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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt. die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € frei zu stellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
2Die Klägerin erhielt im Mai 2006 unangemeldeten Besuch einer Person, die ihr empfahl, Arbeiten an dem Kellerabgang ihres Hauses in ausführen zu lassen. Die Person verwendete einen Briefbogen (FK Blatt 4 GA), der in dem Briefkopf oben links drucktechnisch gestaltet die Angaben führt: " ". Es folgen die Anschrift des Beklagten sowie seine Telefon- und seine Faxnummer. Am Ende des Briefbogens finden sich folgende gedruckte Angaben: " ". Die Klägerin erteilte auf dem verwendeten Briefbogen schriftlich einen Auftrag. Die Klägerin zahlte nach der Durchführung der Arbeiten €. Die Beklagte rügte etwa sechs Monate später Putzabplatzungen. Der Beklagte soll Nachbesserungsarbeiten ausgeführt haben. Die Nachbesserung war nicht erfolgreich. Der Beklagte wurde auf erneutes Nachbesserungsverlangen nicht mehr tätig. Die ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik. Der verwendete Buntsteinputz hätte auf Treppenstufen nicht aufgebracht werden dürfen. Der Putz ist auf den Wandflächen nicht fachgerecht aufgebracht. Es bilden sich Hohlstellen.
3Die Klägerin verlangt die Erstattung des gezahlten Betrages von €, die Zahlung von € brutto für Nachbesserungsarbeiten an den Treppenstufen und die Erstattung von €, die sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlages aufgewendet hat.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage ( ) zu zahlen;
6den Beklagten zu verurteilen, sie, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € freizustellen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet:
10Die Klägerin habe ihm keinen Auftrag erteilt.
11Die Akten 14 C 453/05 und 14 C 110/7, beide AG Solingen, haben vorgelegen
12und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
16Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 631, 634 i.V.m. §§ 280, 281 BGB auf
17Grund eines Werkvertrages der Parteien zum Schadenersatz verpflichtet.
18Die Parteien haben einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB über
19Bauleistungen abgeschlossen. Der Beklagte will nicht persönlich einen Vertrag
20mit der Klägerin abgeschlossen haben. Das kann dahinstehen. Der Beklagte
21muss sich das Handeln Dritter jedenfalls nach den Grundsätzen der
22Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn
23der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei
24pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere
25Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des
26Vertreters (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. § 172 Randnummer 11).
27Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte wusste aus dem Rechtsstreit
2814 C 453/05 AG Solingen, dass andere Personen unter Verwendung eines
29Briefbogens mit seinem Namen und seiner Anschrift, jedoch angeblich ohne
30sein Wissen und Wollen Verträge abschlossen. Gegenstand des
31Rechtsstreits 14 C 453/05 AG Solingen war ein Auftrag vom 03.12.2004. Der
32Auftrag ist schriftlich auf einem genau gleichen Briefbogen erteilt worden, wie
33der hier interessierende Auftrag (vgl. die FK Blatt 11 GA in 14 C 453/05 AG
34Solingen und die FK Blatt 4 GA in diesem Rechtsstreit). Die Klage nebst
35Anlagen ist dem Beklagten in 14 C 453/05 am 30.10.2005 zugestellt worden.
36Das Amtsgericht Solingen hat den Beklagten in diesem Vorrechtsstreit mit Urteil
37vom 23.02.2006 (Blatt 38 ff. GA in 14 C 435/05 AG Solingen) auf der Grundlage
38einer Anscheinsvollmacht verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am
3928.02.2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat nichts unternommen, die
40weitere Nutzung seines Briefbogens zu verhindern. Sein Briefbogen ist vielmehr
41nicht nur in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit am 03.05.2006 erneut
42verwendet worden. Die Verwendung eines anders gestalteten Briefbogens, der
43allerdings im Briefkopf die gleichen Angaben zu dem Namen und der Anschrift
44des Beklagten trägt, findet sich am 07.08.2006 in dem Rechtsstreit 14 C 110/07
45AG Solingen (s. dort FK Blatt 4 GA). Allen drei Rechtsstreiten liegen ähnliche
46Sachverhalte zu Grunde. Hauseigentümer haben auf den unangemeldeten
47Besuch fremder Personen schriftliche Aufträge auf Briefbögen erteilt, die
48zumindest den Anschein erwecken, als stammten sie von dem Beklagten.
49Die Werkleistung des Beklagten ist grob mangelhaft. Sie ist unbrauchbar. Der
50Beklagte hat gegen diesen Sachvortrag der Klägerin keine Einwände erhoben.
51Der Beklagte hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Er hat ist
52auf mehrfache telefonische Mängelrügen der Klägerin nicht weiter tätig
53geworden. Auch das ist unstreitig. Der Beklagte verweigert die Nachbesserung
54zudem noch in dem Rechtsstreit mit der Behauptung, er sei nicht der
55Vertragspartner der Klägerin, obwohl ihm seit der Zustellung des Urteils in dem
56Vorrechtsstreit 14 C 453/05 AG Solingen bekannt ist, dass er für die Erfüllung
57von Verträgen haftet, die andere angeblich ohne sein Wissen in seinem Namen
58abgeschlossen haben.
59Der berechtigte Schadenersatzanspruch der Klägerin gliedert sich wie folgt:
60Der Beklagte schuldet die Erstattung des gezahlten Werklohns von €.
61Die erbrachte Werkleistung ist wirtschaftlich wertlos.
62Der Beklagte schuldet Ersatz der Kosten, die für das Entfernen des Putzes von den Treppenstufen erforderlich sind. Der erforderliche Betrag war gemäß 3 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Das Angebot der Firma vom 30.11.2009 (FK Blatt 6 GA) genügt als Schätzgrundlage. Der Beklagte schuldet die Erstattung der Bruttobeträge zu den Positionen 01.-03. des Angebotes. Das sind €.
63Die Klägerin hat wohl noch keine Aufwendungen getätigt. Der Beklagte schuldet gleichwohl auch die Erstattung der Mehrwertsteuer. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB findet seinem Wortlaut nach auf Schadenersatzansprüche der hier zuerkannten Art keine Anwendung.
64Der Beklagte schuldet nicht die Erstattung der Kosten für einen Neuanstrich der Kellertreppe, weil die Klägerin sonst besser stünde als vor der Auftragserteilung an den Beklagten.
65Der Beklagte schuldet unter Schadenersatzgesichtspunkten die Erstattung aufgewendeter Kosten für den Kostenvoranschlag der Firma in Höhe von €.
66Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.
67Die zuvor genannten Einzelbeträge ergeben insgesamt einen Betrag von €.
68Zinsansprüche der Klägerin und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
69Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 108, 709 ZPO.
70Der Streitwert beträgt €.
71Hinweis:
72Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
73Unter dem Aktenzeichen 16 S 77/10 – Landgericht Wuppertal – wird das Berufungsverfahren geführt.