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Amtsgericht Velbert, 31 OWi 1003/16 [b]

Datum:
17.11.2016
Gericht:
Amtsgericht Velbert
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 OWi 1003/16 [b]
ECLI:
ECLI:DE:AGME4:2016:1117.31OWI1003.16B.00
 
Tenor:

Die Ordnungsbehörde hat dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die von der Kreispolizeibehörde Mettmann mit dem Gerät ES 3.0 (Gerätenummer 5492) im Rahmen der am XX.XX.XXXX zwischen 15:30 h und 21:30 h durchgeführten Messreihe erzeugt wurden, in deren Verlauf um 17:40 h auf der Höhe der N-Straße in W die Geschwindigkeit des Pkw mit dem Kfz-Kennzeichen XX-XX  gemessen wurde.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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