibt sich sodann, dass die Anhängerkupplung erst am 26.11.2022 geliefert wurde. Ferner ist aus dem Ablaufplan ersichtlich, dass mit den Reparaturabschlussarbeiten am 01.12.2022 begonnen und das Fahrzeug am 02.12.2022 an die Klägerin zurückgegeben wurde.
29Für die mit der verspäteten Lieferung der Anhängerkupplung verbundenen Verzögerungen kann die Klägerin nicht verantwortlich gemacht werden, die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
30Der Klägerin ist nicht anzulasten, dass sie ihr Fahrzeug bereits am 24.10.2022 zur Reparatur gegeben hat, ohne das Eintreffen sämtlicher Ersatzteile abzuwarten. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Inhaber der Werkstatt der Klägerin mitgeteilt habe, dass trotz Fehlens der Anhängerkupplung mit der Reparatur begonnen werden könne, ist nicht ersichtlich, welchen Vorwurf die Beklagte der Klägerin damit machen möchte. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Klägerin ihr Fahrzeug entgegen etwaiger Vorgaben der Werkstatt zu früh zur Reparatur gebracht hätte. Ein solches Verhalten wäre auch lebensfremd. Bei der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs etwaige Lieferschwierigkeiten in Bezug auf die Anhängerkupplung vorhersehen können und müssen, handelt es sich um pauschalen, nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag ohne konkreten Bezug zur tatsächlichen Liefersituation von Ersatzteilen, insbesondere Anhängerkupplungen, zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 81 GA) war daher nicht nachzugehen.
31Unabhängig davon, dass die Beklagte der Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten während der Reparatur schon gar nicht vorwirft, bestand für die Klägerin während der Reparatur auch kein Anlass, die auf Lieferschwierigkeiten mit der Anhängerkupplung zurückzuführende Verzögerung bei der Werkstatt zu hinterfragen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, selbstständig bei anderen Werkstätten oder gar beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen, durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass die Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen werde. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte bereits mit Email ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2022 über die Lieferverzögerung informierte und am 02.11.2022 die Sach- und Rechtslage mit der Beklagten erörtert wurde. Schließlich kann der Klägerin nicht angelastet werden, sich nicht vorübergehend mit einer Teilreparatur des Fahrzeugs ohne neue Anhängerkupplung zufrieden gegeben zu haben. Denn der Pkw wäre dann nicht in einem verkehrssicheren Zustand gewesen.
32Für den sich nach dem Vorstehenden ergebenden erstattungsfähigen Gesamtzeitraum von 39 Tagen kann die Klägerin den geltend gemachten Tagessatz von 50,00 Euro verlangen, den zum einen die Beklagte nicht bestreitet und der zum anderen nicht zu beanstanden ist, weil er der Einstufung des zum Unfallzeitpunkt mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugs in die Nutzungsausfallentschädigungsgruppe „F“ nach der so genannten Schwacke-Liste entspricht.
33Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.950,00 EUR. Ob der Klägerin darüber hinaus entsprechend ihren Berechnungen bereits ab dem 20.10.2022 ein Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin begrenzt die Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach auf die Kosten gemäß Rechnung vom 05.12.2022 (1.833,20 EUR). Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 423,05 EUR gezahlt. Es verbleibt ein von der Beklagten noch zu erstattender Restbetrag in Höhe von 1.410,15 EUR.
342. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zugrunde zu legen ist ein Gegenstandswert in Höhe von 14.001,07 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus den unstreitigen tatsächlichen Reparaturkosten (11.021,89 EUR), den Sachverständigenkosten (1.120,98 EUR),der Auslagenpauschale (25,00 EUR) und der auf 1.883,20 EUR gedeckelten Nutzungsausfallentschädigung. Dementsprechend belaufen sich die Gebühren auf eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (933,40 EUR) zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7008 VV RVG (20,00 EUR) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (181,15 EUR), insgesamt somit 1.134,55 EUR.
35Hierauf hat die Beklagte 1.054,10 EUR gezahlt, weshalb ein restlicher Betrag in Höhe von 80,45 EUR noch von ihr zu erstatten ist.
363. Der geltend gemachte Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 286, 288 BGB ab dem 08.02.2023, da zu diesem Zeitpunkt die der Beklagten mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 08.12.2022 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 21.12.2022 abgelaufen war. Der Zinsanspruch bezüglich der Nebenforderung beruht auf §§ 288, 291 BGB.
37II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
38Der Streitwert wird auf 1.410,15 EUR festgesetzt.