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Amtsgericht Solingen, 8 XIV (B) 26/20

Datum:
03.12.2020
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 8
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 XIV (B) 26/20
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2020:1203.8XIV.B26.20.00
 
Tenor:

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.01.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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