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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 631, 632 Abs. 1 BGB, § 398 BGB.
4In dem Rechtsstreit zwischen der Versicherung des Schädigers und der Reparaturwerkstatt sind sämtliche Einwendungen der Versicherung (Beklagen) betreffend die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 7 bzw. 18 StVG, § 398 BGB) inzident zu berücksichtigen.
51.
6Die Beklagtenseite hat eine ausdrückliche Vereinbarung über die hier streitgegenständlichen Desinfektionsarbeiten und Kosten bestritten. Die Klägerseite hat eine entsprechende Vereinbarung weder konkret dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
72.
8Auch aus § 632 Abs. 1 BGB folgt der Anspruch nicht.
9Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
10Bei den Desinfektionsarbeiten und Kosten derselben geht es nicht um die Herstellung des Werkes als solches, als um die Reparaturarbeiten, sondern um Vorarbeiten, um die Reparaturarbeiten durchführen zu können.
11Bei der Frage nach der stillschweigend vereinbarten Vergütung dieser sogenannten Vorarbeiten ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen:
12Zu den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Vorarbeiten zählen insbesondere die Herstellung von Entwürfen, Modellen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Massenberechnungen, Finanzierungsunterlagen u. Ä. Bei der Beurteilung solcher Vorarbeiten besteht über die Vergütungsverpflichtung kein Zweifel, wenn die Vorarbeiten selbst Gegenstand einer werkvertraglichen Vereinbarung sind. Ist dies jedoch, wie es der Regel entspricht, nicht der Fall, ist zu unterscheiden, ob der Unternehmer, der die Vorarbeiten erbringt, auch die werkvertragliche Hauptleistung übertragen bekommt oder nicht. Schließt der Besteller mit dem Unternehmer auf der Grundlage der von diesem erbrachten Vorarbeiten einen Werkvertrag ab, so wird in aller Regel die Auslegung des Vertrags ergeben, dass damit auch die Vorarbeiten mit abgegolten sind (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 632 Rn. 10).
13Die Klägerin hat die werkvertragliche Hauptleistung übertragen bekommen und auch erbracht. Umstände, die ausnahmsweise für eine andere Beurteilung des Falles sprechen, liegen nicht vor.
14Die allgemein bekannten und diskutierten Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus Covid-19 führen nicht dazu, dass die Vorarbeiten vergütungspflichtig sind, weil den Umständen nach zu erwarten ist, dass solche vorbereitenden Maßnahmen, die dem Schutz beider Parteien dienen – Schutz der Mitarbeiter und der Kunden – im Rahmen einer Reparatur unentgeltlich durchzuführen sind, § 632 Abs. 1 BGB (zu der Vergütung der Vorarbeiten bei überwiegendem Interesse einer Partei vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 632, Rn. 11).
15Mangels Anspruch auf die Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
17Streitwert: 67,00 €
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
201. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
212. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.