Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,89 Euro zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E2, W, in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
3Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX. Die Beklagte ist Anwohnerin des Hauses I-straße, hierzu gehört eine Garage mit automatischen Garagentor, bedienbar mit einer Fernbedienung gegenüber der I-straße in W.
4Der Kläger stellte am 13.06.2018 sein Fahrzeug auf einer Fläche ab, die links und rechts jeweils von Garagen umgeben ist, um bei der Hausnummer XX bei dem Zeugen T4 Wäsche abzuliefern. Die Beklagte näherte sich in ihrem Fahrzeug dem Garagenhof und öffnete mittels der Fernbedienung ihr Garagentor, ohne dass sie den davor befindlichen Bereich jedenfalls komplett einsehen konnte. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.
5Der Kläger hat wegen des Schadens an seinem Fahrzeug einen Kostenvoranschlag eingeholt.
6Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde die Kfz Haftpflichtversicherung der Beklagten
7durch den jetzigen Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Zahlung aufgefordert, zuletzt mit Schreiben vom 23.07.2018 mit Zahlungsfrist bis zum 06.09.2018. Eine Zahlung erfolgte nicht.
8Der Kläger behauptet, ihm sei ein Schaden in Höhe von 1.891,91 Euro netto zuzüglich der Unkostenpauschale von 25,00 Euro entstanden.
9Er meint, die Klägerin habe, indem sie das Garagentor geöffnet habe, ohne den Bereich einsehen zu können, gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen. Auf der Fläche zwischen den Garagentoren bestehe kein Parkverbot.
10Der Schaden sei zunächst bei der Kfz Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend gemacht worden, da diese sich bei dem Kläger zwecks Regulierung meldete.
11Er beantragt,
121) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.916,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
132) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E2, H-straße, W, freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, als sie das hintere Ende des Fahrzeuges des Klägers gesehen habe, habe sie schon auf den Sensor ihrer Fernbedienung betätigt.
17Sie meint, der Kläger habe verbotswidrig auf dem Garagenvorplatz geparkt und die privaten Garagen blockiert. Der Zwischenraum dürfte nicht zum Abstellen von Fahrzeuge genutzt werden. Sie sei höchstens zwei Sekunden von dem Garagenhof entfernt gewesen, als sie mittel der Fernbedienung ihr Garagentor geöffnet habe. Sie haben den Garagenvorplatz einsehen können, den Kläger jedoch zu spät gesehen. Die geltend gemachten Kosten und Arbeiten im Kostenvoranschlag seien nicht angemessen und erforderlich.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T4 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 (Bl. 70 d. A.) und auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. I vom 21.08.2019 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
22Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 449,89 Euro aus § 823 BGB.
23Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 823 BGB und nicht aus § 7 StVG. Die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers ist nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten eingetreten. Die Benutzung einer Fernbedienung zum Öffnen eines Garagentores ist nicht „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“. Vielmehr ist es schon so, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter den weiteren Begriff des „Gebrauchs eines Fahrzeuges“ des § 1 PflVG fällt. Bei dem Öffnen des Garagentores fehlt es an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass die Fernbedienung aus einem fahrenden Fahrzeug bedient wurde. Denn es hat sich keine typische vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, sondern die eines per Funk zu öffnenden Garagentores.
24Indem die Beklagte das Garagentor geöffnet hat, ohne dass sie den Bereich davor gänzlich einsehen konnte, stellt eine Verletzungshandlung dar, die auch haftungsbegründend und -ausfüllend kausal für die eingetretene Rechtsgutsverletzung und Schaden war.
25Dass die Beklagte das Garagentor geöffnet hat, ohne dass sie den davor befindlichen Bereich einsehen konnte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen Aussage der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung sowie der Aussage des Zeugen T4. Der Zeuge T4 hat ausgesagt, dass sich das Garagentor der Beklagten schon geöffnet habe, als sie erst um die Ecke gefahren sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da er den Vorgang nachvollziehbar und detailreich schildern konnte und auch erklären konnte, inwieweit der den Vorgang beobachten konnte. Auch die Beklagte selbst hat ausgesagt, dass sie schon das Hinterteil des Fahrzeugs des Klägers gesehen habe, als sie den Sensor betätigt habe.
26Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 724,82 Euro netto entstanden ist aufgrund der Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Ing. I. Dieser hat unter Einbindung des Schadensbildes die Reparaturkosten in der o.g. Höhe festgestellt. Zudem hat er festgestellt, dass die Arbeiten wie in dem vorgerichtlich eingeholten Kostenvoranschlag nicht gänzlich erforderlich seien. So sei beispielsweise der Austausch des Kotflügels und eine Beilackierung nicht notwendig, da aufgrund der Art der Lackierung des Schadensbildes (nach hinten auslaufend) eine Farbtondifferenz zu umliegenden Fahrzeugteilen nicht zu erwarten sei. Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
27Den Kläger trifft ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs.1 BGB. Den Geschädigten trifft dann ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Dies hat der Kläger hier getan, indem er im Öffnungsbereich von Garagentoren geparkt hat. In diesem Bereich ist ein Parken von Fahrzeugen, die nicht in eine dieser Garagen einfahren wollen, von der Gefahr geprägt, jedenfalls andere Nutzer der Garagen zu beschränken, unabhängig von einem Hinweisschild etc. Auch kann heutzutage nicht mehr ausgeschlossen werden, dass Garagentore elektrifiziert sind und per Funkbedienung aus der Ferne zu bedienen ist.
28Dem Kläger ist ein Mitverschuldensanteil von 40 % anzulasten. Bei einem Schaden von 724,82 Euro netto zuzüglich 25,00 Euro Auslagenpauschale (gesamt: 749,82 Euro) kann der Kläger aufgrund der Haftungsquote 449,89 Euro ersetzt verlangen.
29II.
30Anhand des dem Kläger zuzusprechenden Betrages von 449,89 Euro ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro, von denen der Kläger freizustellen ist.
31III.
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
33IV.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 1.916,91 EUR festgesetzt.