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Amtsgericht Solingen, 7 M 1405/15

Datum:
14.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 M 1405/15
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2015:0414.7M1405.15.00
 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.03.2015 wird der weitere Beteiligte angewiesen, eine neue Kostenrechnung vorzulegen, mit der die Gebühr nach Ziffer 207 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 16,00 EUR nebst anteiliger Auslagen nicht mehr erhoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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