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Amtsgericht Solingen, 15a C 31/17

Datum:
20.07.2018
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 15a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a C 31/17
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2018:0720.15A.C31.17.00
 
Tenor:

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft, vom 10.07.2017 zu Tagesordnungspunkt 09.01 (Auftragsvergabe Abbruch und Neubau der Grenzstützmauer) wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Beschlussantrag

„Die Verwaltung wird beauftragt, namens und in Vollmacht der Eigentümergemeinschaft sowie auf Kosten der Eigentümergemeinschaft wie folgt den Auftrag zu vergeben:

Die Firma, Bauunternehmung, ist gem. Angebot vom 21.01.2016 beauftragt, die Abbrucharbeiten der in Teilbereichen bereits umgestürzten Grenzstützmauer vorzunehmen sowie die noch stehende Grenzstützmauer im Bereich hinter den Häusern abzubrechen und neu aufzubauen.

Grundlage hierfür ist die Baubeschreibung, Stand 30.10.2015, sowie die Pläne der Vorplanung, Stand 30.10.2015 (Pläne AD01, AD21, AD11, AD02, AD22, AD03 und AD23) sowie der Bericht der Baugrunderkennung der IGW vom 14.09.2011.

Es wird mit Gesamtkosten in Höhe von rund 735.000,00 EUR brutto zzgl. 10 % für Unvorhergesehenes gerechnet.

Die Firma hatte per E-Mail im Juni 2017 der Hausverwaltung mitgeteilt, dass eine Kostenerhöhung von 5 – 7 % auf das Angebot vom 21.01.2016 zu Buche schlägt.

Die Ausführung sollte schnellstmöglich erfolgen, insofern die notwendigen behördlichen Unterlagen wie Baugenehmigung, Baugrundgutachten sowie die Verträge mit den unmittelbar anliegenden Eigentümern (Waldgrundstück) vorliegen, beginnen. Die Eigentümer beschließen die Auftragsvergabe der Variante II Gabionenschwergewichtswand.“

zuzustimmen.

3. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Beschlussantrag

„Die Verwaltung wird beauftragt, nachstehende Arbeiten namens und in Vollmacht der Eigentümergemeinschaft sowie auf Kosten der Eigentümergemeinschaft wie folgt in Auftrag zu geben:

Das Ingenieurbüro ist gem. Angebot vom 18.01.2016 mit nachfolgenden Arbeiten zu beauftragen:

a) Einholen der Baugenehmigung

b) Mitwirkung bei der Vergabe, inkl. Prüfung der Angebote und Vergabevorschlag

c) Bauleitung, Projektabwicklung und Überwachung sowie Abrechnung

d) Arbeiten nach Aufwand:

    a. Mitwirkung bei Vertragserstellung mit Eigentümern, einschl. Einholen der Fällgenehmigungen für Rodungsarbeiten und Genehmigung zur temporären Zwischenlagerung von Bodenaushub (luftseitig der Bestandsmauer einschl. Böschung zzgl. 1 m Streifen entlang Böschungsfuß).

    b.  Mitwirkung bei der Vertragserstellung mit Eigentümer / Eigentümern.

Es wird mit Kosten in Höhe von 45.577,00 EUR brutto zzgl. 2.000,00 EUR für Unvorhergesehenes gerechnet.“

zuzustimmen.

4. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Beschlussantrag:

„Ferner beschließen die Eigentümer zur Finanzierung der beschlossenen Maßnahme eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 810.000,00 EUR (735.000,00 EUR brutto zzgl. 10 % brutto).

Die Sonderumlage ist nach dem Verteilermaßstab zu berechnen, der der Instandhaltungsrücklage zugrunde liegt. Die Sonderumlage ist fällig und zahlbar auf Aufforderung durch die Verwaltung. Die Hausverwaltung macht wegen der Zahlung der Sonderumlage von einer evtl. vorliegenden Einzugsermächtigung keinen Gebrauch.

Ferner beschließen die Eigentümer, die beschlossene Sonderumlage abrechnungs- und buchhaltungstechnisch über die Instandhaltungsrücklage abzuwickeln und abrechnen.“

zuzustimmen,

5. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Beschlussantrag:

„Ferner beschließen die Eigentümer zur Finanzierung der zu Klageantrag Ziff. 3. verfolgten Ingenieurleistungen eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR brutto.

Die Sonderumlage ist nach dem Verteilermaßstab zu berechnen, der der Instandhaltungsrücklage zugrunde liegt. Die Sonderumlage ist fällig und zahlbar auf Aufforderung durch die Verwaltung. Die Hausverwaltung macht wegen der Zahlung der Sonderumlage von einer evtl. vorliegenden Einzugsermächtigung keinen Gebrauch.

Ferner beschließen die Eigentümer, die beschlossene Sonderumlage abrechnungs- und buchhaltungstechnisch über die Instandhaltungsrücklage abzuwickeln und abzurechnen.“

zuzustimmen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als  Gesamtschuldner.

7. Das Urteil ist wegen der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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