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Amtsgericht Solingen, 7 M 756/15

Datum:
16.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 M 756/15
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2015:0416.7M756.15.00
 
Tenor:

wird der weitere Beteiligte Obergerichtsvollzieher   auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.12.2014 angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, soweit er die weitere Zwangsvollstreckung mit der Begründung ablehnt, die zu vollstreckende Forderung sei im Hinblick auf nicht zu berücksichtigende Rechtsanwaltskosten vollständig bezahlt.

Im Übringen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden den Gläubigern zu 1/4 und den Schuldnern zu 3/4 auferlegt.

 
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