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Amtsgericht Solingen, 9 C 58/15

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 9
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 58/15
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2017:0720.9C58.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,39 EUR (in Worten: sechshundertsiebenundsechzig Euro und neununddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger in Höhe von 17 % und die Beklagte in Höhe von 83 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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