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wird das als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegende Rechtsmittel des Schuldners vom 10.08.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
2Mit Beschluss vom 20.07.2018 wurden verschiedene Ansprüche des Schuldners gepfändet.
3Im Rahmen der Pfändung der dem Schuldner zustehende Freibetrag gemäß § 850 f II ZPO auf 1053,00 Euro festgesetzt.
4Darin enthalten ist eine Anorndung nach § 850 c IV ZPO, dass die Ehefrau des Schuldners auf Grund eigenem Einkommens nur zu 50% als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.
5Der Schuldner führt mehrere Einwendungen gegen diese Anordnung an, keine davon ist geeignet, eine geänderte Beschlussfassung herbeizuführen.
6Dazu im Einzelnen:
7Der Schuldner gibt an, dass über sein Vermögen beim Amtsgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 145 IM 315/17 (gemeint ist 145 IN 315/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
8Die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 24.04.2017.
9Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Forderung stammt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2018, Aktenzeichen 3 O 18/18.
10Es handelt sich somit offensichtlich nicht um eine Insolvenzforderung, die vorliegende Vollstreckung wird daher durch das Insolvenzverfahrens nicht tangiert.
11Der Schuldner ist ferner der Ansicht, dass es sich bei der Forderung der Gläubigerin nicht um einer solche handelt, die nach § 850 f II ZPO priviligiert ist.
12Dazu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Aktenzeichen VII ZB 70/08 ausgeführt:
13„Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.“
14Dies trifft auf den hier vorliegenden Fall zu, die Gläubigerin hatte vor Erlass des angegriffenen Beschlusses die für den Nachweis notwendigen Titel vorgelegt.
15Der Schuldner begehrt auch, dass seine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte Person voll bei der Berechnung seiner unpfändbaren Einkünfte berücksichtigt wird.
16Im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde angegeben, dass von einem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 210,00 Euro auszugehen ist.
17Dies ist durch den eigenen Vortrag des Schuldners nunmehr bestätigt.
18Daher ist die Ehefrau wie auch angeordnet lediglich zu 50% als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.
19Der Schuldner begehrt die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Miete nebst diverser Nebenkosten für Strom, Heizung, Wasser und Grundsteuer.
20Die Kaltmiete wurde mit 700,00 Euro vereinbart.
21Fener wurde zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Schuldner die üblicherweise als Teil der Miete vereinbarten Nebenkosten selber trägt.
22Dies ist nicht zu beanstanden.
23Der Schuldner verkennt bei dieser Argumentation aber, dass die insgesamt angeführten Kosten bei Weitem nicht mehr als angemessen im Sinne des Vollstreckungsrechtes gelten.
24Der Schuldner rechnet vor, neben der Kaltmiete in Höhe von 700,00 Euro wie folgt Zahlungen für die von ihm genutzte Wohnung zu leisten:
25- Grundsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von 1643,59 Euro
26- Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2018 in Höhe von 1219,23 Euro
27- monatliche Heizkosten in Höhe von 112,30 Euro
28- Schonsteinfegerkosten für das Jahr 2018 in Höhe von 106,21 Euro
29- Wasserverbrauch und Schmutzwassergebühren monatlich 60,00 Euro
30Insgesamt ist von monatlichen Kosten in Höhe von 1119,72 Euro auszugehen.
31Die vom Schuldner angeführten Kosten für Strom wurden nicht berücksichtigt.
32Pauschale Abgaben für Strom sind bereits in dem dem Schuldner zustehenden Freibetrag eingerechnet und werden daher nicht gesondert als Teil der Miete berücksichtigt.
33Dies könnte lediglich für den Teil des Stroms gelten, der üblicherweise als Gemeinschaftsstrom beispielsweise für die Treppenhausbeleuchtung als Teil der Miete geltend gemacht wird.
34Der Schuldner hat eine solche Berechnung oder eine diesbezügliche konkrete Mitteilung nicht vorgenommen.
35Für die Nichtberücksichtigung der vom Schuldner angeführten Zahlungsverpflichtungen ist dies ohnehin nicht von Belang.
36Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung, die deutlich über der Größe einer Wohnung liegt, die für zwei Personen angemessen ist.
37Gleiches gilt für die Höhe der angeführten Kosten.
38Gerade weil die Pfändung aus einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resuliert, müssen dem Schuldner höhere Maßstäbe als bei einer „gewöhnlichen“ Zahlungsforderung entgegengehalten werden.
39Er ist in noch stärkerem Ausmaß dazu verpflichtet, seine eigenen Kosten zu reduzieren, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.
40Die Gläubigerin hat bereits vor Erlass und auch im Rechtsmittelverfahren schlüssig dargelegt, dass zumutbare Mietwohnungen in einer Preisklasse von bis zu 450,00 Euro verfügbar sind.
41Der Schuldner hat hierzu keinerlei Gegenbeweis angetreten, er führt lediglich an, dass ihm ein Umzug nicht zumutbar sei, weil die Mietkosten seiner Meinung nach „günstig“ seien.
42Hierauf kommt es aber nicht an, die tatsächlichen Kosten sind – ob nun günstig oder nicht - nicht angemessen.