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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.129,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist begründet.
2Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.129,60 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
3Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Die Klägerin hat der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands von noch 1.900,00 EUR. Denn der Wiederbeschaffungsaufwand betrug 11.700,00 EUR brutto, von denen bereits 9.800,00 EUR durch den Beklagten reguliert wurden. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 4.800,00 EUR brutto. Die Klägerin durfte sich insoweit auf das höchste der drei im Privatgutachten aufgezeigten Restwertangebote verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten muss sie nicht zuvor Rücksprache mit ihm halten und auf ein besseres Angebot seinerseits warten. Denn die Schadensabwicklung liegt in den Händen des Geschädigten, nicht des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer (BGH v. 25.06.2019 – VI ZR 358/18 – NJW 2019 3139). Letzterer hat lediglich die Möglichkeit den Geschädigten freiwillig – etwa durch wirtschaftliche Anreize – dazu zu bringen, die Schadensabwicklung in dessen Hände zu legen (BGH aaO.). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Insoweit ist auch die Bitte des Beklagten, vor der Veräußerung Rücksprache mit ihm zu halten, nicht erheblich.
5Die Klägerin kann auch Ersatz des ihr entstandenen Zinsschadens von 229,60 EUR verlangen. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere der E-Mail des Autozentrums J. vom 15.02.2020, Bl. 50 GA, ergibt sich, dass die Klägerin ehemals zu einem Zinssatz von 0,0% finanziert hatte, allerdings nunmehr seitens des Autohauses/der Bank lediglich Zinsen von 2,99% angeboten werden konnten. Dieser Zinssatz ist dann auch im schriftlichen Darlehensantrag vom 19.02.2020, Bl. 15 ff. GA, vereinbart. Dies ergibt einen Zinsbetrag von insgesamt 229,60 EUR, den die Klägerin bei der alten Finanzierung nicht hat aufwenden müssen.
6Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
8Der Streitwert wird auf 2.129,60 EUR festgesetzt.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.